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  • · Fachbeitrag · Familienheim

    Besuch der Mutter im Familienheim: Gelegentliche Nutzung nicht begünstigt

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an Angehörige erfüllt ebenso wie die gelegentliche Nutzung zweier Räume durch den Erben nicht den Tatbestand der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Hessisches FG 24.3.15, 1 K 118/15, Abruf-Nr. 144964, Revision eingelegt, BFH II R 32/15).

    Sachverhalt

    Die Klägerin K erbte von ihrem Vater V einen Miteigentumsanteil an der elterlichen Wohnung, den sie nach dem Tod des V sodann der weiterhin dort lebenden Mutter M unentgeltlich überließ. K machte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Familienheim) geltend und wies darauf hin, dass § 4 S. 2 EigZulG entsprechend anzuwenden sei. Ferner nutze sie zwei Zimmer der Wohnung zu täglichen Besuchen und gelegentlichen Übernachtungen. Das FA lehnte die Steuerbefreiung ab, da die unentgeltliche Überlassung des Wohnungseigentums an M keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erfordert, dass die Wohnung „beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist“. Die verfassungsrechtlich gebotene, einschränkende Auslegung der Steuerbefreiung erfordert, dass sich in der erworbenen Wohnung der „Mittelpunkt“ des familiären Lebens befindet (BFH 18.7.13, II R 35/11, ErbBstg 14, 3). Die „gelegentliche Nutzung“ zweier Räume durch K reicht für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht aus, da die Wohnung hierdurch nicht den Lebensmittelpunkt der K bildet.