04.10.2016 · Fachbeitrag · Familienheim
Alleinerbin war nicht aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung des Familienheims gehindert
Der Erwerber ist nicht aus zwingenden Gründen i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG an der Selbstnutzung gehindert, wenn er aus psychischen Gründen nur das Familienheim nicht mehr bewohnen kann, aber an sich in der Lage ist, weiterhin einen eigenen Hausstand zu führen.
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