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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuergesetz

    Rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009

    Das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 auf Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31.12.06 und vor dem 1.1.09 entstanden ist, konnte bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, längstens bis einschließlich 30.6.09, ausgeübt werden (BFH 21.11.12, II B 78/12, Abruf-Nr. 130033).

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Alleinerbe seines am 17.12.07 verstorbenen Vaters. Das FA setzte ErbSt mit Bescheid vom 10.3.09 fest. Der ohne Begründung eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Im Rahmen des Klageverfahrens beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 31.3.10 nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG vom 24.12.08 (BStBl I 09, 140) die Anwendung der geänderten Vorschriften des ErbStG in der ab 1.1.09 geltenden Fassung (ErbStG 2009). Diesem Antrag entsprach das FA wegen der verspäteten Antragstellung nicht. Die FG-Klage blieb ohne Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH lehnte die NZB ab. Das in Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG begründete Wahlrecht konnte nur bis einschließlich 30.6.09 ausgeübt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG kann ein Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beantragen, dass die durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften des ErbStG 2009 - mit Ausnahme des § 16 ErbStG 2009 und des BewG - auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 31.12.06 und vor dem 1.1.09 entstanden ist. Ist die Steuer vor dem 1.1.09 festgesetzt worden, kann der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden (Art. 3 Abs. 2 ErbStRG). Zwar hat der Kläger recht, dass Art. 3 Abs. 2 ErbStRG für Steuerfestsetzungen „vor“ dem 1.1.09 die sechsmonatige Antragsfrist ausdrücklich nennt, während für das Antragsrecht nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG eine solche Bestimmung fehlt. Dennoch ergibt sich aus der von vornherein beschränkten zeitlichen Geltung des Art. 3 ErbStRG klar, dass auch die Ausübung des Antragsrechts nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG nur für den Zeitraum von sechs Monaten ermöglicht werden sollte.

     

    Der Bundesrat hatte seinerzeit vorgeschlagen, die Antragsfrist auf ein Jahr zu verlängern (BR-Drucks. 168/09, S. 45). Eine Differenzierung für Steuerfestsetzungen „vor“ und „nach“ dem 1.1.09, wurde hierbei nicht vorgenommen. Der Bundestag ist dem Vorschlag des Bundesrats zwar nicht gefolgt. Dem Ganzen ist aber zu entnehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in allen Fällen bei Erwerben von Todes wegen, in denen ein Antrag auf Anwendung des neuen Rechts gestellt werden konnte, die Antragsfrist von sechs Monaten maßgeblich sein sollte.

     

    Praxishinweis

    Der Erwerber kann den Antrag bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung widerrufen. Das gilt nach Art. 3 Abs. 3 ErbStRG jedoch nicht, wenn die Steuerfestsetzung nachträglich geändert wird, weil er gegen die Verschonungsvoraussetzungen nach §§ 13a, 19a ErbStG verstoßen hat. (GG)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 31 | ID 37478630

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