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  • 31.10.2023 · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Rückwirkend vom Erben erklärte Aufgabe eines L+F-Betriebs: Steuer auf Aufgabegewinn keine Nachlassverbindlichkeit

    | Erben können innerhalb von drei Monaten nach dem Erbanfall nach § 16 Abs. 3b S. 2 und § 14 Abs. 1 S. 2 EStG rückwirkend gegenüber dem Finanzamt erklären, dass der Erblasser den Betrieb aufgegeben hat. Doch ein solches Unterfangen kann in der Praxis durchaus teuer werden. Beim Erblasser kann dies zu einer nachträglichen ESt-Festsetzung führen – nebst Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Ob diese Steuern dann beim Erben als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar sind, hatte jetzt der BFH zu entscheiden. Die klare Botschaft lautet: Nein! Denn für den Abzug als Nachlassverbindlichkeit ist entscheidend, ob die Steuerschulden vom Erblasser „herrühren“ – und das war hier gerade nicht der Fall (BFH 10.5.23, II R 3/21, Abruf-Nr. 237545 ). |

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