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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Auskehrung des Vermögens einer liechtensteinischen Stiftung an Nachbegünstigte

    Die Begünstigten erwerben ihren Anteil am Stiftungsvermögen aufgrund eines vom Stifter geschlossenen Vertrags i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (FG Bremen 16.6.10, 1 K 18/10-5, rkr., Abruf-Nr. 112467).

    Sachverhalt

    Der Kläger K, Sohn des nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unbeschränkt steuerpflichtigen L, hatte die Staatsangehörigkeit des Staates A und seinen Wohnsitz im Staat B. L ließ in Liechtenstein eine Stiftung errichten, deren Zweck die Verwaltung des Stiftungsvermögens und Zuwendungen an Familienmitglieder war. Nach dem Stiftungsreglement stehen L zu seinen Lebzeiten alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Ertrag allein zu. Ferner treten nach dem Ableben von L seine vier Kinder zu gleichen Teilen in alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Ertrag ein.

     

    Nach dem Tode des L wurde an K ein Viertel des Stiftungsvermögens ausgekehrt. Das FA setzte gegen K ErbSt fest. Nach Ansicht des K unterliegt die Zahlung nicht der deutschen ErbSt, da sie ihm unmittelbar von der Stiftung und nicht von L zugewendet worden sei. Nach Ansicht des FA habe die Stiftung das Vermögen dem K aufgrund des von L festgelegten Reglements und nicht durch einen Entschluss der Stiftung zugewandt.

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