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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Rentenzahlungen für Pflichtteilsverzicht keine Sonderausgaben

    Leistungen, die als Abfindung für einen Erbteilsverzicht und Pflichtteilsverzicht in Form einer Rente durch den Vermögensübergeber oder dessen Erben geleistet werden, sind keine Sonderausgaben (FG Münster 14.2.12, 1 K 2319/09 E, Abruf-Nr. 123797, Revision eingelegt).

    Sachverhalt

    Die Klägerin K machte die an ihre Stiefmutter S geleisteten Rentenzahlungen in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben (SA) nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (2007) geltend. Die Rentenzahlungen beruhen auf einer Vereinbarung zwischen dem verstorbenen Vater V, K und S. In diesem Vertrag verzichtete S im Hinblick auf ihre damals bevorstehende Eheschließung auf ihren zukünftigen Pflichtteil und erhielt die Zusage, nach dem Tod des V Rentenzahlungen von K zu erhalten. Das FA lehnte die Berücksichtigung der Rentenzahlungen als SA ab, da die Rentenzahlungen Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht seien.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zahlungen sind keine SA nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Es handelt sich mangels Übergabe eines Vermögensgegenstandes um ein Entgelt für den Pflichtteilsverzicht. Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze über die steuerlich privilegierte private Versorgungsrente ist, dass eine ertragbringende existenzsichernde Wirtschaftseinheit vom Übergeber zur Weiterführung durch den Übernehmer überlassen wird (BFH 14.2.96, X R 106/91, BStBl II 96, 687). Die spezialgesetzliche Zuordnung der wiederkehrenden Leistungen zu den SA beruht auf der Vorstellung, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen zukünftige Erträge vorbehält, die nunmehr vom Übernehmer zu erwirtschaften sind. Vorliegend erhielt S aber lediglich eine Rente im Vermächtniswege von V zugewandt.

     

    Leistungen, die als Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht in Form einer Rente durch den Vermögensübergeber oder dessen Erben geleistet werden, sind - unabhängig davon, ob sie auf Lebenszeit des Begünstigten oder für eine bestimmte Dauer (BFH 20.10.99, X R 132/95, BStBl II 00, 82) zu zahlen sind, auch gleichgültig, ob die Höhe der Zahlung nach kaufmännischen Gesichtspunkten am Wert des Erb- und/oder Pflichtteils bemessen wurde und § 323 BGB anwendbar ist oder nicht, - stets keine SA (BFH 31.7.02, III R 39/01, BFH/NV 02, 1575).

     

    Praxishinweis

    Grundsätzlich kann ein erbberechtigter Angehöriger oder der überlebende Ehegatte im Wege der letztwilligen Verfügung Versorgungsleistungen anstelle seines Erbteils erhalten, sodass die an die dritte Person zu zahlende Rente anders als im Streitfall als Versorgungsleistung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu werten ist. Voraussetzung ist aber, dass die dritte Person zum Generationennachfolgeverbund gehört. Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten, gehören aber gerade nicht zum Generationennachfolgeverbund (BFH 7.3.06 X R 12/05, BStBl II 06, 797). (GG)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 6 | ID 37054410

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