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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Kosten der Beerdigung des geschiedenen Ehegatten keine Sonderausgaben

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Aufwendungen für die Beisetzung des geschiedenen Ehegatten sind keine Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Niedersächsisches FG 27.6.12, 9 K 10295/11, Rev. BFH X R 26/12, Abruf-Nr. 123173).

    Sachverhalt

    Aus einer früheren Ehe leistete der Kläger monatliche Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau. Neben diesen Unterhaltszahlungen machte er auch die Kosten für die Bestattung und das Grab anlässlich der Beerdigung seiner geschiedenen Frau als Unterhaltszahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend.

     

    Das FA lehnte den Abzug der Bestattungs- und Grabkosten als Sonderausgaben ab, da jene Kosten Nachlassverbindlichkeiten seien. Ein Dritter, der nicht Erbe ist, trage diese Kosten nur einer sittlichen Verpflichtung folgend. Der Kläger berief sich darauf, dass die Kinder der Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen haben, sodass er die Bestattungskosten nach § 1615 Abs. 2 BGB tragen musste.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Unterhaltsleistungen sind die typischen Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, d.h. des regelmäßigen Grundbedarfs eines Dritten z.B. für Ernährung, Kleidung, Wohnung (BFH 19.6.08, III R 57/05, BStBl II 09, 365). Damit ist der von § 33a EStG und auch von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasste Unterhaltsbegriff enger als der Unterhaltsbegriff des bürgerlichen Rechts (BFH 18.6.97, III R 60/90, BFH/NV 97, 755).

     

    Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird, wie z.B. die Übernahme von Krankheits- und Pflegekosten, unterliegen nicht § 33a EStG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie können nur nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen. Das EStG unterscheidet mithin in laufenden Unterhalt und Sonderbedarf. Beerdigungskosten sind keine typischen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensbedarfs, sondern einmaliger Sonderbedarf. Die Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten in § 1615 Abs. 2 BGB ändert hieran nichts. Denn die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen ist sowohl den Vorschriften der §§ 33a und 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch der Regelung in § 33 EStG immanent.

     

    Ferner scheitert eine Berücksichtigung der Beerdigungskosten als Sonderausgaben an der fehlenden materiell-rechtlichen Korrespondenz zwischen Abziehbarkeit und Steuerbarkeit (BFH 19.1.10, X R 32/09, BStBl II 11, 162). Denn die Abzugsfdähigkeit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt eine wechselseitige Versteuerung der bezogenen Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Abs. 1 Nr. 1a EStG voraus. Nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau unterlagen die Leistungen des Klägers jedoch nicht mehr dem Korrespondenzprinzip.

     

    Praxishinweis

    Auch die Berücksichtigung von Beerdigungskosten als Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG setzt die Korrespondenz zwischen Abziehbarkeit und Steuerbarkeit der Leistungen voraus. Die Erfassung der Beerdigungskosten als Versorgungsleistungen scheitert daher, wenn der Vermögensübernehmer Alleinerbe des Vermögensübergebers wird (BFH 19.1.10, X R 32/09, BStBl II 11, 162). Soweit der Vermögensübernehmer nicht Erbe wird, ist der Grundsatz der materiell-rechtlichen Korrespondenz gewahrt, da der Erbe infolge der auf dem Übergabevertrag beruhenden Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten durch den Vermögensübernehmer von der gesetzlichen Übernahmeverpflichtung nach § 1968 BGB freigestellt wird, ihm die Einnahmen in Höhe der ersparten Beerdigungskosten zugeflossen und als wiederkehrende Einkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG, § 22 Nr. 1 EStG zuzurechnen sind (BFH 19.1.10, X R 17/09, ErbBstg 12, 264).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Slabon, Bestattung: Übernahme der „erforderlichen“ Kosten, ErbBstg 02/2013, 40, in dieser Ausgabe
    • Slabon, Bestattung: Bruder war nicht Erbe und dennoch totenfürsorgeverpflichtet, ErbBstg 04/2012, 95
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 32 | ID 37386640

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