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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Kindergeld: Mittel aus Erbschaft keine Bezüge

    Die Beteiligung am Nachlass nach einem verstorbenen Elternteil führt nicht zu einem Bezug des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG (BFH 4.8.11, III R 22/10, Abruf-Nr. 113761).

    Sachverhalt

    Der Kläger K erhielt für einen seiner beiden Söhne Kindergeld. Nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau, der Mutter der Söhne, beantragte K auch für den anderen Sohn Kindergeld, das bislang die Mutter bezog. Die Familienkasse (FK) lehnte den Antrag ab und hob gleichzeitig die bestehende Kindergeldfestsetzung gegenüber K mit der Begründung auf, dass die Einkünfte und Bezüge der Kinder wegen des von der Mutter geerbten Vermögens (Eigentumswohnungen, Sparbücher, Wertpapiere) über dem maßgeblichen Grenzbetrag (7.680 EUR) liegen. Die Erbschaft sei als Bezug i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG anzusehen. Das FG gab der Klage statt (4.3.10, 10 K 128/08, ErbBstg 10, 175).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Mittel, die die Söhne aus der Erbschaft nach ihrer Mutter erlangten, sind keine Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG. Für ein nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG zu berücksichtigendes Kind wird nur dann nach § 62 Abs. 1 EStG, § 63 Abs. 1 EStG Kindergeld gewährt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR hat (ab 2010: 8.004 EUR; § 32 Abs. 4 S. 2 EStG). Einkünfte sind solche i.S. von § 2 Abs. 2 EStG, Bezüge sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden (BFH 28.5.09, III R 8/06, BStBl II 10, 346). Nicht einzubeziehen sind Unterhaltsleistungen der Eltern an ihre Kinder (BZASt 30.9.09, St II 2 - S - 2280 - 170/09, BStBl I 09, 1029), sowie freiwillige, über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehende Leistungen eines Elternteils. Die Kindergeldberechtigung des anderen Elternteils bleibt davon unberührt. Zuflüsse „von außen“ sind dagegen anzusetzen, wenn sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet oder bestimmt sind. Ein Zufluss von Vermögenswerten, der bei einem Kind dadurch eintritt, dass er einen Elternteil beerbt, ist für Zwecke der Freibetragsgewährung nach § 32 Abs. 6 EStG und des Kindergeldes nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 EStG ebenso außer Betracht zu lassen wie Schenkungen seitens der Eltern zu deren Lebzeiten.

     

    Praxishinweis

    Nach Ansicht des BFH (28.1.04, VIII R 21/02, BStBl II 04, 555) sind Geldzuwendungen von dritter Seite keine Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG, wenn sie zur langfristigen Kapitalanlage bestimmt sind. Unschädlich ist die Zweckbestimmung, dass das Geld nach Abschluss der Ausbildung als Starthilfe in das Berufsleben dienen soll. Das Kindesvermögen ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Kindes nicht zu berücksichtigen, denn hierzu bedarf es nach Ansicht des BFH einer klaren gesetzlichen Regelung. Der BFH zählt laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite auch dann zu den Bezügen nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG, wenn diese die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten.(GG)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 5 | ID 30640200

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