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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Keine Tarifbegünstigung bei Realteilung mit Verwertung in Nachfolgegesellschaft

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die tarifbegünstigte Besteuerung eines durch eine echte Realteilung einer Sozietät ausgelösten Aufgabegewinns gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgibt. Hieran fehlt es, wenn er den ihm im Rahmen der Realteilung zugewiesenen Mandantenstamm dergestalt verwertet, dass dieser geplant auf eine GbR, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, übergeht und er in einem zweiten Schritt gegen Abfindung aus dieser GbR ausscheidet. |

     

    Sachverhalt

    Kläger K war Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät mit mehreren Standorten, die im Jahr 2001 durch Realteilung aufgelöst wurde. Der mit dem gemeinen Wert angesetzte Mandantenstamm wurde auf Nachfolgegesellschaften übertragen, die die Partner der einzelnen Standorte gründeten. K wurde Gesellschafter einer Nachfolgegesellschaft, schied dort aber einige Tage später gegen eine Abfindung aus. K war der Ansicht, der aus der Auflösung der Sozietät resultierende Aufgabegewinn sei tarifbegünstigt nach § 18 Abs. 3 EStG, § 16 Abs. 4 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Die Tarifbegünstigung scheitere nicht an § 16 Abs. 2 S. 3 EStG, da keine Veräußerung an „sich selbst“ erfolgte. Das FA lehnte die Tarifbegünstigung ab. Das FG Köln (25.6.13, 12 K 2008/11, EFG 15, 1603) folgte dem FA und verwies auf § 16 Abs. 2 S. 3 EStG.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet (BFH 15.1.19, VIII R 24/15, Abruf-Nr. 209894; Fortentwicklung des Urteils vom 21.8.18, VIII R 2/15, BStBl II 19, 64). Der Gewinn aus der Aufdeckung stiller Reserven in den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens im Zuge einer echten Realteilung führt zu einem Aufgabegewinn gemäß § 18 Abs. 3 EStG, § 16 Abs. 3 S. 1 EStG, der den Realteilern über ihren Gewinnanteil zuzurechnen ist (BFH 16.12.15, IV R 8/12, BStBl II 17, 766). Die Tarifbegünstigung scheitert zwar hier mangels Veräußerungsvorgang weder nach § 16 Abs. 2 S. 3 EStG noch nach § 16 Abs. 3 S. 5 EStG.

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