Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Buchwertfortführung trotz taggleichen Verkaufs von Sonderbetriebsvermögen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Der Buchwertfortführung gemäß § 6 Abs. 3 EStG steht es nicht entgegen, wenn ein Miteigentumsanteil unentgeltlich übertragen wird und am selben Tag Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens verkauft werden ‒ so das FG Düsseldorf mit Urteil vom 19.4.18. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist Besitzgesellschaft (Grundstück) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer GmbH. An beiden Gesellschaften waren C mit 75 % und D mit 25 % beteiligt. Mit Vertrag vom 17.12.13 übertrug C im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück und von ihrem GmbH-Anteil (Sonderbetriebsvermögen) 30 % auf ihren Sohn F. Mit Vertrag vom selben Tag verkaufte C ihre übrigen GmbH-Anteile an D und G.

     

    Das FA setzte für alle Übertragungen einen Veräußerungsgewinn fest. Wegen der taggleichen Veräußerung der GmbH-Anteile sei § 6 Abs. 3 EStG nicht anwendbar, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich auf F übertragen worden seien. Nach Ansicht der K sei die Buchwertfortführung anwendbar, da trotz der Veräußerung der GmbH-Anteile eine funktionsfähige Sachgesamtheit übertragen worden sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet (FG Düsseldorf 19.4.18, 15 K 1187/17 F, Abruf-Nr. 202227, Revision eingelegt, BFH IV R 14/18). Mit Urteil vom 2.8.12 hat der BFH die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG für die Fälle bejaht, in denen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des SBV vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen werden (BFH 2.8.12, IV R 41/11, BFH/NV 12, 2053 (Nichtanwendungserlass BMF 12.9.13, BStBl I 13, 1164); bestätigt durch BFH 30.6.16, IV B 2/16, BFH/NV 16, 1452).

     

    Die Buchwertfortführung kommt danach aber nur in Betracht, wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Sachgesamtheit und die Einkünfteerzielung des betreffenden Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft durch Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern nicht so berührt wird, dass es wirtschaftlich zu einer Zerschlagung des Betriebs und damit im Ergebnis zu einer Betriebsaufgabe kommt. Allein der Umstand, dass ein bislang funktional wesentliches Wirtschaftsgut aus dem Betrieb ausscheidet, ohne dass es diesem künftig auf veränderter Rechtsgrundlage (z.B. Miete oder Pacht) weiter zum Wirtschaften zur Verfügung steht, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass künftig keine funktionsfähige Sachgesamtheit mehr besteht.

     

    Diese Rechtsprechung ist auf den Streitfall zwar nicht direkt übertragbar. Wenn aber schon für den Fall einer unentgeltlichen und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgenden Übertragung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen nach § 6 Abs. 5 EStG eine Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG zu bejahen ist, muss dies erst recht in den Fällen einer Veräußerung gelten. Im Streitfall endete die Betriebsaufspaltung nicht, sondern bestand trotz der erfolgten Übertragungen weiter. F hat eine funktionsfähige Einheit erhalten, die ihm die Fortsetzung des Betriebs ermöglicht. Zudem erfolgte die Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und diente damit der Generationennachfolge als weiterem Zweck des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der Buchwertübertragung des verbliebenen Mitunternehmeranteils steht es nicht entgegen, wenn eine im SBV gehaltene wesentliche Betriebsgrundlage vor der Anteilsübertragung unter Aufdeckung der stillen Reserven aus dem SBV ausgeschieden ist. Die Gesamtplanrechtsprechung, die zu §§ 16, 34 EStG ergangen ist, ist auf Fälle des § 6 Abs. 3 EStG nicht anzuwenden (BFH 9.12.14, IV R 29/14, DStR 15, 211). Die Buchwertprivilegierung der unentgeltlichen Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung eines Wirtschaftsguts des SBV entfällt außerdem auch nicht deshalb rückwirkend, weil ein zurückbehaltenes Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt von dem Übertragenden zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wird (BFH 12.5.16, IV R 12/15, BFH/NV 16, 1376).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 180 | ID 45376121

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents