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  • · Fachbeitrag · Vermögensnachfolge

    Chancen und „Stolpersteine“ bei der unentgeltlichen Übertragung von Personengesellschaftsanteilen – Teil 2

    von RA Ann-Kristin Gruner, StB Matthias Borgmeier und Michael Czerwonka

    Im ersten Teil dieser kleinen Beitragsserie ( ErbBstg 26, 160 ff.) hatten wir bereits klargestellt, dass eine erfolgreiche Nachfolgeplanung regelmäßig eine interdisziplinäre Beratung erfordert. Nur durch die enge Verzahnung von gesellschaftsrechtlicher und erbschaftsteuerlicher Expertise lassen sich hier tragfähige Lösungen entwickeln. In Teil 2 stehen nun ertragsteuerliche Fallstricke und wichtige Gestaltungsaspekte in diesem Bereich besonders im Fokus. Neben der Bedeutung des Sonderbetriebsvermögens (SBV) und speziellen Nachfolgeproblemen bei Betriebsaufspaltungen gehen wir hier auch auf besondere Probleme bei der Beendigung von Mitunternehmerschaften ein – sei es durch Betriebsaufgabe, Anwachsung oder Realteilung.

    1. Mitunternehmerschaft als steuerliches Leitkonzept

    Ertragsteuerlich ist Ausgangspunkt jeder Nachfolgegestaltung der Begriff des Mitunternehmeranteils. Dieser deckt sich nicht mit dem rein zivilrechtlichen Gesellschaftsanteil, sondern umfasst die gesamthänderische Beteiligung zusammen mit dem dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnenden SBV. Bereits hierin liegt ein zentraler Unterschied, der in der Nachfolgepraxis häufig unterschätzt wird:

     

    Während zivilrechtlich der Gesellschaftsanteil Gegenstand der Übertragung ist, fragt das Ertragsteuerrecht danach, ob die mitunternehmerische Stellung in ihrer steuerlichen Substanz übergeht und die in ihr ruhenden stillen Reserven weiterhin steuerverstrickt bleiben. Ertragsteuerlich genügt es deshalb nicht, dass der Erwerber formal Gesellschafter wird. Erforderlich ist vielmehr, dass er in eine echte unternehmerische Stellung einrückt, die durch das Zusammenspiel von Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko geprägt ist (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Beide Merkmale können im Einzelfall unterschiedlich stark ausgeprägt sein, müssen aber in ihrer Gesamtschau ein mitunternehmerisches Engagement des Erwerbers tragen (H 15.8 Abs. 1 „Allgemeines“ zur Mitunternehmerschaft EStH).