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  • · Fachbeitrag · Einkommen- und Gewerbesteuer

    Gewerbesteuer-Anrechnung: Wem steht die Anrechnung im Erbfall zu?

    von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

    | Hat eine Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, ist für die Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht auf das Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums abzustellen, sondern auf das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs ( BFH 10.4.25, IV R 21/22, Abruf-Nr. 248394 ). |

     

    Berechnung der Steuerermäßigung bei abweichendem Wirtschaftsjahr

    Bei Mitunternehmerschaften sind der Gewerbesteuer-Messbetrag und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer gesondert und einheitlich festzustellen. Zudem ist der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil festzustellen. Der BFH hatte nunmehr zu klären, wem die Gewerbesteuer-Anrechnung bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr einer Personengesellschaft zuzurechnen ist, wenn der Mitunternehmer nach Ende des Wirtschaftsjahres ‒ aber vor dem Kalenderjahreswechsel ‒ verstirbt. Der Entscheidungsfall verhielt sich folgendermaßen:

     

    • Das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft lief im Streitjahr 2018 vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres.