· Fachbeitrag · Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG
Zählen Vergütungen an Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Lohnsumme?
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen i. S. d. § 13a Abs. 4 ErbStG sind die Vergütungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft (ertragsteuerrechtliche Sonderbetriebseinnahmen) entgegen H E 13a.5 ErbStH 2020 mit zu berücksichtigen ‒ wie das FG Münster jüngst in seinem Urteil vom 15.4.25 (3 K 483/24 F ) klargestellt hat. |
Sachverhalt
Kommanditist der Klägerin K, einer KG, war R, der am 7.8.11 verstarb und von Y und I je zur Hälfte beerbt wurde. Y, der seit dem 1.3.11 als angestellter Geschäftsführer tätig war, führte die Geschäfte der K fort. I schloss ab dem 1.10.11 einen Anstellungsvertrag mit K. Y und I erhielten im maßgeblichen Lohnsummenzeitraum (8.8.11 bis 7.8.16) angemessene Vergütungen i. H. v. 1.138.500 EUR (Y) und 266.517 EUR (I). Gemäß einem Statusfeststellungsverfahren war I sozialversicherungspflichtig beschäftigt. In der Gewinn- und Verlustrechnung der K waren die an Y und I gezahlten Vergütungen in der Position „Löhne und Gehälter“ enthalten.
Das FA bezog in die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen für den Zeitraum 8.8.11 bis 7.8.16 die Vergütungen an Y und I nicht mit ein. Löhne an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft seien nach H E 13a.4 Abs. 2 ErbStH nicht in die Lohnsumme einzubeziehen, auch wenn die Gesellschafter sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt würden. Das FG Münster sah die Sache allerdings anders.
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