· Fachbeitrag · Bundesverfassungsgericht
Wichtige Erkenntnisse aus den mündlichen Verhandlungen des BVerfG am 13.10.26 zur Gleichheitswidrigkeit der Erbschaftsteuer
von Dr. Thomas Stein, Ulm
Mit Spannung wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.10.26 zur Konformität der derzeitigen Ausgestaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Art. 3 GG erwartet. Schließlich steht insbesondere die Zukunft der erbschaftsteuerlichen Verschonung gemäß § 13a, § 13b ErbStG infrage. Wenngleich die Urteilsverkündung noch aussteht und damit noch keine Rechtsfindung durch das BVerfG erfolgte, lässt der Verlauf der mündlichen Verhandlung doch für die Praxis wichtige Rückschlüsse zu.
1. Prüfungsgegenstand
Gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung stellte Prof. Dr. Stephan Habarth als Vorsitzender Richter des Ersten Senates des BVerfG heraus, dass die Erbschaftsteuererhebung in eine größere politische Dimension eingebettet sei. Im Verfahren beim BVerfG werde aber nur die Verfassungsgemäßheit beurteilt, nicht die allgemeine Richtigkeit. Dabei sei zwischen individueller Gerechtigkeit und der Belastung für Unternehmen durch Erbschaftsteuererhebungen abzuwägen. Bereits der Sachverhalt lässt aufhorchen, der Grundlage der Verfassungsbeschwerde ist. Der Steuerpflichtige hatte von seiner Tante ein Wertpapierdepot geerbt. Für dieses sind keinerlei Steuerbefreiungen vorgesehen, weshalb der Steuerpflichtige einer steuerlichen Belastung von über 50.000 EUR ausgesetzt war. Der Fall hat keinen Bezug zur Übertragung von Vermögenswerten, die nach § 13a, § 13b ErbStG verschont sind. Vielmehr ist das Verschonungsregime nur Vergleichsgegenstand, um die dem Beschwerdeführer zuteil gewordene Benachteiligung nach Art. 3 GG zu begründen.
2. Vorangegangene Entscheidungen des BVerfG zur ErbSt
Wesentlicher Referenzpunkt in der mündlichen Verhandlung war die vorangegangene BVerfG-Entscheidung zur Erbschaftsteuer vom 17.12.14 (1 BvL 21/12, BVerfGE Band 138, 136). Ausfluss dieser Entscheidung war sowohl die Betrachtung der Verfassungskonformität der Erbschaftsteuer vor dem Hintergrund des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 GG als auch die Verschonung von Erwerben von begünstigtem Vermögen nach § 13a, § 13b ErbStG und die Vereinbarkeit mit Art. 3 GG.
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