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  • · Fachbeitrag · Bewertung

    Grundstücksbewertung: Sachverständigenkosten als Nachlassverbindlichkeit

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen (BFH 19.6.13, II R 20/12, Abruf-Nr. 132451).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K erbte ein Einfamilienhaus. Im Rahmen der gesonderten Feststellung des Grundbesitzwerts ließ K ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des gemeinen Werts des Grundstücks erstellen. Das Lage-FA stellte den Grundbesitzwert entsprechend dem im Gutachten ermittelten Verkehrswert fest. Das ErbSt-FA lehnte es ab, die Sachverständigenkosten als Nachlassverbindlichkeit zu erfassen. Das FG (FG Nürnberg 22.3.12, 4 K 1692/11, ErbBstg 12, 237) wies die Klage ab. Die Kosten für das Sachverständigengutachten seien Kosten der Rechtsverfolgung zur Minderung der ErbSt und damit nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig.

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind, soweit sich nicht aus § 10 Abs. 6 bis 9 ErbStG etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeit die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist weit auszulegen (BFH 11.1.61, II 155/59 U, BStBl III 61, 102). Zu diesen Kosten gehören auch solche für die Bewertung von Nachlassgegenständen, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und nicht erst für die spätere Verwaltung des Nachlasses gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG anfallen. Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Nachlassgrundstücks (§ 198 BewG 2009) sind durch den Erbfall veranlasst und stehen unmittelbar mit der Regelung und Abwicklung des Nachlasses im Zusammenhang (Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, § 10 ErbStG, Rn. 150.2).

     

    § 10 Abs. 8 ErbStG (Nichtabzugsfähigkeit der ErbSt) steht einem Abzug der Sachverständigenkosten für das Nachlassgrundstück nicht entgegen. Das Abzugsverbot erstreckt sich zwar auf die einem Erwerber entstehenden Rechtsverfolgungskosten, die er zur Abwehr der von ihm zu entrichtenden eigenen ErbSt aufwendet (BFH 20.6.07, II R 29/06, BStBl II 07, 722). Auch unterliegen dem Abzugsverbot die Rechtsverfolgungskosten, die mit den gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte des zum Nachlass gehörenden Grundvermögens zusammenhängen (BFH 1.7.08, II R 71/06, BStBl II 08, 874). Bei den Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen handelt es sich jedoch nicht um Rechtsverfolgungskosten. Der Begriff der Rechtsverfolgungskosten ist eng zu verstehen und umfasst nur die vom Erben aufgewendeten Verfahrens- und Prozesskosten eines Rechtsbehelfs- oder finanzgerichtlichen Klageverfahrens gegen die ErbSt-Festsetzung.

     

    Praxishinweis

    Zeichnet sich bereits bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung ab, dass es hinsichtlich der Bewertung eines Nachlassgrundstücks Diskussionen mit der Finanzverwaltung geben wird, sollte die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bis zum Rechtsbehelfsverfahren hinausgeschoben werden, da die Gutachterkosten dann nicht mehr als Nachlassregelungskosten geltend gemacht werden können. Im Streitfall diente das Bewertungsgutachten auch als Grundlage für den geplanten Verkauf des Grundstücks. Der BFH hielt dies für unschädlich. Diese weitere Zwecksetzung ändere nichts am unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit der Regelung des Nachlasses.

     

    Die Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Werts beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen und bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften sind nun auch nach Ansicht der Finanzverwaltung als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG abzugsfähig, wenn diese für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung anfallen und vom Erwerber getragen werden (H E 10.7 S. 2 ErbStH 2011).

     

    Nicht abzugsfähig nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind die vom Erben aufgewendeten Kosten für seine Vertretung im Einspruchs- oder Klageverfahren eines Vermächtnisnehmers, zu denen der Erbe hinzugezogen bzw. beigeladen wurde (BFH 20.6.07, II R 29/06, BStBl II 07, 722, Abruf-Nr. 072920).

     

    Gutachterkosten für die Ermittlung des Verkehrswerts eines Nachlassgrundstücks nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind abzugsfähig, wenn diese in einem zivilrechtlichen Klageverfahren eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben angefallen sind (BFH 1.7.08, II R 71/06, BStBl II 08, 874).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 215 | ID 42254690

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