Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen


    Berechnung des Nießbrauchsverzichts


    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin


    Bei der Bemessung des steuerpflichtigen Erwerbs durch den Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht ist zur Vermeidung einer steuerlichen Doppelerfassung des Nießbrauchs vom gemeinen Wert des Nießbrauchs zum Zeitpunkt des Verzichts derjenige Wert des Nießbrauchs abzuziehen, der im Zeitpunkt der Bestellung bereits steuerlich erfasst wurde (FG Münster 10.1.13, 3 K 2461/11 Erb, Abruf-Nr. 130989, Revision eingelegt, Az. BFH II R 7/13).

    Sachverhalt


    Am 30.12.02 schenkte der Kläger K seinem Sohn S einen GmbH-Anteil unter Nießbrauchsvorbehalt. Mit Wirkung zum 1.1.08 verzichtete K auf den Nießbrauch. Über die Besteuerung des Verzichts bestanden folgende Auffassungen:


    • Besteuerung des Nießbrauchsverzichts

    Finanzamt

    Kläger

    Wert des GmbH-Anteils

    360 EUR

    360 EUR

    ./. Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG

    ./. 152 EUR

    ./. 152 EUR

    steuerpflichtiger Wert

    208 EUR

    208 EUR

    Wert des Nießbrauchsrechts am 30.12.02

    126 EUR

    126 EUR

    Kürzung der Nießbrauchsverpflichtung 
wegen Steuerbefreiung des Anteilserwerbs 
(§ 10 Abs. 6 ErbStG): 152/360 * 126 =

    53 EUR

    verbleibende Nießbrauchsverpflichtung 
(kein Abzug wegen § 25 ErbStG, jedoch 
Stundung der SchenkSt)

    73 EUR

    steuerpflichtiger Erwerb durch den Nießbrauchsverzicht

    gemeiner Wert des Nießbrauchs 
zum Zeitpunkt des Verzichts

    162 EUR

    162 EUR

    zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung nicht abgezogene Nießbrauchsverpflichtung

    ./. 73 EUR

    Wert zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung

    ./. 126 EUR

    steuerpflichtiger Erwerb

    89 EUR

    36 EUR

    Entscheidungsgründe


    Die Klage ist unbegründet. Der Nießbrauchsverzicht ist eine nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbare Zuwendung, da es sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden handelt und der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Dem steht § 25 ErbStG, wonach für Erbfälle bis zum 31.12.08 das Nießbrauchsrecht nicht abzugsfähig ist, nicht entgegen (BFH 17.3.04, II R 3/01, ErbBstg 04, 126, BStBl II 04, 429).


    Um eine steuerliche Doppelerfassung des Nießbrauchs zu vermeiden, sind von diesem Wert 73 EUR abzuziehen, da der Nießbrauch nur insoweit bei der Übertragung steuerlich erfasst wurde. Eine zweimalige steuerliche Erfassung des Nießbrauchs könnte nur vorliegen, soweit der Nießbrauch bei der ursprünglichen Besteuerung der Übertragung des GmbH-Anteils steuerlich tatsächlich belastet worden ist. Vorliegend war der Erwerb des GmbH-Anteils wegen § 13a ErbStG teilweise steuerfrei, weshalb der Nießbrauch bereits wegen § 10 Abs. 6 ErbStG teilweise nicht zum Abzug zugelassen war. 


    Das Abzugsverbot des § 10 Abs. 6 ErbStG unterscheidet sich insofern von § 25 ErbStG als es untrennbar mit der steuerlichen Freistellung des ursprünglichen Zuwendungsgegenstands verknüpft ist, wogegen § 25 ErbStG ein isoliertes Abzugsverbot vorsieht, das zu einer Bruttobesteuerung des ursprünglichen Zuwendungsgegenstands führt.


    Praxishinweis


    Für Erbfälle ab 1.1.09 wurde das Abzugsverbot gemäß § 25 ErbStG abgeschafft. Das Revisionsverfahren ist gleichwohl auch heute von Interesse, da die Arithmetik des bis zum 31.12.08 geltenden § 25 ErbStG, nämlich das Abzugsverbot in Verbindung mit der fakultativen Steuerstundung, gemäß § 37 Abs. 2 ErbStG für Erbfälle bis 31.12.08 weiterhin gilt. 


    Wäre der Nießbrauch zwischenzeitlich im Wert gesunken, hätte dies nach Ansicht des FG ebenso eine Besteuerung bedeutet: Die steuerpflichtige Bereicherung verringert sich allein aufgrund der steuerlichen Vorbelastung. Daher verbleibt es auch in Fällen eines gesunkenen Nießbrauchswertes solange bei einer steuerpflichtigen Bereicherung wie der Wert des Nießbrauchs im Besteuerungszeitpunkt steuerlich noch nicht vorbelastet ist.


    Weiterführender Hinweis


    • Klümpen-Neusel/Kaiser, Berücksichtigung von Nutzungslasten an Grundstücken, ErbBstg 13, 79 ff.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 96 | ID 38520950

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents