· Fachbeitrag · Betriebsaufspaltung
Überentnahmen: Saldierung von Entnahmen und Einlagen zulässig?
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Für die Zwecke der Überentnahmeregelung gemäß § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 3 ErbStG in der ab dem 30.6.13 und bis zum 20.6.16 gültigen Fassung (a. F.) können die im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung bei der begünstigten Betriebspersonengesellschaft erfolgten Entnahmen nicht mit den bei der nicht begünstigten Besitzpersonengesellschaft getätigten Einlagen saldiert werden, wie das FG Münster mit Urteil vom 15.1.26 (3 K 913/24 Erb) klargestellt hat.
Sachverhalt
Der Kläger K ist ein Sohn des V. Sein Bruder ist D, der Kläger im Verfahren 3 K 911/24 Erb ist. V und seine Söhne waren jeweils zu 1/3 am Vermögen der A-KG beteiligt. Komplementärin war die V-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter V war. Am 22.9.14 übertrug V unentgeltlich jeweils einen Anteil seines Mitunternehmeranteils an der A-KG (15,67 %) und jeweils einen Geschäftsanteil i. H. v. (49 %) an der GmbH auf K und D. Im Dezember 2015 gründeten K, V und D die Grundbesitz KG (G-KG) mit den gleichen Beteiligungsverhältnissen wie bei der KG. Die G-KG vermietete das Betriebsgrundstück an die KG.
Infolge einer Geldschenkung am 31.7.15 kam die Frage auf, ob zuvor getätigte steuerschädliche Überentnahmen zu erfassen seien. Diese würden für die Schenkung vom 22.9.14 keine Schenkungsteuer auslösen, wären jedoch als Vorschenkung bei der Geldschenkung zu berücksichtigen. Nach Ansicht von K und D seien die Entnahmen unschädlich, soweit diese bei der G-KG eingelegt und dort in begünstigtes Vermögen investiert worden seien.
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