Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Begünstigung von BV bei Umstrukturierungen und Verstoß gegen Behaltensfristen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Ein Verstoß gegen die Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in der Fassung vom 1.7.11 liegt dann vor, wenn bei der Ausgliederung eines geerbten Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft neben Geschäftsanteilen eine Forderung gegen die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung eingeräumt wird ‒ so das FG Münster mit Urteil vom 25.2.25 (3 K 2046/23 Erb, Rev. BFH II R 20/25 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K erbte im Jahr 2012 ein Einzelunternehmen. Im Jahr 2013 übertrug K das Einzelunternehmen im Wege einer Ausgliederung mit Wirkung zum 1.1.13 auf die neu gegründete O-GmbH. Dafür erhielt K sämtliche Geschäftsanteile im Nennwert von 25.000 EUR und eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft i. H. v. 450.820,82 EUR. Am 30.12.13 stellte K einen Teil des Darlehens i. H. v. 150.000 EUR durch Umwandlung in die Kapitalrücklage der GmbH ein. Im Zuge einer Kapitalerhöhung im Jahr 2014 von 25.000 EUR auf 50.500 EUR übernahm die A-GmbH das neu geschaffene Stammkapital von 25.500 EUR. Ferner übernahm die A-GmbH schuldbefreiend das Gesellschafterdarlehen des K. K stimmte der Schuldübernahme zu. Die O-GmbH schuldete nunmehr der A-GmbH ein Darlehen i. H. v. 300.820,82 EUR (= 450.820,82 EUR ‒ 150.000 EUR).

     

    Das Feststellungsfinanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens für Zwecke der ErbSt auf 936.598 EUR fest. Das für die ErbSt zuständige FA gewährte für den Erwerb des Einzelunternehmens zunächst die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG. Nach der Ausgliederung des Einzelunternehmens kürzte das FA die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG anteilig in Höhe des Gesellschafterdarlehens von 450.820,82 EUR, da insoweit ein Behaltensfristverstoß vorliege. Werden neben Gesellschaftsanteilen weitere Gegenleistungen für die Sacheinlage gewährt, liege nur eine nachsteuerunschädliche Einbringung nach § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG vor, soweit Gesellschaftsanteile gewährt würden. Soweit andere Wirtschaftsgüter als Gegenleistung erbracht würden, handele es sich um eine schädliche Veräußerung.