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  • · Fachbeitrag · Belgien

    Anrechnung ausländischer ErbSt auf deutsche ErbSt

    Ausländische ErbSt und SchenkSt auf Auslandsvermögen ist über den Wortlaut des § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG hinaus auch dann auf die deutsche ErbSt und SchenkSt anzurechnen, wenn die deutsche ErbSt und SchenkSt vor der ausländischen Steuer entstanden ist (FG Köln 29.6.11, 9 K 2690/09, Abruf-Nr. 114107, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 48/11).

    Sachverhalt

    Die in Deutschland ansässige Klägerin K verzichtete gegenüber ihrem in Belgien lebenden Vater auf ihren Pflichtteilanspruch und erhielt hierfür eine Barzuwendung, für die das deutsche FA SchenkSt festsetzte, die in Belgien aber zunächst steuerfrei blieb. Nach 2 Jahren starb der Vater. Nach belgischem Recht unterliegen Schenkungen, die drei Jahre vor dem Tod des Schenkers erfolgen, der ErbSt. Das belgische FA setzte daher nach dem Tod des Vaters ErbSt sowohl für die Barzuwendung als auch für den Erwerb von Todes wegen fest. Das FA lehnte die Anrechnung der auf die Barzuwendung festgesetzten belgischen Steuer über § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Festsetzung der belgischen Steuer ist ein rückwirkendes Ereignis und daher auf die deutsche Steuer anzurechnen. Die ausländische Steuer ist nach dem Wortlaut in § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG nur anrechenbar, wenn die deutsche Steuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Steuer entstanden ist. § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG ist nicht so zu verstehen, dass eine Anrechnung nur in Betracht kommt, wenn erst die ausländische ErbSt entstanden ist und sodann innerhalb von fünf Jahren die deutsche ErbSt entsteht. Ziel der Regelung ist es, eine Anrechnung der ausländischen Steuer zu gewähren, wenn zwischen Entstehung der ausländischen und deutschen Steuer ein Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren liegt. Ist dieser Zeitraum größer, ist nicht mehr davon auszugehen, dass es sich um eine mit der deutschen Steuer vergleichbare ausländische Steuer handelt.

     

    Auch die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sind erfüllt. Für die Anrechnung ist nicht nur erforderlich, dass diese auf den Erwerber entfällt, ihm gegenüber festgesetzt und von ihm auch bezahlt worden ist. Vielmehr muss auch feststehen, dass die ausländische Steuer keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt. Diese Tatbestandsvoraussetzung lag im Streitfall erst zwei Jahre nach Erlass des SchenkSt-Bescheids für die Barzuwendung vor.

     

    Praxishinweis

    Ertragsteuerlich (§ 34c EStG) ist die Festsetzung und Zahlung ausländischer Steuer ebenso ein rückwirkendes Ereignis (Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 34c Rn. 31). In einem Fall, in dem die ausländische - bereits entstandene - Steuer erst 8 Jahre nach Entstehung der deutschen Steuer bzw. 7 Jahre nach Festsetzung derselben festgesetzt wurde, hat der BFH deshalb darin ebenfalls ein rückwirkendes Ereignis gesehen (BFH 22.9.10, II R 54/09, ErbBstg 11, 33).(GG)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 9 | ID 30675570

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