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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Familienpoolgesellschaften ‒ Teil 2: Gründung unter Einbringung von Immobilien

    von RA und Notar Dr. Ansgar Beckervordersandfort, LL.M., EMBA, FA für Erbrecht u. FA für Handels- und Gesellschaftsrecht, Münster

    | In Teil 1 des Beitrags wurde dargestellt, wann sich eine Familienpoolgesellschaft grundsätzlich als Nachfolgeinstrument eignet und welche Rechtsformen dafür in Betracht kommen. Nachfolgend wird nun die Gründung des Familienpools unter Einbringung von Immobilien beschrieben und detailliert auf die steuerlichen Auswirkungen eingegangen. |

     

    • Fallbeispiel

    Die Eheleute M und F leben im Güterstand der Gütertrennung und haben die Kinder T und S, die jeweils verheiratet sind und bereits jeweils zwei eigene noch minderjährige Kinder haben.

     

    F ist Eigentümerin von zwei vermieteten Immobilien mit einem Verkehrswert von jeweils ca. 3 Mio. EUR sowie eines selbst bewohnten Einfamilienhauses im Wert von ca. 1 Mio. EUR. Zudem verfügt F über ein Aktiendepot mit einem Kurswert von derzeit 4 Mio. EUR (Anschaffung aller Papiere vor 2009). Eine der Immobilien ist an einen gewerblichen Mieter für 200.000 EUR pro Jahr vermietet, sie ist nur sehr schwer anders zu nutzen. Die andere Immobilie ist für jährlich 150.000 EUR an diverse Privatpersonen zu Wohnzwecken vermietet. Da sich die Immobilien bereits seit Generationen im Besitz der Familie von F befinden, sind sie komplett abgeschrieben. Beide Mehrfamilienhäuser sind noch jeweils mit Krediten von 1 Mio. EUR belastet. Das Vermögen stammt komplett aus der Familie von F, hatte im Zeitpunkt der Zuwendung aber nur einen Wert von 2 Mio. EUR.

     

    1. Die Gründung des Familienpools

    Die Art und Weise der Gründung eines Familienpools hängt von der gewählten Rechtsform, der steuerlichen Situation der Einbringungsgegenstände und der Struktur der Gesellschafter ab. Nachfolgend werden ‒ bezugnehmend auf den Beispielsfall ‒ die Gründungsvorgänge für die am häufigsten vorkommenden Rechtsformen, nämlich die rein vermögensverwaltende KG, die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG und die GmbH, dargestellt.

           

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