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  • · Fachbeitrag · Nachfolgeberatung

    Die Rechtsformwahl beim Familienpool: Wichtige Entscheidungskriterien für die Beratungspraxis

    von RAin Ann-Kristin Gruner, LL. M. und StB Dipl.-Finw. Matthias Borgmeier, LL. M., Dozent an der FOM Hochschule für Oekonomie & Management, beide Gründungsgesellschafter Kanzlei GruBo Recht.Steuern.Nachfolge, Essen

    Der Familienpool hat sich in der Nachfolgeberatung als vielseitiges Gestaltungsinstrument etabliert, mit dem Vermögen gebündelt und vor „Zersplitterung“ geschützt schrittweise steuerbegünstigt auf die nachfolgende Generation übertragen werden kann. Kern nahezu jeder Gestaltung ist dabei die Frage nach der richtigen Rechtsform. Diese Entscheidung determiniert Haftungsfragen, die Möglichkeit der Beteiligung minderjähriger Familienmitglieder, die Ertrag-, Gewerbe- und GrESt-Belastung sowie – mit erheblicher Tragweite für spätere Übertragungsvorgänge – die schenkung- und erbschaftsteuerliche Behandlung. Dieser Auftakt unserer Beitragsserie gibt Ihnen das notwendige Rüstzeug für die optimale Rechtsformwahl an die Hand.

    1. Rechtsformen im Überblick

    Ein Familienpool ist grundsätzlich in jeder Rechtsform denkbar. In der Praxis dominieren fünf Gestaltungsvarianten.

     

    1.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

    Früher war die GbR mangels Eintragungsfähigkeit rein vermögensverwaltender Gesellschaften in das Handelsregister praktisch die einzig verfügbare Rechtsform für vermögensverwaltende Familienpools (Riedel, Immobilien in der Erbrechtspraxis/Beckervordersandfort/Escher, § 13 Rn. 9). Durch die Handelsrechtsreform 1998 wurde die Eintragungsfähigkeit rein vermögensverwaltender Personenhandelsgesellschaften jedoch ermöglicht (§§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB). Die GbR bietet darüber hinaus aber den Vorteil, dass sie auf einfache Weise eine gesamthänderische Bindung von Immobilienvermögen ermöglicht. Es muss sich in diesem Fall aber um eine eingetragene GbR handeln (sog. eGbR). Nicht eingetragene grundbesitzhaltende GbRs bestehen zwar fort, müssen im Vorfeld einer Gesellschafteränderung oder eines Ankaufs oder Verkaufs von Immobilien jedoch eingetragen werden. Insbesondere für kurzfristige Transaktionen sollte daher eine vorsorgliche Eintragung angestrebt werden.