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  • · Fachbeitrag · Verschonungsregeln

    Vergünstigungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, b ErbStG – anhängige Verfahren beim BFH versprechen viele neue Erkenntnisse

    von Dr. Katrin Dorn, München, und Dr. Thomas Stein, Ulm

    Der Großteil der zurzeit anhängigen BFH-Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer betrifft den Bereich der Betriebsvermögensvergünstigung. Die Vielzahl der Verfahren lässt hoffen, dass wichtige Rechtsfragen im komplizierten System der Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG bald geklärt sein könnten. Die anhängigen Verfahren betreffen unterschiedliche Bausteine des Verschonungssystems: die Bestimmung des begünstigungsfähigen Vermögens, die Abgrenzung zum Verwaltungsvermögen, die Verbundvermögensaufstellung und die Lohnsummen- und Behaltens- sowie die Überentnahmeregelung. Der nachfolgende Überblick über die anhängigen Verfahren hilft Ihnen bei der Entscheidung, mögliche Zuwendungen aufzuschieben oder bewusst zeitnah umzusetzen, ggf. abgesichert durch verbindliche Auskünfte, sofern diese noch erteilt werden.

    1. Mittelbare Betriebsaufspaltung – BFH II R 4/26

    In diesem Streitfall ging es um die Frage der Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG für ein Grundstück einer KG als Besitzgesellschaft, das an eine operative GmbH als Betriebsgesellschaft vermietet war. Die operative Betriebs-GmbH wurde vollständig von einer zwischengeschalteten Holding-GmbH gehalten, sodass nur eine mittelbare Betriebsaufspaltung vorlag. An der Besitzgesellschaft und an der Holding-GmbH waren dieselben Gesellschafter in identischen Beteiligungsverhältnissen beteiligt. Die Besitzgesellschaft, die Holding und die Betriebsgesellschaft verfügten zudem über weitgehend personenidentische Geschäftsführungs- und Entscheidungsstrukturen.

     

    Das FA behandelte das Grundstück der Besitzgesellschaft als Verwaltungsvermögen, weil es unmittelbar an eine rechtlich selbstständige Kapitalgesellschaft vermietet war und die Gesellschafter ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen gegenüber der Betriebsgesellschaft nur mittelbar über die Holding ausüben konnten. Ungeachtet dessen lag eine ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung vor. Das Grundstück war eine wesentliche Betriebsgrundlage, und die Gesellschafter konnten aufgrund der identischen Beteiligungsstruktur auch mittelbar ihren Willen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen.