· Fachbeitrag · Verschonungsregeln
Vergünstigungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, b ErbStG – anhängige Verfahren beim BFH versprechen viele neue Erkenntnisse
von Dr. Katrin Dorn, München, und Dr. Thomas Stein, Ulm
Der Großteil der zurzeit anhängigen BFH-Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer betrifft den Bereich der Betriebsvermögensvergünstigung. Die Vielzahl der Verfahren lässt hoffen, dass wichtige Rechtsfragen im komplizierten System der Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG bald geklärt sein könnten. Die anhängigen Verfahren betreffen unterschiedliche Bausteine des Verschonungssystems: die Bestimmung des begünstigungsfähigen Vermögens, die Abgrenzung zum Verwaltungsvermögen, die Verbundvermögensaufstellung und die Lohnsummen- und Behaltens- sowie die Überentnahmeregelung. Der nachfolgende Überblick über die anhängigen Verfahren hilft Ihnen bei der Entscheidung, mögliche Zuwendungen aufzuschieben oder bewusst zeitnah umzusetzen, ggf. abgesichert durch verbindliche Auskünfte, sofern diese noch erteilt werden.
1. Mittelbare Betriebsaufspaltung – BFH II R 4/26
In diesem Streitfall ging es um die Frage der Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG für ein Grundstück einer KG als Besitzgesellschaft, das an eine operative GmbH als Betriebsgesellschaft vermietet war. Die operative Betriebs-GmbH wurde vollständig von einer zwischengeschalteten Holding-GmbH gehalten, sodass nur eine mittelbare Betriebsaufspaltung vorlag. An der Besitzgesellschaft und an der Holding-GmbH waren dieselben Gesellschafter in identischen Beteiligungsverhältnissen beteiligt. Die Besitzgesellschaft, die Holding und die Betriebsgesellschaft verfügten zudem über weitgehend personenidentische Geschäftsführungs- und Entscheidungsstrukturen.
Das FA behandelte das Grundstück der Besitzgesellschaft als Verwaltungsvermögen, weil es unmittelbar an eine rechtlich selbstständige Kapitalgesellschaft vermietet war und die Gesellschafter ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen gegenüber der Betriebsgesellschaft nur mittelbar über die Holding ausüben konnten. Ungeachtet dessen lag eine ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung vor. Das Grundstück war eine wesentliche Betriebsgrundlage, und die Gesellschafter konnten aufgrund der identischen Beteiligungsstruktur auch mittelbar ihren Willen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 23,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig