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  • · Fachbeitrag · Vermögensnachfolge

    Nachfolge bei Beteiligung von Minderjährigen ‒ Teil 2: Besonderheiten bei Familienpoolgesellschaften

    von Dr. Ansgar Beckervordersandfort, RA u. Notar, FA für Erbrecht sowie FA für Handels- u. Gesellschaftsrecht, Münster

    | Im ersten Teil unserer Beitragsserie ( ErbBstg 23, 134 ff.) haben wir dargestellt, dass die frühzeitige Übertragung von Vermögenswerten auf die nachfolgende Generation unter Einbeziehung minderjähriger Kinder steuerlich höchst vorteilhaft sein kann. Zudem wurde aufgezeigt, dass sich die Herausforderungen aufgrund der Vorschriften zum Minderjährigenschutz gut meistern lassen, wenn man einige wichtige Regeln beherzigt. Nachfolgend wird nun analysiert, wie man Minderjährige optimal an einem „Familienpool“ beteiligen kann und welche Gesellschaftsform sich dafür am besten eignet. |

    1. Beteiligung von Minderjährigen an einem „Familienpool“

    1.1 Welche Rechtsform eignet sich für die Beteiligung Minderjähriger?

    Die GbR ist aufgrund der unbeschränkbaren persönlichen Haftung für die Beteiligung von Minderjährigen nicht geeignet. Die KG ist hingegen die optimale „Einstiegsrechtsform“ für vermögensverwaltende Familienpools. Zum einen können die Senioren als Komplementäre weiterhin größtmögliche Entscheidungsbefugnis behalten. Zum anderen können Minderjährige als Kommanditisten problemlos an der Gesellschaft beteiligt werden, da sie nur mit ihrer Einlage haften. Wenn kein Familienmitglied die persönliche Haftung übernehmen möchte, könnte auch eine Komplementär-GmbH in die Bresche springen. Solange mindestens ein (volljähriger) Kommanditist zusätzlich zur Geschäftsführung befugt ist, würde sich steuerlich nichts ändern. Das heißt, die Gesellschaft würde z. B. weiterhin Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und keine gewerblichen Einkünfte erzielen. Alternativ kann auch über eine GmbH nachgedacht werden. Sie ist aufgrund ihrer Haftungsbeschränkung für die Beteiligung von Minderjährigen ebenfalls gut geeignet.

     

    1.2 Was ist bei der Gesellschaftsgründung zu beachten?

    Die Beteiligung Minderjähriger bereits bei der Gründung des Familienpools bietet sich nicht an. Es wäre dann zwingend ein Ergänzungspfleger erforderlich, da die Gesellschaftsgründung für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Auch die schenkweise Erbringung der geschuldeten Einlage durch einen Dritten ändert hieran nichts, da der Minderjährige im Außenverhältnis zur Einlageleistung verpflichtet bleibt. Sollen mehrere Minderjährige Gesellschafter werden, muss zudem für jeden ein separater Ergänzungspfleger bestellt werden, da wechselseitige Rechtsbeziehungen begründet werden, sodass widerstreitende Interessen nicht auszuschließen sind.

     

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