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  • · Fachbeitrag · Vermögensnachfolge

    Nachfolge bei Beteiligung von Minderjährigen ‒ Teil 1: Rechtsgrundlagen und Sonderregeln bei Immobilien

    von Dr. Ansgar Beckervordersandfort, RA u. Notar, FA für Erbrecht sowie FA für Handels- u. Gesellschaftsrecht, Münster

    | Durch die frühzeitige Übertragung von Vermögenswerten auf nachfolgende Generationen werden die Freibeträge bei der Schenkungsteuer optimal genutzt. Zukünftige Wertsteigerungen entstehen bereits bei der nächsten Generation, sodass diese im Erbfall nicht mehr versteuert werden müssen. Zudem lassen sich oft auch ertragsteuerliche Vorteile nutzen, da durch die Einbeziehung der noch jungen Familienmitglieder der einkommensteuerliche Grundfreibetrag mehrmals genutzt wird (sog. Familiensplitting). Für den rechtlichen und steuerlichen Berater ist die Einbeziehung von Minderjährigen jedoch eine besondere Herausforderung, da Minderjährige aufgrund der Vorschriften zum Minderjährigenschutz möglicherweise nicht von ihren Eltern vertreten werden können und/oder die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. Beherzigt man einige wichtige Regeln, sind die Herausforderungen aber meist gut zu meistern. Durch das am 1.1.23 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts haben zwar viele Normen eine neue Nummerierung erhalten, inhaltlich hat sich für die Nachfolgegestaltung mit Minderjährigen aber nur wenig geändert. |

    1. Zivilrechtliche Grundlagen bei der Beteiligung Minderjähriger

    Wenn an der Nachfolgegestaltung Minderjährige beteiligt sind, muss zunächst immer geprüft werden, wer den Minderjährigen vertreten kann und ob eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

     

    1.1 Muss ein Ergänzungspfleger für den Minderjährigen handeln?

    Der Minderjährige wird grds. durch seine Eltern gemeinsam vertreten, wenn diese das gemeinsame Sorgerecht ausüben (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Übt ein Elternteil das Sorgerecht alleine aus, vertritt er das Kind allein. Gemäß § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB können die Eltern das Kind nicht vertreten, wenn nach § 1824 BGB ein Betreuer von der Vertretung des Minderjährigen ausgeschlossen wäre. Es muss dann ein Ergänzungspfleger für den Minderjährigen handeln.

        

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