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  • · Fachbeitrag · Verschonungsbedarfsprüfung

    Auswirkungen von schädlichen Nacherwerben auf die Steuerübernahme durch den Schenker

    von Dipl.-Finw. (FH) Ingo Krause, Referent für Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie steuerliche Unternehmensbewertung der OFD NRW, Bad Laer

    | In seinem Beitrag „Unternehmensvermögen: Auswirkungen der Steuerübernahme durch den Schenker auf die Verschonungsbedarfsprüfung“ ( ErbBstg 25, 226  ff.) hat Grootens u. a. das Zusammenwirken von Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG und Steuerübernahme durch den Schenker nach § 10 Abs. 2 ErbStG umfassend dargestellt. Dieser Beitrag knüpft daran an und stellt dar, welche weiteren Folgen sich für die Fälle der Verschonungsbedarfsprüfung und Steuerübernahme durch den Schenker ergeben, wenn es in dem zehnjährigen Nachbetrachtungszeitraum zu sog. schädlichen Nacherwerben i. S. d. § 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG kommt. Die mitunter gravierenden steuerlichen Folgen für den Schenker werden zudem anhand eines Beispiels aufgezeigt. |

    1. Steuerübernahme bei der Verschonungsbedarfsprüfung

    Auch wenn die Finanzverwaltung sich bislang noch nicht zur Steuerübernahme nach § 10 Abs. 2 ErbStG in Fällen der Verschonungsbedarfsprüfung offiziell positioniert hat, ist Grootens zuzustimmen, dass das Antragsrecht auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Abs. 1 ErbStG wohl auch in diesen Fällen besteht.

     

    Im Fall eines solchen Antrags wird die Verschonungsbedarfsprüfung zunächst wie gewohnt durchgeführt und die vorläufige nach Erlass i. S. d. § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG verbleibende (und zu übernehmende) Steuer ermittelt. Diese Steuer wird gemäß § 10 Abs. 2 ErbStG einmal dem Erwerb hinzugerechnet und sodann die festzusetzende Steuer ermittelt. In weiteren Schritten ist sodann zu ermitteln, in welcher Höhe die festzusetzende Steuer auf das begünstigte Vermögen entfällt und in welcher Höhe diese Steuer nach § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG letztendlich zu erlassen ist. Für den Erlass ist maßgebend, über welches verfügbare Vermögen der Erwerber verfügt.