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  • · Fachbeitrag · Testament

    Wirksamkeitsanforderungen bei eigenhändigen Testamenten

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln

    | Einem Erblasser stehen drei Formen zur Gestaltung einer von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Erbregelung zur Verfügung. Es sind dies das Testament, das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag. Bei jeder dieser drei Formen von letztwilligen Verfügungen sind Formvorschriften zu beachten. Hinsichtlich des Testaments sind dabei das eigenhändige Testament ( § 2247 BGB ) und das öffentliche Testament ( § 2232 BGB ) zu unterscheiden. Insbesondere beim eigenhändigen Testament können sich vielfältige Fragen hinsichtlich der Wirksamkeit und der Auslegung des Inhalts der letztwilligen Verfügung ergeben. |

    1. Grundsätzliche Formanforderungen

    Nach § 2247 Abs. 1 BGB muss ein Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Schon im Zusammenhang mit dem vermeintlich leicht zu erfüllenden Erfordernis der Unterschrift können sich Probleme ergeben.

     

    • Beispiel 1

    Erblasser E hat im Jahr 2000 ein eigenhändiges, unter jedem Gesichtspunkt wirksames Testament errichtet. In den Folgejahren hat E weiteres Vermögen erworben, sodass er die Notwendigkeit sieht, die testamentarischen Regelungen zu ergänzen. Er setzt daher unter das vorhandene Testament einen Zusatz, in dem er Anordnungen hinsichtlich der neu hinzugekommenen Vermögensgegenstände trifft. Eine erneute Unterschrift setzt er unter den Zusatz nicht.

            

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