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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Frühzeitige Vorsorgemaßnahmen für den Tod des GmbH-Gesellschafters

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln

    | Zwar ist die Endlichkeit allen Seins allgemein bekannt, viele Unternehmer tun sich dennoch schwer damit, für den Fall des eigenen Ablebens vorzusorgen. Nicht nur die Regelung der Unternehmensnachfolge wird gerne als Zukunftsprojekt betrachtet. Auch die Konsequenzen des Todes des Gesellschafters für das Unternehmen oder für die Erben werden meist nicht bedacht und Vorsorgemaßnahmen immer wieder aufgeschoben. Und selbst wenn eine Auseinandersetzung mit diesem Thema erfolgt ist, wird oft unterschätzt, wie komplex die Materie ist und was alles erb- oder auch gesellschaftsrechtlich geregelt sein sollte. Für das Unternehmen kann dies im Ernstfall schlimmstenfalls zu einem existenzgefährdenden Machtvakuum führen. |

    1. Erbrechtliche Konsequenzen des Todes des Gesellschafters

    Hinsichtlich der erbrechtlichen Folgen des Versterbens eines Gesellschafters sind im Ausgangspunkt zwei Fälle zu unterscheiden. Die Frage ist: Hat der Gesellschafter eine letztwillige Verfügung errichtet oder aber nicht?

     

    • Beispiel 1

    A ist Allein-Gesellschafter der A-GmbH. Er ist verheiratet, Vater zweier Kinder und lebt im gesetzlichen Güterstand. Im Zeitpunkt seines Ablebens hatte er keine letztwillige Verfügung errichtet.

             

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