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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung in Erbfällen

    von RA Philipp Külz, FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), und RAin Christina Odenthal, LL.M., ROXIN Rechtsanwälte LLP, Düsseldorf

    | Der BFH hat sich im August 2017 in einer nun veröffentlichten Entscheidung mit der Frage der Steuerhinterziehung in Erbfällen und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Festsetzungsverjährung auseinandergesetzt ( BFH 29.8.17, VIII R 32/15, Abruf-Nr. 199410 ). Insbesondere die Ausführungen zu § 153 AO sind dabei von erheblicher Praxisrelevanz. Nach Ansicht des BFH ist eine Berichtigungspflicht des Erben auch dann gegeben, wenn er bereits vor dem Tod des Erblassers Kenntnis von der Unrichtigkeit der betreffenden Steuererklärungen hatte. |

    1. Unwirksame Steuererklärungen durch Erblasserin

    Dem Urteil des BFH (29.8.17, VIII R 32/15, Abruf-Nr. 199410) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin K ist gemeinsam mit C Gesamtrechtsnachfolgerin der im Jahr 2000 verstorbenen W. Am 21.3.05 hatte die K seitens der Steuerfahndung die Mitteilung erhalten, dass gegen sie als Gesamtrechtsnachfolgerin ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden sei. Die verstorbene W hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, welche sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Nach den Feststellungen waren die Steuererklärungen unter der Beteiligung von C im März 1995 (für den VZ 1993), im März 1996 (für den VZ 1994), im August 1997 (betreffend den VZ 1995), im Oktober 1997 (für den VZ 1996), im November 1998 (hier für den VZ 1997), im Januar 2000 für den VZ 1998 sowie im November 2000 betreffend den VZ 1999 abgegeben worden. Entsprechend den Feststellungen des FG war die Demenz der W seit mehreren Jahren so weit fortgeschritten, dass sie geschäftsunfähig i.S. des § 104 Nr. 2 BGB war. Die Einkommensteuerbescheide wurden am 30.4.07 geändert. Daneben erließ das FA am gleichen Tag für den VZ 1991 einen Änderungsbescheid wegen des entfallenden Verlustrücktrags.

     

    Nachdem es im Rahmen der Einspruchsverfahren und der Auseinandersetzungen vor dem FG für einige Jahre nur zu einer teilweisen Änderung der Bescheide kam, legte die K Revision ein. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, dass eine Steuerhinterziehung eines Gesamtrechtsnachfolgers ‒ wie hier der C ‒ nicht einem anderen Gesamtrechtsnachfolger ‒ hier der K ‒ zugerechnet werden könne, der die Tatbestandsmerkmale nicht selbst erfüllt habe. Sie habe von der Steuerhinterziehung nichts gewusst.

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