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  • · Fachbeitrag · Entwurf Erbschaftsteuerrichtlinien

    ErbStR 2019: Verdeckte Gewinnausschüttung als Schenkung

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Der seit Dezember 2018 vorliegende Entwurf der ErbStR 2019 (im Folgenden ErbStR-E 2019), der in absehbarer Zeit verabschiedet werden dürfte, sieht auch außerhalb der zum 1.7.19 reformierten Verschonungsregelungen Änderungen gegenüber den bisherigen ErbStR 2011 vor. Schwerpunkt dieses Beitrags sind die neugefassten Richtlinien zur verdeckten Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder nahestehende Personen, die sich in R E 7.5 ErbStR-E 2019 wiederfinden. |

    1. BFH in 2007: Verdeckte Gewinnausschüttung keine Schenkung

    Der BFH hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2007 (BFH 7.11.07, II R 28/06, BStBl II 08, 258) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt, wenn eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahestehenden Person überhöhte Vergütungen zahlt. Gleichzeitig hat der BFH in einem „obiter dictum“ aber darauf hingewiesen, dass eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein kann.

     

    Zur Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Verhältnis zum Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft überhaupt eine freigebige Zuwendung an einen anderen Gesellschafter oder eine dem Gesellschafter nahestehende Person darstellen kann, folgten daraufhin zahlreiche erstinstanzliche Urteile. Dabei bestand in der Beantwortung dieser Frage keinesfalls Einigkeit zwischen den Finanzgerichten (FG Düsseldorf 30.11.16, 4 K 1680/15 Erb, EFG 17, 237, Revision eingelegt, BFH II R 42/16; FG Münster 22.10.15, 3 K 986/13 Erb, EFG 16, 232 mit Anmerkung Neu, Revision eingelegt, BFH II R 54/15; Niedersächsisches FG 8.6.15, 3 K 72/15, EFG 16, 1818 mit Anmerkung Neu, Revision eingelegt, BFH II R 32/16; FG Düsseldorf 19.8.09, 4 K 1477/09 Erb, EFG 11, 1994 mit Anmerkung Fumi).

        

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