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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuerrichtlinien 2019

    Aktuelle Neuerungen in den Richtlinien zur Erbschaftsteuer für Unternehmen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | In Teil I des Beitrags sind bereits die Neuerungen in den Richtlinien zum Bewertungsgesetz behandelt worden. Teil II befasst sich nun mit den für Unternehmen bedeutsamen Neuerungen zur Erbschaftsteuer. Zwar sind die Aussagen des koordinierten Ländererlasses (AEErbSt 2017) vom 22.6.17 zu §§ 13a , 13b ErbStG , zur Abschmelzregelung und zur Stundung nahezu unverändert in die ErbStR 2019 übernommen worden. Dies gilt auch für die zuvor vom Bundesland Bayern noch abgelehnten Regelungen zum jungen Verwaltungsvermögen und zur Verschonungsbedarfsprüfung. Dennoch gibt es einige wesentliche Änderungen, die man unbedingt im Blick haben sollte. |

    1. Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

    Der BFH ging zunächst davon aus, dass bei der Zahlung eines überhöhten Entgelts an eine dem Gesellschafter nahestehende Person in Höhe des unangemessenen Teils, der ertragsteuerlich beim Gesellschafter eine vGA darstellt, keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person vorliege. In einem solchen Fall fehle es an der für eine freigebige Zuwendung erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person.

     

    An dieser Annahme hält der BFH nun jedoch nicht mehr fest. Dem stehe nämlich entgegen, dass der Gesellschafter, soweit die GmbH die Leistung an die nahestehende Person auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbringt, entweder über seinen aus § 29 GmbHG folgenden künftigen Gewinnausschüttungsanspruch verfügt oder eine Entnahme tätigt. Dadurch mindert sich das künftige Gewinnausschüttungsvolumen der GmbH zulasten des Gesellschafters, und darin sei eine Vermögensminderung des Gesellschafters zu sehen, die spiegelbildlich bei der nahestehenden Person zu einer Vermögensmehrung führt.

                 

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