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  • 19.03.2001 · IWW-Abrufnummer 010400

    Finanzgericht München: Gerichtsbescheid vom 16.08.2000 – 4 K 1340/97

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht München
    IM NAMEN DES VOLKES
    GERICHTSBESCHEID

    Az.: 4 K 1340/97

    In der Streitsache

    wegen Erbschaftsteuer

    hat der 4. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Finanzgericht des Richters am Finanzgericht und des Richters am Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung am 16. August 2000 für Recht erkannt:

    Tenor:

    1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 25.6.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.2.1997 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 12.920 DM herabgesetzt wird.

    2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

    Rechtsmittelbelehrung:

    1. Gegen diesen Gerichtsbescheid kann jeder Beteiligte Revision zum Bundesfinanzhof einlegen, wenn

    a) das Finanzgericht sie im Gerichtsbescheid zugelassen hat oder

    b) einer der in § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung aufgeführten wesentlichen Mängel des Verfahrens gerügt wird oder

    c) es sich um eine Entscheidung in Zolltarifsachen handelt.

    Die Revision ist beim Finanzgericht München, Ismaninger Str. 95 (Briefanschrift: Finanzgericht München, Postfach 86 03 60, 81630 München, oder Außensenate Augsburg: Frohsinnstr. 21, 86150 Augsburg, Briefanschrift: Postfach 10 16 61, 86006 Augsburg), innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muss das angefochtene Urteil (Gerichtsbescheid) angeben. Die Revisionsbegründung oder die Revision muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

    2. Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde an den Bundesfinanzhof angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Finanzgericht München (Anschrift siehe Nr. 1) einzulegen. Ist die Revision nicht zugelassen worden, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Finanzgericht München (Anschrift sieh Nr. 1) auch mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.

    Wird sowohl Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, so findet mündliche Verhandlung statt.

    3. In der Beschwerdeschrift wegen Nichtzulassung der Revision (siehe Nr. 2) muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (Hinweis auf § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung). Wird auf die Beschwerde hin die Revision zugelassen, so ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen (siehe Nr. 1 Abs. 2).

    4. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen.

    Gründe:

    I.

    Streitig ist, ob Vorschenkungen auszugleichen sind.

    Die am 23.11.1993 verstorbene Erblasserin (geb. 1924) hatte in einem notariellen Testament vom 9.6.1976 (Bl. 4 FA-Akte) die acht Abkömmlinge ihrer Geschwister, darunter auch die Klin., zu Erben nach gleichen Anteilen eingesetzt.

    Mit not. Urkunde vom 26.4.1990 (URNr. 653/90, Bl. 2 SchSt-Akte II) überließ die Erblasserin der Klin. die Grundstücke Fl.Nr. 5243/6 und 5243/8 in der Gemarkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Mit Urkunden vom gleichen Tage (URNrn. 654/90, Bl. 2 SchStAkte I und URNr. 652/90, Bl. 2 SchSt-Akte III) überließ die Erblasserin zwei weiteren Miterbinnen gleichfalls Grundstücke und zwar Frau die Fl.Nr. 5243/9 und 5243/10 und Frau die Fl.Nr. 3266/5 jeweils gleichfalls unter Vorbehalt des Nießbrauchs. In den Überlassungsverträgen war keine Klausel über eine Anrechnung bzw. Ausgleichung der Überlassungen enthalten.

    In der Folgeurkunde vom gleichen Tage (URNr. 655/90, Bl. 6 FA-Akte) errichtete die Erblasserin ferner ein Testament, mit dem sie ein im Testament vom 9.6.1976 zu Gunsten ihres Ehemannes angeordnetes Vermächtnis aufhob und zugleich anordnete, dass die im Testament vom 9.6.1976 getroffene Erbeinsetzung bestehen bleibe.

    Mit Auseinandersetzungs- und Überlassungsvertrag vom 23.7.1994 (Bl. 31 FA-Akte) setzten sich die 8 Miterben hinsichtlich des umfangreichen Grundbesitzes der Erblasserin auseinander. Die Klin. sowie die beiden Miterbinnen, die am 26.4.1990 gleichfalls Grundbesitz von der Erblasserin erhalten hatten, erhielten keinen Grundbesitz, sondern erklärten, dass sie durch die Vorempfänge hinsichtlich des Nachlasses der Verstorbenen mit den anderen Miterben bereits gleichgestellt seien. Sie seien deshalb hinsichtlich ihrer Erbansprüche bereits abgefunden. In einer privatschriftlichen Vorvereinbarung vom 23.4.1994 wurde der Klin. sowie einer weiteren Miterbin lediglich ein Barbetrag i. H. von jeweils 115.000 DM zugesprochen.

    Mit Erbschaftsteuerbescheiden vom 25.6.1996 (Bl. 107 ff FA-Akte) setzte der Beklagte (Finanzamt) gegen die Klin. und die 7 Miterben Erbschaftsteuer aus jeweils 1/8 des unstreitigen Gesamtnachlasswertes von 1.326.369 DM + 165.796 DM fest. Bei der Klin. wurde der Vorerwerb i.H. von 206.019 DM einbezogen. Die für die Vorschenkung bezahlte Schenkungsteuer wurde zunächst nicht angerechnet.

    Mit ihrem Einspruch machte die Klin. - neben der Anrechnung der Steuer für die Vorschenkung - geltend, dass sie anlässlich des Todes der Erblasserin nur noch 115.000 DM erhalten habe, da sie im übrigen bereits durch die Vorschenkung abgefunden worden sei. Die Erblasserin habe bei der Schenkung vom 26.4.1990 den Willen gehabt, die Klin. sowie die beiden weiteren Miterbinnen hinsichtlich des späteren Erbes abzufinden. Dieser Wille der Erblasserin habe sich in dem Auseinandersetzungsvertrag dokumentiert. Die Klin. legte eine Stellungnahme des die Übertragungen und das zweite Testament beurkundenden Notars vom 25.11.1996 (Bl. 256 FA-Akte) vor. Hiernach habe sein Sachbearbeiter bei der Formulierung des Testaments vom 26.4.1990 nicht daran gedacht, dass am gleichen Tage die Grundstücksüberlassung erfolgt sei. Nach seiner Kenntnis und Erinnerung sei es nicht die Absicht der Erblasserin gewesen, einzelne Nichten zu bevorzugen. Seines Erachtens habe die Erblasserin bei den Übertragungen vom 26.4.1990 lediglich eine vorweggenommene Erbfolgeregelung durchführen wollen. Dies ergebe sich auch aus der von den Erben tatsächlich durchgeführten Auseinandersetzung. Die drei Miterbinnen seien stets der Auffassung gewesen, dass sie nichts mehr zu beanspruchen hätten. Bei Kenntnis von einer zusätzlichen Erbschaftsteuerbelastung wäre wahrscheinlich der Erbteil ausgeschlagen worden. Sein Sachbearbeiter habe es offensichtlich übersehen, hier die richtige Formulierung zu finden. Abschließend bestehe kein Grund für die Annahme, die Erblasserin habe die Absicht gehabt, drei ihrer Nichten das Doppelte zukommen zu lassen wie den übrigen Nichten und Neffen. Es sei nicht gerechtfertigt, einen entsprechenden Willen aus dem Testament abzuleiten.

    Der Einspruch hatte nur hinsichtlich der Anrechnung der Steuer für die Vorschenkung Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 26.2.1997 (Bl. 211 FA-Akte), mit der die Erbschaftsteuer auf 46.954 DM herabgesetzt wurde, wird vorab Bezug genommen. Das FA hielt daran fest, dass die Klin. nach dem Testament Erbin zu 1/8 geworden sei; die spätere abweichende Auseinandersetzung habe auf die Besteuerung keinen Einfluss. Für eine abweichende Auslegung des notariellen Testaments fänden sich in diesem keine wenigsten andeutungsweiser Anhaltspunkte. Die Erbeinsetzung sei eindeutig. Die Auskunft des beurkundenden Notars könne an dem im Testament zum Ausdruck gekommenen eindeutigen Erblasserwillen nichts ändern.

    Mit ihrer Klage beantragt die Klin. zunächst, den angefochtenen Steuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass der Erbteil unter Anrechnung der Vorschenkung mit entsprechender Berücksichtigung im Rahmen der Erbauseinandersetzung bestimmt wird.

    Sie hält daran fest, dass die Erblasserin stets nur eine gleichmäßige Aufteilung des Nachlasses unter Einbeziehung der Vorschenkungen zwischen den benannten Erben gewollt habe. Nur um diese gleichmäßige Aufteilung zu sichern sei das Testament vom 26.4.1990 gemacht worden.

    Insoweit sei eine ergänzende Testamentsauslegung geboten und die Anrechnung der Vorschenkungen entsprechend der in §§ 2050, 2052 BGB für Abkömmlinge geltenden Regelung geboten.

    Schließlich sei die einvernehmliche Auslegung des Testaments durch die 8 Miterben ein für die Besteuerung bindender Auslegungsvertrag.

    Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

    Es ist weiterhin der Auffassung, dass das Testament weder auslegungsbedürftig noch -fähig sei. Eine ergänzende Auslegung komme nicht in Betracht, weil das Testament keine auf einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse beruhende Lücke enthalte. Die §§ 2050, 2052 BGB seien in der Streitsache nicht einschlägig.

    Am 5.7.2000 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Zu der in der mündlichen Verhandlung erörterten Frage eines sog. Erbvergleichs vertritt das FA die Auffassung, ein solcher liege nicht vor, weil die Erbrechtslage nicht ernstlich zweifelhaft gewesen sei, der Auseinandersetzungs- und Überlassungsvertrag habe weder der Streitbeilegung noch der Beseitigung einer Ungewissheit sondern der Auseinandersetzung gedient. So habe auch eine Miterbin erklärt, rein rechtlich habe sie wohl mehr einfordern können, menschlich sei dies aber nicht gerechtfertigt.

    Die Klin. präzisierte ihren Klageantrag dahingehend, dass sie nunmehr beantragt, die Erbschaftsteuer auf 12.920 DM herabzusetzen.

    Der Senat hielt es für angebracht, nunmehr über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

    II.

    Die Klage ist begründet.

    Der Beklagte hat den Erbteil der Klin. zu Unrecht anhand des aufgrund des Wortlaut des Testaments erteilten Erbscheins bestimmt.

    Zwar hat das FA bei der Besteuerung grundsätzlich von einem erteilten Erbschein auszugehen. Werden jedoch - wie in der Streitsache - gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, so ist die Erbquote unabhängig vom Erbschein zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1995 II R 89/93, BStBl II 1996, 242).

    Für die Erbquote sind die Testamente der Erblasserin maßgebend. Auf den ersten Anschein scheint zwar deren Wortlaut eindeutig für die Richtigkeit des Erbscheins und damit für die Auffassung des FA zu sprechen. Die Testamente müssen jedoch entsprechend dem wahren Willen der Erblasserin ausgelegt werden; denn ein "klarer und eindeutiger" Wortlaut macht die Auslegung des Testaments nicht überflüssig und steht einem vom Wortlaut abweichenden Auslegungsergebnis nicht entgegen. Für die Auslegung sind insbesondere auch außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände heranzuziehen, sofern sie einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck im Testament gefunden haben (vgl. BayObLG vom 30.12.1999 1 ZBR 174/98, ZEV 2000, S. 197 sowie Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., RdNrn. 9 ff (bis 19) zu § 2084).

    Gegen die Auslegung des Testaments nach seinem Wortlaut, d.h. unveränderte Beibehaltung der Erbeinsetzung zu 1/8 ohne Anrechnung der am gleichen Tage unmittelbar vorher vereinbarten Vorschenkungen spricht zum einen die Erklärung des beurkundenden Notars, der nachvollziehbar und glaubhaft erklärt hat, dass die Erblasserin keinen Anlass hatte, die mit den Vorschenkungen bedachten Miterben zu bevorzugen und die entsprechende Testamentsformulierung mit einem Versehen seines Sachbearbeiters plausibel erklärt hat. Hierfür spricht auch die tatsächliche Durchführung der Auseinandersetzung der Miterben. Dafür, dass entgegen dem eigentlichen Wortlaut des Testaments die Erblasserin keine Bevorzugung der durch die Vorschenkung begünstigten Miterben wollte, finden sich auch ausreichende Anhaltspunkte im Testament vom 26.4.1990 selbst. Hierin hat die Erblasserin bestimmt, dass gegenüber der am 9.6.1976 getroffenen Erbeinsetzung keine Änderung eintreten sollte. D.h., die Erblasserin wollte erkennbar keine Änderung der mit dem Testament vom 9.6.1976 angeordneten Regelung, dass jeder der Miterben gleichgestellt sein sollte. Dies kann durchaus in dem durch die außerhalb des Testaments vorliegenden oben erwähnte Umstände entsprechenden Sinn ausgelegt werden, dass sie keine Bevorzugung einzelner wollte, sondern vielmehr im Ergebnis alles beim Alten belassen wollte. Dies gilt umso mehr, als die Vorschenkungen unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs ausgeführt waren. Damit hatte sich für die Erblasserin letztlich durch die Ausführungen der Vorschenkungen nichts geändert, so dass es durchaus verständlich ist, dass sie aus ihrer Warte bestimmt hat, alles sollt beim Alten bleiben, also jeder der 8 Miterben insgesamt gleichviel erhalten.

    Unabhängig hiervon ist die Klage auch unter dem Gesichtspunkt des sog. Erbvergleichs begründet. Bei einem Erbvergleich, bei dem es wie hier um die vertragliche Einigung zur Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über erbrechtliche Verhältnisse geht, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, die Besteuerung so vorzunehmen, als ob der Erblasser durch Vergütung von Todes wegen eine entsprechende Regelung getroffen hätte (vgl. RFH-Urteil vom 14. Juli 1938, RStBl 1938, 857, BFH-Urteile vom 11. Oktober 1957 II 139/56 U, BStBl III 1957, 447 und vom 1. Februar 1961 11269/56 U, BStBl III 1961, 133 sowie Meincke, ErbStG, 11. Aufl., Anm. 27 zu § 3; Moench, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, Anm. 50 ff zu § 3, Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Anm. 80 ff zu § 3 und Kapp/Ebeling, ErbStG, 11. Aufl., Anm. 54 ff zu § 3; jeweils mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungshinweisen).

    Ob das im Vergleich Vereinbarte auch das Ergebnis eines zivilrechtlichen Urteils über das streitige Erbrecht hätte sein können, ist unerheblich (BFH-Urteil vom 24. Juli 1972 II R 35/70, BStBl II 1972, 886). Der Vermögensanfall richtet sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, d.h., nach dem, was die Klin. tatsächlich aufgrund des Vergleichs erhalten hat, nicht nach der von den einzelnen Erbprätendenten vertretenen Rechtsposition (s. FG München, Urteil vom 15. Juni 1989 10 K 10022/85, EFG 1989; 64; s. auch Meincke, ErbStG, 11. Aufl., § 3 Anm. 27).

    Entgegen der Auffassung des FA bestand in der Streitsache aufgrund des - wie oben ausgeführt - auslegungsbedürftigen Testaments durchaus eine Ungewissheit. Dass die Rechtslage zweifelhaft war, ergibt sich schon daraus, dass das Nachlassgericht und das FA einerseits und die Klin. und der Senat andererseits zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind. Dies wird bestätigt dadurch, dass eine Miterbin ausdrücklich erklärt hat, dass sie rein rechtlich wohl mehr habe einfordern können, menschlich sei dies aber nicht gerechtfertigt. Wenn sich nun die Erben einvernehmlich darauf geeinigt haben, das Testament (wie oben auch der Senat) so auszulegen, dass die Vorschenkungen auf die Erbteile anzurechnen seien, so stellt dies auch einen Erbvergleich dar, der entsprechend dem oben ausgeführten der Besteuerung zugrunde zu legen ist.

    Da somit nach beiden oben ausgeführten Gesichtspunkten die Besteuerung so durchzuführen ist, als ob die Erblasserin die Anrechnung der Vorschenkungen ausdrücklich angeordnet hätte, war der Klage im vollen Umfang stattzugeben; denn die an sich gebotene Bestimmung des der Besteuerung zu unterwerfenden Betrags nach § 2555 BGB könnte unter keinem Gesichtspunkt zu einer höheren Steuer führen, als von der Klin. beantragt.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf §§ 151 Abs. 3 und 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

    RechtsgebieteFGO, BGB, ZPOVorschriftenFGO § 116 Abs. 1 FGO § 135 Abs. 1 FGO § 151 Abs. 3 FGO § 155 BGB § 2050 BGB § 2052 BGB § 2555 ZPO § 708 Nr. 10 ZPO § 711

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