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  • 18.06.2025 · IWW-Abrufnummer 248672

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 29.04.2025 – 21 W 26/2

    1. Das Zerreißen eines Testaments durch den Erblasser ist eine Widerrufshandlung. Es wird gesetzlich vermutet, dass dieser Widerrufshandlung eine Widerrufsabsicht zugrunde lag.

    2. Die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach widerlegt diese Vermutung nicht.


    OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Beschluss vom 29.04.2025, Az. 21 W 26/25

    Tenor

    Die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege - Nachlassgericht - vom 20.01.2025 wird zurückgewiesen.

    Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt. Außergerichtliche Kosten im Übrigen werden nicht erstattet.

    Gründe
    I.

    Der am XX.XX.2023 verstorbene Erblasser war in erster Ehe mit Frau A, geb. B, und in letzter Ehe mit der Beteiligten zu 2) verheiratet. Der Erblasser hatte keine Kinder. Die Beteiligte zu 3) ist die Mutter des Erblassers. Der Vater des Erblassers ist vorverstorben.

    Eine letztwillige Verfügung des Erblassers wurde zunächst nicht gefunden. Zur Niederschrift beim Nachlassgericht beantragte die Beteiligte zu 2) daher am 17.04.2024 einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der sie als Erbin zu 3/4 und die Beteiligte zu 3) als Erbin zu 1/4 ausweist (Bl. 19 d.A.). Ein entsprechender Erbschein wurde am 17.05.2024 erteilt (Bl. 27 d.A.).

    Mit einem am 03.07.2024 bei Gericht eingereichten Schreiben (Bl. 1 d. TA) teilten die Beteiligte zu 2) sowie Herr C, Betreuer und Vertreter der Beteiligten zu 3), mit, dass sie das Bankschließfach des Erblassers geöffnet und dort ein Testament aus dem Jahr 2011 gefunden hätten. Dabei wurde ein handschriftliches Testament vom 12.01.2011 zur Akte gereicht, in dem der Erblasser seinen gesamten Besitz dem Beteiligten zu 1) zuwandte (TA) und zugleich seine seinerzeitige Ehefrau A enterbte. Das Testament ist längs in der Mitte durchgerissen. Die Beteiligte zu 2) und Herr C erklärten, das Testament zerrissen im Schließfach aufgefunden zu haben. Eine unbeschädigte Kopie sei nicht vorhanden.

    Mit Schreiben vom 16.07.2024 (Bl. 31 d.A.) hat der Beteiligte zu 1) erklärt, dass er der beste Freund des Erblassers gewesen sei und dass der Erblasser ihm gegenüber vor mehreren Jahren erwähnt habe, dass er ihn in einem Testament bedacht habe. Über den genauen Inhalt habe der Erblasser ihm nichts gesagt. Der Erblasser habe aber nie davon gesprochen, dass er ein Testament ändern oder widerrufen habe wollen. Der Erblasser habe ihm mitgeteilt, dass er ein Bankschließfach habe, auf das nur er Zugriff hätte. Der Beteiligte zu 1) hat erklärt, dass er nicht wisse, warum das Testament zerrissen sei. Er sei sich aber sicher, dass der Erblasser das Testament vernichtet hätte, wenn er dies gewollt hätte.

    Mit Schreiben vom 19.07.2024 (Bl. 33 f. d.A.) haben die Beteiligte zu 2) und Herr C erklärt, dass sie von dem Testament keine Kenntnis gehabt hätten und ihnen nicht bekannt sei, ob der Erblasser das Testament zerrissen habe, um es zu widerrufen. Sie haben darauf hingewiesen, dass sich die Lebensumstände des Erblassers seit Errichtung des Testaments vollständig verändert hätten. Er sei seit mehr als neun Jahren mit einer Frau verheiratet gewesen, der Beteiligten zu 2), mit der er zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht einmal liiert gewesen sei. Zu dem Beteiligten zu 1) habe nur noch sporadisch Kontakt bestanden. Es bestünde jedenfalls kein Zweifel daran, dass das Schriftstück vom Erblasser selbst zerrissen worden sei, weil nur dieser Zugriff auf das Bankschließfach gehabt habe.

    Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung (Bl. 52 d.A.), dass aufgrund der Form des Vorfindens nicht von einem Zerreißen auszugehen sei, weil die Kanten nicht unregelmäßig seien. Er ist der Auffassung, dass das Testament wirksam und daher der erteilte Erbschein einzuziehen sei.

    Mit Schreiben vom 22.10.2024 (Bl. 67 d.A.) hat der Bankverein1 Stadt1 betreffend das Schließfach Kopien der Besucherkartei übermittelt und bestätigt, dass die Beteiligte zu 2) und Herr C bei ihrem ersten Besuch am 12.06.2024 eine Bankmitarbeiterin als Zeugin hinzugezogen hätten und diese bestätigt hätte, dass das Testament bereits in zwei Teile gerissen gewesen sei. Aus der Besucherkartei (Bl. 67 f. d.A.) geht hervor, dass der Erblasser bis zu seinem Tod die einzige Person war, die Zugang zum Schließfach hatte.

    Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.01.2025 (Bl. 80 d.A.) hat das Nachlassgericht es abgelehnt, den Erbschein vom 17.05.2024 einzuziehen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, dass der Erbschein durch die Vorlage des Testaments nicht unrichtig geworden sei. Zwar sehe das Testament einen anderen Erben vor als die im Erbschein ausgewiesenen Beteiligten. Das Testament sei jedoch wirksam nach § 2255 BGB widerrufen worden. Nach Überzeugung des Nachlassgerichts habe der Erblasser das Testament zerrissen. Durch das mittige Zerreißen sei das Testament zerstört worden. Nach § 2255 Satz 2 BGB sei daher zu vermuten, dass der Erblasser die Aufhebung des Testaments auch beabsichtigt habe. Von der Einholung eines Gutachtens sah das Nachlassgericht ab. Bis zum Tode des Erblassers habe nur dieser Zugriff auf das streitgegenständliche Testament gehabt. Für die Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 80 d.A. verwiesen.

    Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 24.01.2025 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit einem am 20.02.2025 (Bl. 85 d.A.) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und an seiner Auffassung festgehalten, dass der Erbschein vom 17.05.2024 wegen Unrichtigkeit einzuziehen sei (Bl. 86 f d.A.). Zur Begründung hat er angeführt, dass das Testament entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts nicht nach § 2255 BGB widerrufen worden sei. Der Vermutung des Gerichts, das der Erblasser die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe, stehe entgegen, dass der Erblasser in zahlreichen Gesprächen gegenüber dem Antragsteller erklärt habe, dass er zwar geheiratet habe, er aber nicht wolle, dass seine Ehefrau alleine erbe. Dafür spreche auch die Tatsache, dass der Erblasser rund 12 Jahre Zeit gehabt hätte, das Testament zu ändern bzw. zu vernichten, wenn er dies tatsächlich vorgehabt hätte. Es widerspreche jeglicher Logik, unter diesem Gesichtspunkt ein Testament über den gesamten Zeitraum für Dritte unzugänglich aufzubewahren und dafür Geld zu bezahlen, wenn man seinen Willen geändert hätte. Aus Sicht des Beteiligten zu 1) sei das Dokument nicht vernichtet, sondern aufbewahrt worden. Der Umstand, dass die Ehefrau des Erblassers keinen Zugang zu dem Schließfach gehabt habe, unterstreiche, dass der Erblasser seine Meinung nicht geändert habe. Nach wie vor sei die Frage ungeklärt, ob das Durchtrennen des Papiers durch äußere Einflüsse passiert sein könnte. Dies hätte in einem Gutachten geklärt werden müssen. Das Nachlassgericht habe es fehlerhaft unterlassen, gutachterlich untersuchen zu lassen, ob das Testament zwingend zerrissen worden oder anderweitig in zwei Teile geraten sei. Der Beteiligte zu 1) bestreitet, dass das Testament zerrissen wurde, um damit die testamentarische Verfügung zu widerrufen. Außerdem bestreitet er, dass nur der Erblasser Zugang zu dem Schließfach hatte. Der Beteiligte zu 1) beantragt, einen Ortstermin durchzuführen, um festzustellen, ob beim Öffnen oder Schließen die Möglichkeit besteht, dass ein oben aufliegendes Papierstück durch beispielsweise eine scharfe Kante oder Ähnliches zertrennt werden kann.

    Mit Beschluss vom 05.03.2025 (Bl. 91 d.A.) hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    II.

    1. Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere gemäß § 63 FamFG fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses beim Nachlassgericht eingegangen. Als Erbprätendent ist der Beteiligte zu 1) auch beschwerdebefugt (Sternal/Jokisch, FamFG, 2023, § 59 Rn 80).

    2. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Nachlassgericht die Einziehung des erteilten Erbscheins gemäß § 2361 BGB mangels Unrichtigkeit abgelehnt. Der Beteiligte zu 1) ist nicht testamentarischer Erbe nach dem Erblasser geworden.

    Zwar hat der Erblasser am 12.01.2011 ein formwirksames Testament errichtet, in dem er dem Beteiligten zu 1) seinen Besitz zuwandte. Nach Überzeugung des Senats hatte der Erblasser dieses Testament aber durch schlüssige Handlung im Sinne des § 2255 BGB widerrufen, indem er es zerriss.

    a) Gemäß § 2255 Satz 1 BGB kann ein Testament auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Vorliegend wurde das Testament längs in der Mitte zerrissen und damit vernichtet (Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Auflage 2025, § 2255 Rn. 1).

    Es bestehen zunächst keine Zweifel daran, dass das Testament zerrissen und nicht durch äußere Einflüsse "anderweitig" in zwei Teile geraten ist, wie vom Beteiligten zu 1) gemutmaßt. Das Testamentspapier ist gerissen und nicht zerschnitten oder anderweitig getrennt worden. Dies lässt sich unschwer daran erkennen, dass das Papier mittig aber nicht vollständig gerade getrennt wurde und die Trennränder nicht glatt sind. Ein solches Zerreißen ist entgegen der Annahme des Beteiligten zu 1) ohne Weiteres möglich, beispielsweise anhand einer geraden Kante. Auf welche Weise das Testament zerrissen wurde, ist letztlich jedoch unerheblich. Maßgeblich ist, dass das Testament zerstört wurde.

    Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren insoweit nicht veranlasst. Insbesondere war kein Gutachten einzuholen zu der Frage, ob das Durchtrennen des Papiers durch äußere Einflüsse hätte passiert sein können. Zwar gilt für das vorliegende Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG. Dabei sind die erforderlichen Ermittlungen unter Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles regelmäßig so weit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert. Ermittlungen sind aber dann nicht geboten, wenn es an konkreten Anknüpfungstatsachen fehlt und diese durch bloße Behauptungen ersetzt werden. Das Nachlassgericht muss insbesondere nicht allen nur denkbaren Möglichkeiten nachgehen, sondern muss seine Ermittlungen nur soweit ausdehnen, als bei sorgfältiger Überlegung das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt dazu Anlass geben. Keine Ermittlungen von Amts wegen sind geboten, wenn es an konkreten Anknüpfungstatsachen fehlt und diese durch Behauptungen oder Vermutungen "ins Blaue" hinein ersetzt werden (OLG Frankfurt, FamRZ 2014,1582, Rn 24 nach juris; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 26 Rn 16,17 m.w.N.). Vorliegend fehlt es an konkreten Anknüpfungstatsachen, die darauf hindeuten könnten, dass das Testamentsschriftstück anderweitig durch äußere Einflüsse in zwei Teile getrennt wurde.

    b) Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass das Testament durch den Erblasser selbst zerrissen wurde. Das streitgegenständliche Testament befand sich in dem Bankschließfach des Erblassers, auf das ausschließlich der Erblasser Zugriff hatte und damit bis zuletzt im ausschließlichen Gewahrsam des Erblassers war (vgl. OLG Stuttgart v. 25.03.2020 - 8 W 104/19, BeckRS 2020, 22422; Grüneberg/Weidlich a.a.O. Rn. 11). Von Letzterem berichtete der Beteiligte zu 1) sowohl in seinem Telefonat mit dem Nachlassgericht am 16.07.2024 (vgl. insoweit den Vermerk, Bl. 30 d.A.) sowie in seinem Schreiben gleichen Datums. Auch die Beteiligte zu 2) sowie Herr C gaben in ihrer schriftlichen Stellungnahme (Bl. 34 d.A.) an, dass nur der Erblasser Zugriff auf das Schließfach hatte und hierfür keiner weiteren Person eine Vollmacht erteilt worden sei. Dies wird bestätigt durch die von der Bank in Kopie übersandte Unterschriftenkarte über die Benutzung des Schließfachs (Bl. 68 d.A.), aus der hervorgeht, dass seit der Eröffnung des Schließfachs am 03.01.2012 ausschließlich der Erblasser das Schließfach öffnete, regelmäßig und bis zu seinem Tod insgesamt 31 Mal. Die Karte weist keine Bevollmächtigten aus. Soweit der Beteiligte zu 1) nunmehr bestreitet, dass nur der Erblasser Zugriff auf das Schließfach hatte, und anführt, dass auch in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, insbesondere seine Ehefrau, mit dem Schlüssel zur Bank hätten gehen und das Schließfach öffnen können, folgt der Senat dem nicht. Dass die Beteiligte zu 1) ohne Vollmacht, ohne das Wissen der Bank und deren Mitwirkung das Schließfach hätte öffnen können, hält der Senat für abwegig. Dabei reicht für eine Überzeugungsbildung aus, dass eine Gewissheit vorliegt, die einen für das praktische Leben brauchbaren Grad erreicht hat, der den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu können (BGH NJW 1993, 935; OLG Rostock, FG Prax 2021,31). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinne fast nie zu erreichen und die theoretische Möglichkeit des Gegenteils der Tatsache, die festgestellt werden soll, kaum auszuschließen ist.

    c) Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Papier beim Öffnen oder Schließen des Schließfachs durch die Beteiligten oder sonstige Dritte zerrissen wurde. Die Beteiligte zu 2) und Herr C haben angegeben, dass das Testament bereits bei Öffnen des Schließfachs in zwei Teile gerissen war und nicht erst durch das Öffnen des Schließfachs zerrissen wurde. Auch die Bankangestellte D bestätigte, dass das Testament bereits in zwei Teile gerissen war (Bl. 67 d.A.).

    Für den Senat steht hiernach fest, dass das Testament vom Erblasser zerrissen wurde und damit eine Widerrufshandlung des Erblassers vorliegt.

    d) Die für einen Testamentswiderruf nach § 2255 BGB erforderliche Widerrufsabsicht wird nach § 2255 BGB gesetzlich vermutet. Indizien, die diese Vermutung widerlegen würden (vgl. hierzu Grüneberg/Weidlich a.a.O. Rn. 7), sind nicht erkennbar.

    Zwar ist nicht nachvollziehbar, wann der Erblasser das Testament zerstörte und warum er die beiden Schrifthälften - möglicherweise über ein längeren Zeitraum - im Schließfach aufbewahrte. Für die Aufbewahrung des Testaments kann es unterschiedliche Gründe gegeben haben. Der Umstand, dass diese für Dritte nicht offenbar sind, genügt aber jedenfalls nicht, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.

    Soweit der Beteiligte zu 1) vorträgt, dass es jeglicher Logik und Lebenserfahrung widerspreche, Geld für ein für Dritte unzugängliches Schließfach zu bezahlen, um darin ein Testament aufzubewahren, wenn dieses nicht gelten solle, vermag dies die Beschwerde nicht zu stützen. Aus dem der Unterschriftenkarte des Schließfachs zu entnehmenden zeitlichen Ablauf wird deutlich, dass die Anmietung des Schließfaches am 03.01.2012 in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu der Testamentserrichtung am 12.01.2011 stand. Bis zu seinem Tode öffnete der Erblasser das Schließfach 31 mal. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Erblasser das Schließfach nicht nur zur Aufbewahrung des Testaments angemietet hatte, sondern vor allem zur Aufbewahrung von sonstigen, ihm wichtigen Gegenständen. Dass der Erblasser dort zwischenzeitlich seine Uhrensammlung verwahrt hatte, berichtete auch der Beteiligte zu 1).

    Bei dem Vortrag des Beteiligten zu 1), dass der Erblasser das zweigeteilte Testament nicht in das Schließfach gelegt hätte, wenn er das Testament hätte widerrufen wollen, handelt es sich um eine Mutmaßung, die nicht geeignet ist, die Vermutung des § 2255 Satz 2 BGB zu widerlegen.

    Nicht durchgreiflich ist schließlich der Vortrag, dass der Erblasser ihm in zahlreichen Gesprächen erklärt habe, dass er zwar geheiratet habe, aber nicht wolle, dass seine Ehefrau allein erbe. Dabei kann dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt die Gespräche stattfanden - während der Ehe der im Testament genannten ersten Ehefrau oder während der Ehe der Beteiligten zu 1. Gab der Erblasser diese Erklärung während seiner ersten Ehe ab, ist dies im Hinblick auf die spätere Lebenssituation mit einer neuen Eheschließung bereits unerheblich. Die geänderten Lebensverhältnisse sprechen gerade dafür, dass das auf die erste Ehefrau bezogene Testament nicht mehr gelten sollte und die Zerstörung mit Widerrufsabsicht erfolgte. Unterstellt man zu Gunsten des Beteiligten zu 1), dass derlei Gespräche während der Ehezeit mit der Beteiligten zu 2) stattfanden, so sagt die Erklärung des Erblassers, dass seine Ehefrau nicht alleine erben solle, dennoch nichts über das streitgegenständliche Testament und darüber aus, ob dessen Zerstörung in Widerrufsabsicht erfolgte oder nicht. Nach eigenen Angaben des Beteiligten zu 1) (Bl. 31 und 66 d.A.) wurde über das Testament oder einen Widerruf nicht gesprochen. Bei der ohne letztwillige Verfügung geltenden Erbfolge erbt im Übrigen die Beteiligte zu 2) neben der Beteiligten zu 3) und demnach nicht alleine.

    Auch in der Gesamtschau vermögen die vom Beteiligten zu 1) angeführten Umstände nicht, die Vermutung des § 2255 Satz 2 BGB zu widerlegen.

    Daher ist das Testament vom 12.01.2011 als nach § 2255 BGB widerrufen anzusehen. Mangels anderweitiger letztwilliger Verfügung war somit die gesetzliche Erbfolge maßgeblich und der auf dieser Grundlage erteilte Erbschein richtig.

    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen auferlegt werden sollen, der es eingelegt hat. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, hiervon aus Gründen der Billigkeit abzusehen.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

    Eine Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens erfolgt, sobald dem Senat Angaben zum Wert des Nachlasses vorliegen.

    Vorschriften§ 2255 BGB