10.04.2025 · IWW-Abrufnummer 247521
Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 06.03.2025 – 8 W 22/24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 06.03.2025, Az. 8 W 22/24
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Koblenz vom 23.01.2024 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Beteiligten zu 4) im Beschwerdeverfahren entstanden notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert in der Stufe bis 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 13.02.2015 verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet gewesen.
Aus seiner ersten Ehe mit der am 30.09.1993 vorverstorbenen G.V., geb. F., sind 3 Kinder hervorgegangen, nämlich die Beteiligten zu 2) bis 4).
Die zweite Ehe des Erblassers mit der am 17.12.2021 nachverstorbenen C.V., geb. K., ist kinderlos geblieben. Der Erblasser hatte auch keine sonstigen Abkömmlinge.
Der Beteiligte zu 1) ist ein Bruder der zweiten Ehefrau des Erblassers, den diese in einem eigenhändigen Testament zu ihrem (Vor-)Erben bestimmt hat.
Mit seiner ersten Ehefrau hatte der Erblasser unter dem 07.11.1989 zu Urkunde des Notars N. in R. einen Erbvertrag geschlossen, in dem die Eheleute das Folgende geregelt haben:
"I.
Wir widerrufen hiermit alle von uns zu einem früheren Zeitpunkt errichteten Verfügungen von Todes wegen.
II.
Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Zuerstversterbende den Längstlebenden von uns, zum alleinigen unbeschränkten Erben seines gesamten bei seinem Tode vorhandenen Vermögens ein, gleichviel, ob und welche Pflichtteilsberechtigten beim Tode des Zuerstversterbenden von uns vorhanden sind.
III.
Der Längstlebende von uns setzt zu seinen Erben ein - untereinander zu gleichen Teilen - unsere gemeinsamen Kinder
a) P.V., geboren am 23.02.1961, wohnhaft 5400 Koblenz, Casinostraße 33,
b) T.V., geboren am 06.08.1962, bei uns wohnhaft,
c) E.V., geboren am 18.06.1973, bei uns wohnhaft.
Ersatzerben sind deren Abkömmling entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so tritt Anwachsung ein.
IV.
... (Vermächtnisregelungen)
V.
Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Zuerstversterbenden von uns seinen Pflichtteil verlangen, so sollen er und seine Abkömmlinge auch nach dem Tod des Längstlebenden von uns weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein.
VI.
Der Längstlebende von uns ist berechtigt, nach dem Tod des Zuerstversterbenden von uns die in Teil III. - V. dieser Urkunde getroffenen Verfügungen von Todes wegen ohne jede Einschränkung abzuändern.
Der Längstlebende von uns ist nach dem Tod des Zuerstversterbenden befugt, über sein Vermögen frei und ohne jede Einschränkung unter Lebenden zu verfügen; dies gilt auch insoweit, als es sich um die ihm zugefallenen Gegenstände aus dem Nachlass des Zuerstversterbenden handelt.
VII.
Wir nehmen hiermit sämtliche in dieser Urkunde abgegebenen Erklärungen gegenseitig an.
..."
Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau errichtete der Erblasser dann unter dem 12.09.2000 ein eigenhändiges Testament wie folgt:
"Testament
Hiermit setze ich, C.V., geb. x.x.1929 in S., meine Ehefrau C., geb. K. zur Alleinerbin - Vorerbin - ein.
Sollte eines meiner Kinder (P.V, T.V, E.V) auf der sofortigen Auszahlung des Pflichtteils bestehen, soll es nach dem Ableben der Vorerbin auch nur den Pflichtteil erhalten. Gleichzeitig widerrufe ich alle von mir zu einem früheren Zeitpunkt errichteten Verfügungen von Todes wegen.
Koblenz, den 12. September 2000
(Unterschrift: C.V.)"
Nach dem Tod der zweiten Ehefrau des Erblassers haben die Beteiligten zu 2) bis 4) unter dem 17.08.2022 zu Protokoll des Nachlassgerichts in Koblenz die Erteilung eines Erbscheins beantragt, nach dem der Erblasser aufgrund des Testaments vom 12.09.2000 und aufgrund eingetretener Nacherbfolge von den Beteiligten zu 2) bis 4) als Miterben zu je 1/3 beerbt worden ist.
Sie haben insoweit die Ansicht vertreten, dass mit dem Testament vom 12.09.2000 eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden sei. Da weder die Nacherben noch der Zeitpunkt des Nacherbfalls konkret benannt seien, sei das Testament gemäß §§ 2104, 2106 BGB dahingehend auszulegen, dass als Nacherben die gesetzlichen Erben und als Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge der Tod des Vorerben bestimmt seien.
Der Beteiligte zu 1) ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten und hat zunächst geltend gemacht, dass der Erblasser unter dem 04.09.1999 durch einen notariellen Vertrag Grundbesitz an die Antragsteller unter Anrechnung auf den Erbteil bzw. Pflichtteilsanspruch übertragen habe. Weiterhin könnten die Antragsteller allenfalls Nacherben des Erblassers sein. Vorerbin sei seine zweite Ehefrau C.V. gewesen, deren Alleinerbe er - der Beteiligte zu 1) - sei.
Nachdem die zuständige Nachlassrichterin in einer Hinweisverfügung vom 19.11.2023 auf die inhaltliche Richtigkeit des erteilten Erbscheins hingewiesen hatte, da sich durch Auslegung des Testaments ergebe, dass der Erblasser die zweite Ehefrau zur Vorerbin und seine Kinder als Nacherben habe einsetzen wollen, hat der Beteiligte zu 1) sodann geltend gemacht, dass der Erbvertrag des Erblassers mit seiner ersten Ehefrau von keinem der Beteiligten angefochten worden sei und daher Bindungswirkung entfaltet habe. Nach dem Tod des Erblassers sei dessen erste Ehefrau somit nicht mehr in der Lage gewesen, Änderungen vorzunehmen. Ebenso wenig habe der Erblasser nach dem Tod der ersten Ehefrau einseitig Änderungen vornehmen können, sodass ein handschriftliches Testament nach dem Tod der ersten Ehefrau nicht mehr habe geändert werden können. Das schriftliche "Testament" vom 12.09.2000 habe offenbar auf die frühere vertragliche Vereinbarung Bezug nehmen wollen, indem lediglich klargestellt werden sollte, dass derjenige Nacherbe, welcher zuvor seinen Pflichtteil geltend gemacht habe, dann nur noch über einen weiteren Pflichtteil verfügen dürfe. Insoweit stelle sich allenfalls die Frage, ob das schriftliche Testament im Widerspruch zu dem zuvor geschlossenen Erbvertrag sehe, oder, ob es sich lediglich um eine Präzisierung bzw. Konkretisierung des beiderseitigen Willens der vertragschließenden Parteien handele. Da der Erbvertrag weder angefochten noch aus der Verwahrung zurückgenommen worden sei, seien die zweite Ehefrau nicht Vorerbin und die Beteiligten zu 2) bis 4) nicht Nacherben nach dieser geworden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.01.2024 hat das Nachlassgericht die zur Begründung des Erbscheinsantrags vom 17.08.2022 erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet und zur Begründung auf das handschriftliche Testament vom 12.09.2000 abgestellt. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) sei der Erblasser aufgrund des Erbvertrages nicht an der Errichtung eines späteren Testamentes gehindert gewesen. Eine spätere Änderung sei dem Erblasser vielmehr aufgrund der Bestimmung in Ziffer V. des Erbvertrages möglich gewesen. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, welches Ziel der Beteiligte zu 1) mit seinem Einwand verfolge. Denn nach der Anordnung in Ziffer III. des Erbvertrages wären die Beteiligten zu 2) bis 4) im Falle des Bestands der erbvertraglichen Regelungen ohnehin Erben des Erblassers mit der beantragten Quotelung geworden.
Die Auslegung des handschriftlichen Testaments des Erblassers vom 12.09.2000 ergebe, dass der Erblasser damit seine zweite Ehefrau als Vorerbin und seine Kinder als Nacherben habe einsetzen wollen. Insoweit sei dem Testament ein vom Erblasser angestrebter Versorgungscharakter zugunsten seiner zweiten Ehefrau einerseits und seinen leiblichen Abkömmlingen andererseits zu entnehmen, was sich daraus ergebe, dass nur die Kinder im Zusammenhang mit dem Pflichtteil ausdrücklich aufgeführt würden. Dass auch Verwandte der zweiten Ehefrau in der Seitenlinie nach dem Ableben seiner zweiten Ehefrau partizipieren sollten, erschließe sich nicht. Dies folge auch nicht aus dem Umstand, dass der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) bis 4) erst sieben Jahre nach dem Tod des Erblassers beantragt worden sei. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers wäre ein Erbschein zu erteilen gewesen, der die überlebende zweite Ehefrau als Vorerbin ausgewiesen hätte. Diese Auslegung des Testamentes werde auch durch den Erbvertrag vom 07.11.1989 gestützt, aus dem sich ebenfalls ein Versorgungscharakter zugunsten der - ersten - Ehefrau sowie der gemeinschaftlichen Kinder ergebe. Insoweit sei das handschriftliche Testament lediglich als eine Bestärkung der 1989 erfolgten Schlusserbeneinsetzung der Kinder zu verstehen, wobei der zweiten Ehefrau als Vorerbin im Gegensatz zur ersten Ehefrau als Vollerbin eine etwas schwächere Position im Verhältnis zu den Kindern eingeräumt worden sei. Soweit der Erblasser in dem Testament frühere Verfügungen von Todes wegen aufgehoben habe, bedeute dies nicht, dass damit die Einsetzung der Kinder als Nacherben nicht gewollt gewesen sei, da andernfalls die Beschränkung auf den Pflichtteil im Falle, dass der Erbe diesen im Vorerbfalle verlangt habe, keinen Sinn mache. Aus dem Gesamtgefüge ergebe sich, dass am Ende von allem die leiblichen Kinder des Erblassers stehen sollten. Ein Wunsch, Verwandte der zweiten Ehefrau partizipieren zu lassen, sei hingegen nicht erkennbar. Dass der Miterbe T.V. zu Lebzeiten ein Grundstück erhalten habe, das er sich auf seinen Erb- und Pflichtteil hätte anrechnen lassen sollen, sei für seine Erbenstellung im Übrigen unerheblich, da dies nur Auswirkungen auf die Erbauseinandersetzung entfalte.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die Zurückweisung des Erbscheinsantrags erstrebt. Er wiederholt insoweit sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, dass die Formulierung in dem Testament vom 12.09.2000, wonach derjenige Nacherbe, welcher zuvor seinen Pflichtteil geltend gemacht habe, dann nur noch über einen weiteren Pflichtteil verfügen dürfe, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts lediglich eine Straf- und keine Öffnungklausel sei.
Der Beteiligte zu 4) verteidigt den ergangenen Beschluss als zutreffend.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit dem Beschluss vom 28.02.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Vielmehr hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.01.2024 zu Recht die erforderlichen Tatsachen zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 2) bis 4) vom 17.08.2022 als festgestellt erachtet.
Wie das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt, richtet sich die Erbfolge nach dem Erblasser nämlich nach dem von diesem formwirksam errichteten eigenhändigen Testament vom 12.09.2000.
An der Errichtung dieses Testaments war der Erblasser entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) nicht durch den früher von ihm und seiner ersten Ehefrau errichteten notariellen Erbvertrag vom 07.11.1989 (Urkunde des Notars N. in R., UR.-Nr. 1319/1989) gehindert.
Zwar ist richtig, dass dieser Erbvertrag nicht aufgehoben oder angefochten worden ist; jedoch haben der Erblasser und seine erste Ehefrau G.V. in diesem Erbvertrag unter der Ziffer VI. (auf der Seite 3 des angefochtenen Beschlusses des Nachlassgerichts fehlerhaft als Ziffer V. bezeichnet) des Erbvertrages ausdrücklich geregelt, dass der Längstlebende von ihnen berechtigte sein sollte, nach dem Tod des Zuerstversterbenden die in Teil III. - V. der Urkunde getroffenen Verfügungen von Todes wegen ohne jede Einschränkung abzuändern. Diese Verfügungen betrafen diejenigen Regelungen, die beim Tod des Längstlebenden der Eheleute gelten sollten. Aufgrund dieser "Öffnungsklausel" war der Erblasser nach dem Tod seiner ersten Ehefrau, die am 30.07.1993 verstorben ist, als "Längstlebender" der Ehegatten befugt, eine neue Regelung der Erbeinsetzungen nach seinem Tode vorzunehmen. Dies hat der Erblasser mit dem eigenhändigen Testament vom 12.09.2000 getan, an dessen formeller Wirksamkeit kein Zweifel besteht.
Ebenfalls zutreffend ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass der Erblasser mit dem eigenhändigen Testament vom 12.09.2000 für den Fall seines Todes eine Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich seines Nachlasses anordnen und dabei seine zweite Ehefrau C.V., geborenen K., als Vorerbin und die Beteiligten zu 2) bis 4) als seine leiblichen Kinder als Nacherben einsetzen wollte und der Nacherbfall mit dem Tod der Vorerbin eintreten sollte. Dies ergibt die Auslegung des Testaments. Denn insoweit hat der Erblasser in dem ersten Satz des Testamentes vom 12.09.2000 ausgeführt, dass er seine "Ehefrau C., geb. K. zur Alleinerbin - Vorerbin - ein(setze)". Durch die Hinzufügung des unmittelbar nach dem Begriff der "Alleinerbin" in Gedankenstriche angefügten Begriffs der "Vorerbin" hat der Erblasser eindeutig zu erkennen gegeben, dass er den vorangestellten Begriff der "Alleinerbin" einschränken wollte und die zweite Ehefrau gerade nicht "Vollerbin" sondern nur "Vorerbin" des Nachlasses werden sollte. Zudem hat der Erblasser im nächsten Satz ausdrücklich von dem "Ableben der Vorerbin" gesprochen, was nochmals bestätigt, dass die zweite Ehefrau gerade nicht Vollerbin, sondern nur Vorerbin hinsichtlich seines Nachlasses werden sollte. Aus der Formulierung des zweiten Satzes des eigenhändigen Testaments ergibt sich auch eindeutig, dass der Erblasser seine Kinder als Nacherben einsetzen wollte und der Nacherbfall mit dem Tod der Vorerbin eintreten sollte. Denn der als Strafklausel formulierte zweite Satz des handschriftlichen Testaments - wonach dasjenige der einzeln benannten Kinder des Erblassers (P., T. und E. V.) in dem Fall, dass eines von ihnen "auf die sofortige Auszahlung des Pflichtteils bestehen" sollte, "es nach dem Ableben der Vorerbin auch nur den Pflichtteil erhalten" solle - ergibt nur Sinn, wenn der Erblasser die Einsetzung aller drei Kinder als Nacherben gewollt hat. Ansonsten hätte es "nach dem Ableben der Vorerbin" nämlich keinen "Erbfall" geben können, für den der Erblasser seinen Kindern das ihnen dann zufallende "Erbe" entziehen und sie "auf den Pflichtteil setzen" hätte setzen können. Aus der Zusammenschau der ersten beiden Sätze des eigenhändigen Testamentes des Erblassers vom 12.09.2000 folgt daher eindeutig, dass der Erblasser mit diesem Testament seine zweite Ehefrau für den Fall seines Ablebens nur als (alleinige) Vorerbin seines Nachlasses und seine drei Kinder als Nacherben einsetzen wollte und der Nacherbfall mit dem Tod der zweiten Ehefrau als der Vorerbin eintreten sollte. Daher gibt der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) bis 4) die nach dem Tod der Vorerbin C.V., geb. K., eingetretene Erbfolge nach dem Erblasser zutreffend wieder, so dass das Nachlassgericht in dem angefochtenen Beschluss die zur Begründung des Erbscheinsantrags vom 17.08.2022 erforderlichen Tatsachen zu Recht als festgestellt erachtet hat.
Wie das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Umstand, dass der Erblasser gemäß der vorgelegten notariellen Urkunde vom 04.09.1999 bereits vor der Errichtung des handschriftlichen Testaments vom 12.09.2000 dem Beteiligten zu 3), Thomas Voss, ein Grundstück übertragen hatte und dabei vereinbart worden war, dass dieser sich den Grundstückswert von 350.000,00 DM auf sein Erbteil und seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen müsse, auf die Auslegung des Testaments vom 12.09.2000 keinen Einfluss, da dies allein bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft der Nacherben relevant sein wird.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs 1, 84 FamFG. Da die Beschwerde von vorneherein ohne Aussicht auf Erfolg war, entspricht es billigem Ermessen, dass der Beteiligte zu 1) auch die dem Beteiligten zu 4) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Da die Beteiligten zu 2) und 3) sich am Beschwerdeverfahren nicht aktiv beteiligt haben sind ihnen offensichtlich auch keine Kosten entstanden.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes erfolgt gemäß §§ 61 Abs. 1 und 2, 40 GNotKG. Da der Beteiligte zu 1) offensichtlich der Ansicht ist, dass die zweite Ehefrau des Erblassers dessen alleinige Vollerbin geworden sei, so dass der Nachlass des Erblassers nun auf ihn als deren Erben übergegangen ist, entspricht sein Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung dem Wert des Nachlasses des Erblassers. Diesen schätzt der Senat angesichts der Tatsache, dass offensichtlich kein Grundbesitz mehr zum Nachlass gehört und aufgrund der Stellung des Erblassers als Generaloberstabsarzt a.D. auf den im Tenor genannten Betrag.
Tenor:
2. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Beteiligten zu 4) im Beschwerdeverfahren entstanden notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert in der Stufe bis 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 13.02.2015 verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet gewesen.
Aus seiner ersten Ehe mit der am 30.09.1993 vorverstorbenen G.V., geb. F., sind 3 Kinder hervorgegangen, nämlich die Beteiligten zu 2) bis 4).
Die zweite Ehe des Erblassers mit der am 17.12.2021 nachverstorbenen C.V., geb. K., ist kinderlos geblieben. Der Erblasser hatte auch keine sonstigen Abkömmlinge.
Der Beteiligte zu 1) ist ein Bruder der zweiten Ehefrau des Erblassers, den diese in einem eigenhändigen Testament zu ihrem (Vor-)Erben bestimmt hat.
Mit seiner ersten Ehefrau hatte der Erblasser unter dem 07.11.1989 zu Urkunde des Notars N. in R. einen Erbvertrag geschlossen, in dem die Eheleute das Folgende geregelt haben:
"I.
Wir widerrufen hiermit alle von uns zu einem früheren Zeitpunkt errichteten Verfügungen von Todes wegen.
II.
Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Zuerstversterbende den Längstlebenden von uns, zum alleinigen unbeschränkten Erben seines gesamten bei seinem Tode vorhandenen Vermögens ein, gleichviel, ob und welche Pflichtteilsberechtigten beim Tode des Zuerstversterbenden von uns vorhanden sind.
III.
Der Längstlebende von uns setzt zu seinen Erben ein - untereinander zu gleichen Teilen - unsere gemeinsamen Kinder
a) P.V., geboren am 23.02.1961, wohnhaft 5400 Koblenz, Casinostraße 33,
b) T.V., geboren am 06.08.1962, bei uns wohnhaft,
c) E.V., geboren am 18.06.1973, bei uns wohnhaft.
Ersatzerben sind deren Abkömmling entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so tritt Anwachsung ein.
IV.
... (Vermächtnisregelungen)
V.
Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Zuerstversterbenden von uns seinen Pflichtteil verlangen, so sollen er und seine Abkömmlinge auch nach dem Tod des Längstlebenden von uns weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein.
VI.
Der Längstlebende von uns ist berechtigt, nach dem Tod des Zuerstversterbenden von uns die in Teil III. - V. dieser Urkunde getroffenen Verfügungen von Todes wegen ohne jede Einschränkung abzuändern.
Der Längstlebende von uns ist nach dem Tod des Zuerstversterbenden befugt, über sein Vermögen frei und ohne jede Einschränkung unter Lebenden zu verfügen; dies gilt auch insoweit, als es sich um die ihm zugefallenen Gegenstände aus dem Nachlass des Zuerstversterbenden handelt.
VII.
Wir nehmen hiermit sämtliche in dieser Urkunde abgegebenen Erklärungen gegenseitig an.
..."
Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau errichtete der Erblasser dann unter dem 12.09.2000 ein eigenhändiges Testament wie folgt:
"Testament
Hiermit setze ich, C.V., geb. x.x.1929 in S., meine Ehefrau C., geb. K. zur Alleinerbin - Vorerbin - ein.
Sollte eines meiner Kinder (P.V, T.V, E.V) auf der sofortigen Auszahlung des Pflichtteils bestehen, soll es nach dem Ableben der Vorerbin auch nur den Pflichtteil erhalten. Gleichzeitig widerrufe ich alle von mir zu einem früheren Zeitpunkt errichteten Verfügungen von Todes wegen.
Koblenz, den 12. September 2000
(Unterschrift: C.V.)"
Nach dem Tod der zweiten Ehefrau des Erblassers haben die Beteiligten zu 2) bis 4) unter dem 17.08.2022 zu Protokoll des Nachlassgerichts in Koblenz die Erteilung eines Erbscheins beantragt, nach dem der Erblasser aufgrund des Testaments vom 12.09.2000 und aufgrund eingetretener Nacherbfolge von den Beteiligten zu 2) bis 4) als Miterben zu je 1/3 beerbt worden ist.
Sie haben insoweit die Ansicht vertreten, dass mit dem Testament vom 12.09.2000 eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden sei. Da weder die Nacherben noch der Zeitpunkt des Nacherbfalls konkret benannt seien, sei das Testament gemäß §§ 2104, 2106 BGB dahingehend auszulegen, dass als Nacherben die gesetzlichen Erben und als Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge der Tod des Vorerben bestimmt seien.
Der Beteiligte zu 1) ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten und hat zunächst geltend gemacht, dass der Erblasser unter dem 04.09.1999 durch einen notariellen Vertrag Grundbesitz an die Antragsteller unter Anrechnung auf den Erbteil bzw. Pflichtteilsanspruch übertragen habe. Weiterhin könnten die Antragsteller allenfalls Nacherben des Erblassers sein. Vorerbin sei seine zweite Ehefrau C.V. gewesen, deren Alleinerbe er - der Beteiligte zu 1) - sei.
Nachdem die zuständige Nachlassrichterin in einer Hinweisverfügung vom 19.11.2023 auf die inhaltliche Richtigkeit des erteilten Erbscheins hingewiesen hatte, da sich durch Auslegung des Testaments ergebe, dass der Erblasser die zweite Ehefrau zur Vorerbin und seine Kinder als Nacherben habe einsetzen wollen, hat der Beteiligte zu 1) sodann geltend gemacht, dass der Erbvertrag des Erblassers mit seiner ersten Ehefrau von keinem der Beteiligten angefochten worden sei und daher Bindungswirkung entfaltet habe. Nach dem Tod des Erblassers sei dessen erste Ehefrau somit nicht mehr in der Lage gewesen, Änderungen vorzunehmen. Ebenso wenig habe der Erblasser nach dem Tod der ersten Ehefrau einseitig Änderungen vornehmen können, sodass ein handschriftliches Testament nach dem Tod der ersten Ehefrau nicht mehr habe geändert werden können. Das schriftliche "Testament" vom 12.09.2000 habe offenbar auf die frühere vertragliche Vereinbarung Bezug nehmen wollen, indem lediglich klargestellt werden sollte, dass derjenige Nacherbe, welcher zuvor seinen Pflichtteil geltend gemacht habe, dann nur noch über einen weiteren Pflichtteil verfügen dürfe. Insoweit stelle sich allenfalls die Frage, ob das schriftliche Testament im Widerspruch zu dem zuvor geschlossenen Erbvertrag sehe, oder, ob es sich lediglich um eine Präzisierung bzw. Konkretisierung des beiderseitigen Willens der vertragschließenden Parteien handele. Da der Erbvertrag weder angefochten noch aus der Verwahrung zurückgenommen worden sei, seien die zweite Ehefrau nicht Vorerbin und die Beteiligten zu 2) bis 4) nicht Nacherben nach dieser geworden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.01.2024 hat das Nachlassgericht die zur Begründung des Erbscheinsantrags vom 17.08.2022 erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet und zur Begründung auf das handschriftliche Testament vom 12.09.2000 abgestellt. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) sei der Erblasser aufgrund des Erbvertrages nicht an der Errichtung eines späteren Testamentes gehindert gewesen. Eine spätere Änderung sei dem Erblasser vielmehr aufgrund der Bestimmung in Ziffer V. des Erbvertrages möglich gewesen. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, welches Ziel der Beteiligte zu 1) mit seinem Einwand verfolge. Denn nach der Anordnung in Ziffer III. des Erbvertrages wären die Beteiligten zu 2) bis 4) im Falle des Bestands der erbvertraglichen Regelungen ohnehin Erben des Erblassers mit der beantragten Quotelung geworden.
Die Auslegung des handschriftlichen Testaments des Erblassers vom 12.09.2000 ergebe, dass der Erblasser damit seine zweite Ehefrau als Vorerbin und seine Kinder als Nacherben habe einsetzen wollen. Insoweit sei dem Testament ein vom Erblasser angestrebter Versorgungscharakter zugunsten seiner zweiten Ehefrau einerseits und seinen leiblichen Abkömmlingen andererseits zu entnehmen, was sich daraus ergebe, dass nur die Kinder im Zusammenhang mit dem Pflichtteil ausdrücklich aufgeführt würden. Dass auch Verwandte der zweiten Ehefrau in der Seitenlinie nach dem Ableben seiner zweiten Ehefrau partizipieren sollten, erschließe sich nicht. Dies folge auch nicht aus dem Umstand, dass der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) bis 4) erst sieben Jahre nach dem Tod des Erblassers beantragt worden sei. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers wäre ein Erbschein zu erteilen gewesen, der die überlebende zweite Ehefrau als Vorerbin ausgewiesen hätte. Diese Auslegung des Testamentes werde auch durch den Erbvertrag vom 07.11.1989 gestützt, aus dem sich ebenfalls ein Versorgungscharakter zugunsten der - ersten - Ehefrau sowie der gemeinschaftlichen Kinder ergebe. Insoweit sei das handschriftliche Testament lediglich als eine Bestärkung der 1989 erfolgten Schlusserbeneinsetzung der Kinder zu verstehen, wobei der zweiten Ehefrau als Vorerbin im Gegensatz zur ersten Ehefrau als Vollerbin eine etwas schwächere Position im Verhältnis zu den Kindern eingeräumt worden sei. Soweit der Erblasser in dem Testament frühere Verfügungen von Todes wegen aufgehoben habe, bedeute dies nicht, dass damit die Einsetzung der Kinder als Nacherben nicht gewollt gewesen sei, da andernfalls die Beschränkung auf den Pflichtteil im Falle, dass der Erbe diesen im Vorerbfalle verlangt habe, keinen Sinn mache. Aus dem Gesamtgefüge ergebe sich, dass am Ende von allem die leiblichen Kinder des Erblassers stehen sollten. Ein Wunsch, Verwandte der zweiten Ehefrau partizipieren zu lassen, sei hingegen nicht erkennbar. Dass der Miterbe T.V. zu Lebzeiten ein Grundstück erhalten habe, das er sich auf seinen Erb- und Pflichtteil hätte anrechnen lassen sollen, sei für seine Erbenstellung im Übrigen unerheblich, da dies nur Auswirkungen auf die Erbauseinandersetzung entfalte.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die Zurückweisung des Erbscheinsantrags erstrebt. Er wiederholt insoweit sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, dass die Formulierung in dem Testament vom 12.09.2000, wonach derjenige Nacherbe, welcher zuvor seinen Pflichtteil geltend gemacht habe, dann nur noch über einen weiteren Pflichtteil verfügen dürfe, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts lediglich eine Straf- und keine Öffnungklausel sei.
Der Beteiligte zu 4) verteidigt den ergangenen Beschluss als zutreffend.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit dem Beschluss vom 28.02.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Vielmehr hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.01.2024 zu Recht die erforderlichen Tatsachen zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 2) bis 4) vom 17.08.2022 als festgestellt erachtet.
Wie das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt, richtet sich die Erbfolge nach dem Erblasser nämlich nach dem von diesem formwirksam errichteten eigenhändigen Testament vom 12.09.2000.
An der Errichtung dieses Testaments war der Erblasser entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) nicht durch den früher von ihm und seiner ersten Ehefrau errichteten notariellen Erbvertrag vom 07.11.1989 (Urkunde des Notars N. in R., UR.-Nr. 1319/1989) gehindert.
Zwar ist richtig, dass dieser Erbvertrag nicht aufgehoben oder angefochten worden ist; jedoch haben der Erblasser und seine erste Ehefrau G.V. in diesem Erbvertrag unter der Ziffer VI. (auf der Seite 3 des angefochtenen Beschlusses des Nachlassgerichts fehlerhaft als Ziffer V. bezeichnet) des Erbvertrages ausdrücklich geregelt, dass der Längstlebende von ihnen berechtigte sein sollte, nach dem Tod des Zuerstversterbenden die in Teil III. - V. der Urkunde getroffenen Verfügungen von Todes wegen ohne jede Einschränkung abzuändern. Diese Verfügungen betrafen diejenigen Regelungen, die beim Tod des Längstlebenden der Eheleute gelten sollten. Aufgrund dieser "Öffnungsklausel" war der Erblasser nach dem Tod seiner ersten Ehefrau, die am 30.07.1993 verstorben ist, als "Längstlebender" der Ehegatten befugt, eine neue Regelung der Erbeinsetzungen nach seinem Tode vorzunehmen. Dies hat der Erblasser mit dem eigenhändigen Testament vom 12.09.2000 getan, an dessen formeller Wirksamkeit kein Zweifel besteht.
Ebenfalls zutreffend ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass der Erblasser mit dem eigenhändigen Testament vom 12.09.2000 für den Fall seines Todes eine Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich seines Nachlasses anordnen und dabei seine zweite Ehefrau C.V., geborenen K., als Vorerbin und die Beteiligten zu 2) bis 4) als seine leiblichen Kinder als Nacherben einsetzen wollte und der Nacherbfall mit dem Tod der Vorerbin eintreten sollte. Dies ergibt die Auslegung des Testaments. Denn insoweit hat der Erblasser in dem ersten Satz des Testamentes vom 12.09.2000 ausgeführt, dass er seine "Ehefrau C., geb. K. zur Alleinerbin - Vorerbin - ein(setze)". Durch die Hinzufügung des unmittelbar nach dem Begriff der "Alleinerbin" in Gedankenstriche angefügten Begriffs der "Vorerbin" hat der Erblasser eindeutig zu erkennen gegeben, dass er den vorangestellten Begriff der "Alleinerbin" einschränken wollte und die zweite Ehefrau gerade nicht "Vollerbin" sondern nur "Vorerbin" des Nachlasses werden sollte. Zudem hat der Erblasser im nächsten Satz ausdrücklich von dem "Ableben der Vorerbin" gesprochen, was nochmals bestätigt, dass die zweite Ehefrau gerade nicht Vollerbin, sondern nur Vorerbin hinsichtlich seines Nachlasses werden sollte. Aus der Formulierung des zweiten Satzes des eigenhändigen Testaments ergibt sich auch eindeutig, dass der Erblasser seine Kinder als Nacherben einsetzen wollte und der Nacherbfall mit dem Tod der Vorerbin eintreten sollte. Denn der als Strafklausel formulierte zweite Satz des handschriftlichen Testaments - wonach dasjenige der einzeln benannten Kinder des Erblassers (P., T. und E. V.) in dem Fall, dass eines von ihnen "auf die sofortige Auszahlung des Pflichtteils bestehen" sollte, "es nach dem Ableben der Vorerbin auch nur den Pflichtteil erhalten" solle - ergibt nur Sinn, wenn der Erblasser die Einsetzung aller drei Kinder als Nacherben gewollt hat. Ansonsten hätte es "nach dem Ableben der Vorerbin" nämlich keinen "Erbfall" geben können, für den der Erblasser seinen Kindern das ihnen dann zufallende "Erbe" entziehen und sie "auf den Pflichtteil setzen" hätte setzen können. Aus der Zusammenschau der ersten beiden Sätze des eigenhändigen Testamentes des Erblassers vom 12.09.2000 folgt daher eindeutig, dass der Erblasser mit diesem Testament seine zweite Ehefrau für den Fall seines Ablebens nur als (alleinige) Vorerbin seines Nachlasses und seine drei Kinder als Nacherben einsetzen wollte und der Nacherbfall mit dem Tod der zweiten Ehefrau als der Vorerbin eintreten sollte. Daher gibt der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) bis 4) die nach dem Tod der Vorerbin C.V., geb. K., eingetretene Erbfolge nach dem Erblasser zutreffend wieder, so dass das Nachlassgericht in dem angefochtenen Beschluss die zur Begründung des Erbscheinsantrags vom 17.08.2022 erforderlichen Tatsachen zu Recht als festgestellt erachtet hat.
Wie das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Umstand, dass der Erblasser gemäß der vorgelegten notariellen Urkunde vom 04.09.1999 bereits vor der Errichtung des handschriftlichen Testaments vom 12.09.2000 dem Beteiligten zu 3), Thomas Voss, ein Grundstück übertragen hatte und dabei vereinbart worden war, dass dieser sich den Grundstückswert von 350.000,00 DM auf sein Erbteil und seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen müsse, auf die Auslegung des Testaments vom 12.09.2000 keinen Einfluss, da dies allein bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft der Nacherben relevant sein wird.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs 1, 84 FamFG. Da die Beschwerde von vorneherein ohne Aussicht auf Erfolg war, entspricht es billigem Ermessen, dass der Beteiligte zu 1) auch die dem Beteiligten zu 4) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Da die Beteiligten zu 2) und 3) sich am Beschwerdeverfahren nicht aktiv beteiligt haben sind ihnen offensichtlich auch keine Kosten entstanden.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes erfolgt gemäß §§ 61 Abs. 1 und 2, 40 GNotKG. Da der Beteiligte zu 1) offensichtlich der Ansicht ist, dass die zweite Ehefrau des Erblassers dessen alleinige Vollerbin geworden sei, so dass der Nachlass des Erblassers nun auf ihn als deren Erben übergegangen ist, entspricht sein Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung dem Wert des Nachlasses des Erblassers. Diesen schätzt der Senat angesichts der Tatsache, dass offensichtlich kein Grundbesitz mehr zum Nachlass gehört und aufgrund der Stellung des Erblassers als Generaloberstabsarzt a.D. auf den im Tenor genannten Betrag.