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  • 24.05.2019 · IWW-Abrufnummer 209070

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 22.01.2019 – 20 W 316/16

    Die Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines Nachlasspflegers kann nicht nur in dem Fällen gegeben sein, wenn die Erfüllung von Straftatbeständen bejaht werden kann. Es kommt darauf an, ob gewichtige, vorsätzliche oder mindestens leichtfertige Verstöße gegen die Treue- und Sorgfaltspflichten eines Nachlasspflegers gegenüber den (potentiellen) Erben ohne Weiteres festgestellt werden können.


    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Beschl. v. 22.01.2019


    Tenor:

    Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts vom 17.05.2016 insoweit abgeändert, als dem Antragsteller als Nachlasspfleger für seine Tätigkeit vom 11.10.2013 bis zum 30.12.2014 eine Vergütung i.H.v. 9.500,00 € einschließlich Mehrwertsteuer bewilligt worden ist.

    Der Antrag des Antragstellers vom 01.08.2015 in der Fassung dieses Antrages vom 27.10.2015 auf nachlassgerichtliche Festsetzung einer Gesamtvergütung für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger vom 11.10.2013 bis zum 30.12.2014 wird zurückgewiesen.

    Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die gegebenenfalls im Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Nachlassgericht entstandenen Auslagen.

    Das Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Nachlassgericht ist gerichtsgebührenfrei.

    Der Antragsteller hat die den Beschwerdeführern im Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Nachlassgericht und im Verfahren der Beschwerde vor dem Senat entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

    Die Geschäftswerte für das Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Nachlassgericht und für das Verfahren der Beschwerde vor dem Senat werden auf jeweils 9.500,00 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Für den Nachlass der Erblasserin ist mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 11.10.2013 (Bd. I, Bl. 28 ff) gemäß § 1960 BGB Nachlasspflegschaft angeordnet und der Antragsteller mit den Wirkungskreisen der Erbenermittlung und der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses zum Nachlasspfleger bestellt worden. Neben der Feststellung, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt, ist in dem Anordnungsbeschluss weiterhin bestimmt: "Dem Nachlasspfleger wird Fristverlängerung für den Vergütungsantrag bis zum Abschluss des Verfahrens gewährt."

    Der Nachlass der Erblasserin hat sich als vermögend herausgestellt, insbesondere befand sich im Nachlass ein Hausgrundstück.

    Nach Erbscheinserteilung hat der Antragsteller zunächst mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 01.08.2015 (Bd. II, Bl. 302 ff der Akte) die Festsetzung einer Pauschalvergütung gegen die Erbengemeinschaft i.H.v. 7.983,19 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt 9.500,00 € beantragt.

    An diesem Antrag hat er in seinem Schreiben an das Nachlassgericht vom 27.10.2015 unter nunmehriger Übersendung einer zu Grunde liegenden Tätigkeitszeitaufstellung, die den Zeitraum 11.10.2013 bis 30.12.2014 umfasst, festgehalten.

    Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.05.2016 (Bd. III Bl. 552 f d.A.) hat das Nachlassgericht die Vergütung für den Antragsteller antragsgemäß bewilligt.

    Gegen diesen Beschluss wendet sich die am 06.07.2016 bei dem Nachlassgericht eingegangene und an dieses gerichtete Beschwerde vom selben Tag (Bd. III, Bl. 559 ff d.A.), der das Nachlassgericht mit Beschluss vom 09.11.2016 unter Vorlage der Beschwerde an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht abgeholfen hat (Bd. III, Bl. 592 d.A.).

    Zwischen Antragsteller und Beschwerdeführern ist im Wesentlichen streitig, ob die von dem Antragsteller geltend gemachten Vergütungsansprüche verwirkt sind. Auf den umfänglichen zur Akte gereichten Sachvortrag der Beteiligten wird verwiesen.

    II.

    A) Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 63, 64 FamFG frist- und formgemäß eingelegt worden.

    Die Fristmäßigkeit der Beschwerde ergibt sich schon daraus, dass die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG nicht in Lauf gesetzt wurde, da das Nachlassgericht eine schriftliche Bekanntgabe des Vergütungsbeschlusses nach §§ 63 Abs. 3 S. 1, 15 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG nicht bewirkt hat.

    Die Beschwerdeführer sind als durch Erbschein des Nachlassgerichts vom 24.07.2015 (Bd. II, Bl. 288 ff der Akte) ausgewiesene Erben der Erblasserin durch den angefochtenen Vergütungsbeschluss mit einer Zahlungsverpflichtung beschwert und somit in ihren Rechten beeinträchtigt und damit beschwerdebefugt (§ 59 Abs. 1 FamFG).

    Soweit die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Auffassung vertritt, die Beschwerde sei alleine schon deswegen zurückzuweisen, weil eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer nicht vorliege, mithin der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts rechtskräftig geworden sei, trifft dies nicht zu.

    Die dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer von der Miterbin Streit, der Beteiligten zu 1, am 14.08.2014 erteilte Vollmacht (Bd. I, Bl. 221 d.A.) bezieht sich ausdrücklich auf die Erbbeteiligung nach der Erblasserin unter Bezugnahme auf das entsprechende Aktenzeichen des Nachlassgerichts des Amtsgerichts Wiesbaden. Sie berechtigt unter anderem zur "Prozessführung" und zur "Vertretung in sonstigen Verfahren auch bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art", "zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen im Zusammenhang" mit der genannten Erbbeteiligung. Außerdem gilt sie ausdrücklich für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art, und umfasst ebenfalls ausdrücklich das Recht Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten und den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen. Bei diesem Vollmachtsumfang hat der Senat keine Zweifel, dass eine wirksame Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten durch die Beteiligte zu 1 zur Einlegung vorliegender Beschwerde besteht. Somit ist schon aus diesem Grund von einer fristgemäßen Beschwerdeeinlegung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer auszugehen, so dass es nicht einmal darauf ankommt, ob überhaupt eine wirksame Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer durch die weiteren im Rubrum bezeichneten Beteiligten zu 2 bis 26 vorliegt.

    Davon abgesehen teilt der Senat die in dessen Schriftsatz vom 16.02.2018 (Bl. 620 f d.A.) dargelegte Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer, wonach die von diesen der Beteiligten zu 1 erteilten Vollmachten "zur Nachlassabwicklung bzw. Vertretung bei der Erbauseinandersetzung" auch die Abwehr von unberechtigten Vergütungsansprüchen des Antragstellers umfasst und weiterhin bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände auch die Befugnis der Beteiligten zu 1 zur Erteilung einer Untervollmacht an den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer, da ein erkennbares Interesse an der ausschließlich persönlichen Wahrnehmung der Vertretungsmacht durch die Beteiligte zu 1 im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden kann (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Auflage, 2018, § 167 Rn. 12 m.w.N. zur entsprechenden Rechtsprechung).

    Allerdings geht der Senat hinsichtlich des im Erbschein ebenfalls als Miterbe ausgewiesenen - und im Rubrum dieses Beschlusses nicht angeführten - A nicht von einer Beteiligung im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus, da dieser bei seiner der Beteiligten zu 1 am 22.12.2015 erteilten Vollmacht (Bd. III Bl. 534 d.A.) ausdrücklich die Formulierung "sowie die Einschaltung eines Anwalts" gestrichen hat.

    Auch soweit man, wie der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer in seinem vorgenannten Schriftsatz, das vorliegende Beschwerdeverfahren als zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ansehen will, ist es fernliegend, dass die sonstigen Miterben hier eine Entscheidung im Sinne von § 2038 BGB i.V.m. § 745 BGB zulasten des A treffen wollten, da dessen Beteiligung im Beschwerdeverfahren zur Einlegung einer statthaften und zulässigen Beschwerde nicht erforderlich war.

    B) Die Beschwerde ist auch vollumfänglich begründet, da der von dem Antragsteller geltend gemachte Vergütungsanspruch verwirkt ist (wird im Einzelnen noch ausgeführt).

    Dabei geht der Senat hinsichtlich des Umfangs der Beschwerde davon aus, dass diese sich trotz ihrer Formulierung, die mit dem Antrag verbunden ist, "den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag des Nachlasspflegers auf Vergütungsfestsetzung zurückzuweisen", ausschließlich gegen die in dem angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts vom 17.05.2016 enthaltene Vergütungsfestsetzung bezieht und nicht auch auf die im Rahmen dieses Beschlusses erfolgte Mitteilung, wonach die Schlussrechnung des Nachlasspflegers anhand der vorgelegten Belege geprüft worden ist und sich keine Beanstandungen ergeben haben. Abgesehen davon, dass gegen diese bloße Mitteilung des Prüfungsergebnisses ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, es den Erben vielmehr vorbehalten bleibt, die Richtigkeit der Schlussrechnung des Antragstellers im Prozesswege klären zu lassen, ergibt sich aus der nachfolgenden Begründung der Beschwerde, dass die dortigen Ausführungen zur Schlussrechnungsprüfung lediglich die von der Beschwerde vertretene Ansicht zur Zurückweisungsreife des Vergütungsantrages stützen sollen.

    1) Soweit die Beschwerde zunächst die Auffassung vertritt, der Vergütungsantrag sei schon deswegen (noch) nicht von dem Nachlassgericht zu bescheiden gewesen, weil es an einer "Fälligkeit" der Vergütung mangels ordnungsgemäßer Abrechnung fehle, verkennt die Beschwerde die Rechtslage. Eine derartige Verknüpfung zwischen Rechnungslegung und dem Entstehen eines Vergütungsanspruchs sowie der damit einhergehenden entsprechenden Festsetzung einer erdienten Nachlasspflegervergütung besteht nicht (vergleiche OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2017, Az. 8 W 142/17). Eine derartige Verknüpfung hat auch das Nachlassgericht entgegen der Ansicht der Beschwerde in seinem angefochtenen Beschluss vom 17.05.2016 ersichtlich nicht hergestellt.

    Allerdings können sich aus einer zum Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung bereits erfolgten Rechnungslegung Umstände ergeben, die auf den Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers Einfluss haben, wie dies auch vorliegend der Fall ist, was nachfolgend noch ausgeführt werden wird.

    2) Im Hinblick auf die Verwirkung des von dem Antragsteller geltend gemachten Vergütungsanspruches kann für die Entscheidung offenbleiben, ob das Nachlassgericht berechtigt war, in seinem Beschluss vom 01.10.2013 über die Bestellung des Antragstellers zum berufsmäßigen Nachlasspfleger eine Fristverlängerung für den Vergütungsantrag "bis zum Abschluss des Verfahrens" zu gewähren.

    Der Senat nimmt das vorliegende Verfahren jedoch zum Anlass, das Nachlassgericht auf folgendes hinzuweisen:

    Zum einen hat der Senat Anlass davon auszugehen, dass das Nachlassgericht diese Fristverlängerung ohne einen entsprechenden Antrag des Antragstellers gewährt hat; ein derartiger Antrag ist jedenfalls aus den vorliegenden Akten des Nachlassgerichts nicht ersichtlich. Der Senat weist insoweit vorsorglich darauf hin, dass die Frage, ob eine derartige Fristverlängerung zur Geltendmachung einer Nachlasspflegervergütung nach § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB, § 2 VBVG S. 2 i.V.m. § 1835 Abs. 1a S.1 und 3 BGB nur auf Antrag oder aber auch - wie offensichtlich vorliegend - von Amts wegen erfolgen darf, soweit ersichtlich bislang nicht Gegenstand von obergerichtlichen Entscheidungen war (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur u.a. Götz in Palandt, a.a.O., § 1835, Rn. 19; Bohnert in BeckOGK, BGB, Stand 01.09.2018, § 1835, Rn. 76; Fröschle in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., 2017, § 1835, Rn. 30; Pammler-Klein in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris PK-BGB, 8. Aufl., 2017, Stand 15.10.2016, § 1835 Rn. 63).

    Zum anderen hat der Senat erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der von dem Nachlassgericht "bis zum Abschluss des Verfahrens" gewährten Fristverlängerung zur Vergütungsgeltendmachung. Zwar ist in § 1835 Abs. 1 a S. 1 BGB geregelt, dass eine von Abs. 1 S. 3 dieser Bestimmung abweichende Frist von mindestens 2 Monaten bestimmt werden kann. Allerdings dient die in § 1835 Abs. 1 BGB geregelte kurze Ausschlussfrist von 15 Monaten zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche zum einen dem Interesse des Mündels, im Falle der Nachlasspflegschaft also dem Erben, indem das Auflaufen von hohen, nach Ablauf längerer Zeiträume zudem nicht mehr nachvollziehbaren Vergütungsbeträgen verhindert wird.

    Zum anderen dient diese Ausschlussfrist aber auch dem Interesse der Allgemeinheit, weil so zudem eine mögliche Ersatzhaftung des Staates vermieden wird (Pammler-Klein, a.a.O., Rn. 52). Eine Verlängerung der Frist kann daher nur im Einzelfall unter Abwägung der jeweils bestehenden Interessen des Nachlasspflegers einerseits und des Mündels bzw. der Erben andererseits erfolgen (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 17.10.2018, Az. 20 W 293/17 nicht veröffentlicht; zum Zweck der gesetzlichen Auschlussfrist von 15 Monaten vgl. auch Senat, Beschluss vom 25.04.2017, Az. 20 W 379/15, zitiert nach juris). Die vom Nachlassgericht vorliegend gewählte Handhabung, die einen Nachlasspfleger ohne Weiteres veranlassen kann, eine erstmalige und abschließende Vergütung erst Jahre nach Einleitung einer Nachlasspflegschaft geltend zu machen, lässt indes nicht erkennen, dass eine derartige Interessenabwägung überhaupt erfolgt ist. Hinzu kommt, dass dem Nachlassgericht zum Zeitpunkt der ohne Antrag erfolgten Fristverlängerung auch noch keinerlei Tatsachen von dem Antragsteller oder anderen Verfahrensbeteiligten mitgeteilt worden sind, die Grundlage für eine derartige erforderliche Abwägung hätten sein können.

    Im Hinblick auf den anderweitig begründeten Erfolg der Beschwerde bedarf es hier jedoch keiner Entscheidung des Senats darüber, ob dieses Vorgehen des Nachlassgerichts möglicherweise dadurch zu Gunsten des Antragstellers hätte "geheilt" werden können, dass es dem Nachlassgericht gemäß § 242 BGB verwehrt gewesen wäre, sich auf ein (teilweises) Erlöschen seines Vergütungsanspruchs wegen Fristversäumung zu berufen, weil der Antragsteller auf die Fristverlängerung hätte vertrauen dürfen (so Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2014, Az. 12 Wx 24/14, zitiert nach juris), oder ob ein derartiger Vertrauenstatbestand schon im Hinblick auf die Interessen der Erben nicht hätte zum Tragen kommen können.

    3) Der vom Senat angenommenen Verwirkung des von dem Antragsteller geltend gemachten Vergütungsanspruches liegen folgende allgemeinen rechtlichen Erwägungen zu Grunde:

    Die Rechtsprechung ist mittlerweile zu Recht der einhelligen Auffassung, dass im Vergütungsverfahren des Nachlasspflegers bzw. gesetzlichen Betreuers Gegenansprüche, die darauf gestützt werden, das jeweilige Amt sei mangelhaft geführt worden, nicht zu berücksichtigen sind, sondern entweder in einem Verfahren vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden müssen oder als Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11.04.2012, Az. XII ZB 459/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2010, Az. 3 Wx 7/10 und 08.07.2013, Az. 25 Wx 29/13; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2007, Az. 1 W 454/03, jeweils zitiert nach juris; so auch bereits Senat, Beschluss vom 12.09.1997, Az. 20 W 374/95, zitiert nach juris und Beschluss vom 25.04.2017, a.a.O.). Das Nachlassgericht ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nämlich lediglich befugt, die Vergütung des Klägers festzusetzen und hat nicht die Entscheidungskompetenz, über streitige Gegenansprüche zu befinden.

    Auf derartige Gegenansprüche, die von den Beschwerdeführern im Laufe des erstinstanzlichen Vergütungsverfahren allerdings ebenfalls in umfänglichem Maße eingewandt worden sind, kann es also für die vorliegende Entscheidung des Senats nicht ankommen. Somit bedarf es also auch keiner weiteren rechtlichen Beurteilung der im Einzelnen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorwürfe, die sich u.a. beziehen auf angebliche Schäden aus der Nichtstornierung des Dauerauftrages für Gewinnsparen, aus angeblich fehlender rechtzeitiger Geltendmachung von Mietrückständen für die im Haus der Erblasserin vermietete Einliegerwohnung, aus angeblich grob fehlerhafter Anweisung des Mieters der Einliegerwohnung, ab dem 01.07.2015 die Miete an die Käufer des Hauses der Erblasserin zu zahlen, aus angeblichen Kosten für Zahlungsverzug bei Gasrechnungen bei der Firma B, aus angeblich verschwundenem Familienschmuck der Erblasserin und aus angeblich nicht beurkundeten Nebenabreden zu dem Grundstückskaufvertrag etc.

    Maßgeblich für das Vergütungsverfahren sind aber solche Einwendungen, die im Vergütungsrecht ihren Grund haben, wozu nach allgemeiner Auffassung auch ein Verwirkungseinwand gehört.

    Die obergerichtliche Rechtsprechung ist dabei zum einen davon ausgegangen, dass ein Verwirkungseinwand im Vergütungsfestsetzungsverfahren jedenfalls dann beachtlich ist, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe von Unterschlagung oder Untreue feststehen oder jedenfalls unschwer die entsprechende strafrechtliche Wertung vollzogen werden kann (vgl. u.a. BayObLG, Beschluss vom 11.07.1991, BReg 3 Z 79/91 und OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007, Az. 15 W 309/06, zitiert jeweils nach juris).

    Der Vorwurf der Untreue, genauso wie der Vorwurf der Verwirkung im Übrigen kann jedoch in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren dann nicht berücksichtigt werden, wenn zu dessen Feststellung umfangreiche Ermittlungen, insbesondere auch die Vernehmung von Zeugen erforderlich wären; diese Vorwürfe sind dann vielmehr in einem Zivilprozess oder einem Ermittlungsverfahren aufzuklären (vgl. u.a. BayObLG, a.a.O.).

    Weiterhin ist davon auszugehen, dass nicht nur in den vorgenannten Fällen, in denen die Erfüllung von Straftatbeständen bejaht werden kann, ein Ausnahmefall der Verwirkung vorliegen kann.

    So hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 06.05.2004 (Az. IX ZB 349/02, zitiert nach juris), auf den auch die Beschwerde ausdrücklich Bezug genommen hat, bereits darauf hingewiesen, dass ein an sich begründeter Gebühren- oder Vergütungsanspruch verwirkt sein könne, wenn ein Dienstverhältnis besondere Treuepflichten begründe und der Dienstleistende gegen diese Pflichten verstoßen habe. Besonders schwerwiegende, insbesondere strafrechtlich relevante Pflichtverstöße könnten dann Gebührenansprüche entfallen lassen. So sei der aus § 654 BGB aus der Treue- und Sorgfaltspflicht des Maklers folgende allgemeine Rechtsgedanke auch dann anzuwenden, wenn ein Makler unter vorsätzlicher oder grob leichtfertiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seiner Auftraggeber in wesentlicher Weise zuwidergehandelt habe. Die daraus folgende Verwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn habe dann Strafcharakter und solle ihn bei Vermeidung des Verlustes seiner Vergütung dazu anhalten, die ihm gegenüber seinem Auftraggeber obliegende Treuepflicht zu wahren. Dass dem Auftraggeber darüber hinaus ein konkreter Schaden entstanden sei, setze die Anwendung dieser Vorschrift nicht voraus. Entscheidendes Gewicht liege vielmehr bei der Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit der Treuepflichtverletzung, aufgrund derer sich der Makler den Lohn nach allgemeinem Rechts- und Billigkeitsempfinden nicht verdient habe, sondern sich seines Lohnes vielmehr "unwürdig" erweise. Ausgehend von diesen aus dem Maklerrecht folgenden Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung dann darauf hingewiesen, dass diese Grundsätze durch die höchstrichterliche Rechtsprechung im Falle vorsätzlicher oder mindestens grob fahrlässiger Pflichtverletzungen entsprechend angewandt worden seien auf den Testamentsvollstrecker, den Rechtsanwalt sowie den Vormund oder Pfleger und hat diese Grundsätze dann in seinem konkreten Fall auf ein Vergütungsfestsetzungsverfahren für einen Insolvenzverwalter angewandt, der seine Stellung unter Vorspiegelung einer tatsächlich fehlenden Qualifikation erlangt hatte. Weiter hat der Bundesgerichtshof dann verdeutlichend dargelegt, dass die Versagung einer Vergütung nach den vorgenannten Grundsätzen allerdings nur bei gewichtigen, vorsätzlichen oder zumindest leichtfertigen Pflichtverstößen in Betracht komme, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine enge Begrenzung dieser Fälle gebiete.

    Nichts Anderes folgt letztlich auch aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Nachlasspflegervergütung bzw. zur Vergütung des Nachlassverwalters, der sich der Senat anschließt, wonach eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Pflegers/Verwalters im Ausnahmefall zum gänzlichen oder teilweisen Verlust des Vergütungsanspruchs führen kann (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2013, a.a.O. und Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2007, a.a.O.).

    Derartige schwerwiegende, zumindest leichtfertige Pflichtverletzungen des Antragstellers in einem Umfang, der ausnahmsweise zur gänzlichen Verwirkung seines geltend gemachten Vergütungsanspruches führt, erachtet der Senat bereits anhand des vorliegenden Akteninhalts für erwiesen, ohne dass es auf weitere - wie dargelegt - auch nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzuführende Ermittlungen ankommt.

    Folgende Umstände sind hierbei in einer Gesamtschau für den Senat von entscheidender Bedeutung:

    Unstreitig hat der Antragsteller am 02.04.2014 eine Überweisung vom Girokonto der Erblasserin an sich selbst i.H.v. 2.500,00 € vorgenommen. Auf dem entsprechenden Bankauszug, der sich im Abrechnungsordner, welcher sich bei den Nachlassakten befindet, ist insoweit als Betreff angegeben: "vorgelegte Räumungskosten". Im Rahmen der Rechnungslegung ist dann unter laufender Nr. 43 als Zweck angegeben: "Vorgel.

    Kosten Räumung/Urkunde" (vgl. Schlussrechnung des Antragstellers vom 01.08.2015, Band II, Bl. 302 ff, 308).

    Dieser Überweisung ist als Beleg im Abrechnungsordner zum einen beigefügt eine Quittung über 1.500,00 € mit nicht lesbarer Unterschrift, in der der Erhalt dieses Betrages von dem Antragsteller für "Räumung Haus C, Stadt1" quittiert worden ist. Zum anderen ist wegen der weiteren 1.000,00 € der Schriftverkehr mit dem von dem Antragsteller bereits Ende Februar 2014 bevollmächtigten Erbenermittlungsbüro D beigefügt.

    Dabei handelt es sich um die Rechnung des Erbenermittlungsbüros D vom 05.06.2014 über die "Beschaffung von diversen Urkunden in Land1", für die zunächst inklusive Mehrwertsteuer 2.975,00 € in Rechnung gestellt worden waren. Auf dieser Rechnung befindet sich ein handschriftlicher Vermerk "zu teuer tel. Betrag von 1.000,- € vereinbart". Dieser Rechnung ist beigefügt ein an das Erbenermittlungsbüro D gerichtetes Schreiben eines Rechtsanwalts E vom 16.05.2014, mit dem dem Erbenermittlungsbüro D 500,00 € als Honorar inklusive Auslagen in der "Nachlasssache C-Urkundenbeschaffung" in Rechnung gestellt worden ist. Außerdem befindet sich in diesem Kontext im Abrechnungsordner ein weiteres Schreiben des Erbenermittlungsbüros D an den Antragsteller vom 15.10.2014, in dem dieses den Eingang des Betrages i.H.v. 1.000,00 € bestätigt.

    Auf die entsprechenden Vorhalte der Beschwerdeführer, die insoweit unter anderem für den Zeitpunkt der Überweisungsvornahme von einer Verwendung von Treuhandgeld zu eigenen Zwecken durch den Antragsteller ausgehen und von einem "Schwarzgeschäft", hat der Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 18.01.2016 (Bd. II, Bl. 448 f) gegenüber dem Nachlassgericht erklärt: "Zu den einzelnen Abrechnungspositionen bedarf es keiner näheren Begründung. Sie sind alle durch die beigefügten Belege zu den Kontoauszügen nachvollziehbar. Die Räumung der Wohnung ist Fakt. Dem wird sich auch Herr G nicht verschließen können. Der von mir beauftragte Entrümpler wünschte die Barzahlung für seine Tätigkeit. Der Betrag von 1.500,00 € für mehrere Tage Arbeitstätigkeit war angemessen. Da zu diesem Zeitpunkt der Nachlass keine ausreichenden Mittel enthielt, um den Entrümpler zu bezahlen, bin ich insoweit in Vorlage getreten. Diesen Betrag habe ich später mir aus der Nachlassmasse wieder erstattet. Was spricht hier dagegen? Auch die Beauftragung von Herrn D ist rechtens." Auf spätere weitere Rückfrage des Nachlassgerichts hat der Antragsteller sodann mit Schreiben vom 20.09.2016 (Bd. III, Bl. 577 d.A.) erklärt: "…sehe ich keine Veranlassung, zu den Entnahmen weitere Stellungnahmen abzugeben. Die Abhebung über 2500 € ist belegt und begründet (vorgelegte Räumungskosten/Urkunden)." Mit Schreiben vom 07.11.2017 an den Senat (Bd. III, Bl. 598 f d.A.) hat der Antragsteller sodann unter anderem erklärt, eine Verwirkung des Vergütungsanspruches liege nicht vor und weiter: "Mit den Erben war im Hinblick auf die Vielzahl der Erben und den im Ausland wohnenden Miterben abgesprochen, dass ich die Immobilie noch als Nachlasspfleger verkaufen sollte. Hierzu war die Räumung des Hauses erforderlich. Der Entrümpler wurde nicht schwarz beschäftigt. Dieser betreibt seine Entrümpelungsfirma als Kleinunternehmer und ist somit nicht umsatzsteuerpflichtig. Auf seinen Wunsch hin wurde er in bar bezahlt. Seine Forderung belief sich auf 1.500 €. Dies hat er quittiert. Dass die Räumung des 3-geschossigen Hauses mit Keller, Nebengebäude und Garage erfolgte, wurde nicht bestritten. Hinsichtlich der Ermittlung der Beschaffung von Urkunden in Land1 wurde das Büro D beauftragt und mit 1.000 € abgegolten. Das Büro D hatte zunächst eine wesentlich höhere Rechnung gestellt, die aber aufgrund meiner Intervention auf 1.000 € reduziert wurde. Dieser Betrag wurde von mir gezahlt und gegenüber dem Nachlass wieder geltend gemacht. Die von mir vorgelegten Zahlungen über 1. 500 Euro und 1.000 € habe ich dann dem Nachlassbestand wieder entnommen. Alles ist nachvollziehbar und belegt. Die Entnahme war rechtens. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, notwendige Auslagen dem Nachlass zu entnehmen…".

    Bereits aus diesem eigenen Vortrag des Antragstellers und den unstreitigen, diesem Vorgang zugrunde liegenden Tatsachen ergibt sich für den Senat ein Verhalten des Antragstellers, das besonders schwerwiegende und zumindest leichtfertige Pflichtverstöße seinerseits belegt.

    So verletzt es zunächst schon die von dem Antragsteller den Erben gegenüber zu wahrende Treuepflicht, dass er die unstreitig erfolgte Wohnungsräumung bar und nur gegen Entgegennahme einer einfachen Zahlungsquittung vorgenommen hat. Dies berücksichtigt schon nicht die Interessen der (potentiellen) Erben an der Sicherstellung eines auch für sie gegebenenfalls steuerlich verwertbaren Zahlungsvorgangs (zum erforderlichen Inhalt einer entsprechenden Rechnung auch für einen gegebenenfalls von der Umsatzsteuer befreiten Kleinunternehmer vgl. §§ 19 S. 4, 14 Abs. 4 UStG). Aus der vorgelegten Zahlungsquittung ist nicht einmal ersichtlich, wer die Räumungsleistungen erbracht haben soll, insbesondere ist die Unterschrift des Empfängers nicht lesbar; darüber hinaus enthält sie auch kein Datum. Alleine der angebliche Wunsch des Wohnungsentrümplers auf Barzahlung kann den Antragsteller nicht von seiner insoweit gegenüber den Erben bestehenden Treuepflicht entbinden.

    Diese beinhaltet insbesondere auch, dass die von dem Antragsteller mit von ihm lediglich treuhänderisch verwalteten Nachlassvermögen vorgenommenen Zahlungen für die Erben vollständig nachvollziehbar sind und nicht wie hier derartige erhebliche Unklarheiten hinsichtlich der gezahlten 1.500,00 € offenlassen. Gerade dem Antragsteller, bei dem es sich senatsbekannt um einen langjährigen und erfahrenen Berufsnachlasspfleger handelt, musste dies im Übrigen ohne Weiteres klar sein. Darauf, ob aus diesem Verhalten im Übrigen tatsächlich ein Schaden für den Nachlass entstanden ist, kommt es, wie oben bereits dargelegt, für die Frage einer erheblichen Treuepflichtverletzung nicht an.

    Verstärkt wird dieses pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit den Angaben hinsichtlich der Kosten für die Räumungsleistungen dann noch durch seine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, er sei insoweit "in Vorlage" getreten, da zu diesem Zeitpunkt der Nachlass keine ausreichenden Mittel enthalten habe, um den Entrümpler zu bezahlen und er habe sich diesen Betrag dann später aus der Nachlassmasse wieder erstattet. Zum maßgeblichen Entrümpelungszeitpunkt, der unstreitig Ende Februar 2014 lag (vgl. insoweit auch die Rechnung zu laufende Nr. 42 der Schlussrechnung des Antragstellers über die Zahlung von Containerkosten in Höhe von 624,99 für die Stellung eines Containers für Baumischabfall im Zeitraum vom 20. bis 24.02.2014), befand sich ausweislich der von dem Antragsteller selbst in seinem Abrechnungsordner vorgelegten Kontoauszüge des Girokontos der Erblasserin bei der Bank1 durchgängig ein Guthaben in Höhe von ca. 8.000,00 €.

    Der entsprechende Vortrag des Antragstellers entbehrt somit jeglicher tatsächlichen Grundlage.

    Ein derartiges Vortragsverhalten des Antragstellers gegenüber Nachlassgericht und Senat zeigt sich dann auch im Zusammenhang mit den von ihm entnommenen weiteren 1.000,00 € zu Begleichung der Rechnung des Erbenermittlungsbüros D. Wie oben dargelegt ist insoweit eine erstmalige Rechnungsstellung gegenüber dem Antragsteller erst mit Schreiben vom 05.06.2014 erfolgt. Auch die gegenüber dem Erbenermittlungsbüro D erfolgte Rechnungsstellung durch den … Rechtsanwalt über 500,00 € ist erst am 16.05.2014 erfolgt. Die "vorgelegte" Zahlung der dann von dem Antragsteller auf 1.000,00 € erniedrigt vereinbarten Vergütung für das Erbenermittlungsbüro D, für die dieses sich auch erst mit Schreiben vom 15.10.2014 bedankt hat, kann somit keinesfalls schon zu dem Zeitpunkt erfolgt gewesen sein, als sich der Antragsteller am 02.04.2014 die diesbezüglichen 2.500,00 € (inklusive Räumungskosten) vom Girokonto der Erblasserin an sich selbst überwiesen hat. Insofern ist es außerordentlich befremdlich, wenn der Antragsteller dann, wie dargelegt, gegenüber dem Senat erklärt hat, er habe den auf seine Intervention auf 1.000,00 € reduzierten Betrag gezahlt und "dann dem Nachlassbestand wieder entnommen". Ganz offensichtlich hat der Antragsteller jedoch die 1.000,00 € bereits zu einem Zeitpunkt dem ihm treuhänderisch anvertrauten Nachlassvermögen entnommen, zu dem noch nicht einmal eine Rechnungsstellung seitens des Erbenermittlungsbüros D erfolgt war. Eine Berechtigung für dieses Verhalten des Antragstellers ist nicht zu erkennen.

    Ob es sich bei diesem Vorgang darüber hinaus tatsächlich um eine Untreue im strafrechtlichen Sinne handelt, die nach der von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 30.10.2003, Az.: 3 StR 276/03, zitiert nach juris) nur dann nicht vorliegen soll, wenn es an einem Nachteil im Sinne des § 266 StGB deswegen fehlt, weil der Entnehmende uneingeschränkt bereit und jederzeit fähig ist, einen entsprechenden entnommenen Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, muss der Senat im Hinblick auf seine obigen allgemeinen Ausführungen nicht abschließend entscheiden. Dem Senat reichen bereits die vorliegend dargelegten Umstände aus, um auch insoweit ein schwerwiegendes und zumindest leichtfertiges Fehlverhalten des Antragstellers festzustellen.

    Bereits die zuvor dargestellten Umstände, auch wenn sie sich in wesentlichen Teilen auch auf die Berichterstattung und Äußerungen des Antragstellers gegenüber dem Nachlassgericht und dem Senat beziehen und, wie gesagt, nicht feststeht, ob tatsächlich durch die entsprechende Zahlung der 2.500,00 € vom Girokonto der Erblasserin an den Antragsteller dem Nachlass ein Schaden entstanden/verblieben ist, stellen für den Senat besonders schwerwiegende relevante Pflichtverstöße des Antragstellers dar, die es rechtfertigen, die von ihm geltend gemachten Gebühren für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger insgesamt als verwirkt anzusehen.

    Hinzu kommen dann jedoch noch folgende Umstände, die ebenfalls eine Handhabung des Antragstellers bei der Ausführung der Nachlasspflegschaft offenbaren, die der Führung einer an Treuepflichten gegenüber den (potentiellen) Erben ausgerichteten Nachlasspflegschaft nicht gerecht werden.

    So weist der von dem Antragsteller verwendete Briefkopf neben Testamentsvollstreckungen, Nachlassabwicklungen, Nachlasspflegschaften, Zwangsverwaltungen, Liquidationen und Betreuungen auch "Internat. Erbenermittlungen" als sein Tätigkeitsfeld aus. Trotz umfangreichen diesbezüglichen Vortrages der Beschwerdeführer hat der Antragsteller jedoch keinerlei Stellungnahme dazu abgegeben, wieso er bereits Ende Februar 2014 das Erbenermittlungsbüro D wegen einer Urkundenbeschaffung in Land1 beauftragt hat. Er hat sich auch nicht zum unwidersprochenen Vortrag der Beschwerdeführer geäußert, nach dem sich in der Wohnung der Erblasserin jedenfalls teilweise auch solche Urkunden gefunden hätten, die der Antragsteller dann in seinem Schreiben an den Notar vom 25.08.2014 (Bd. II, Bl. 184 d.A.) als noch in Land1 zu besorgen bezeichnet hatte. Bei diesen Urkunden handelte es sich nach den eigenen Ausführungen des Antragstellers in dem vorgenannten Schreiben lediglich um insgesamt vier Stück. Gerade auch im Hinblick auf die Eigenexpertise des Antragstellers und letztlich lediglich einer in Land1 lebenden Erbin (Beteiligte zu 18) ist es auch für den Senat nicht ersichtlich, wieso dem Antragsteller eine wesentlich günstigere Urkundenbeschaffung nicht auch ohne eine möglicherweise teure Reise des Antragstellers nach Land1 oder der dann tatsächlich erfolgten Beauftragung des Erbenermittlungsbüros D alleine zur Urkundenbeschaffung möglich gewesen ist. Auch insoweit hätte jedenfalls eine kostensparende Zusammenarbeit mit den bereits ermittelten Erben nahegelegen, zumal er die in Land1 ermittelte Erbin mit Namen und Anschrift schon in seinem Erstbericht an das Nachlassgericht vom 11.11.2013 (Bd. I, Bl. 40 ff d.A.) angegeben hat. Dies gilt umso mehr, als mit der Beauftragung des Erbenermittlungsbüros D faktisch ein ganz erhebliches Kostenrisiko verbunden war, das sich dann im Hinblick auf deren Rechnungstellung i.H.v. 2.975,00 € (!) auch verwirklicht hat. Die Erben sind somit jedenfalls mit diesem erheblichen Kostenrisiko konfrontiert worden, ohne dass auch nur ansatzweise deutlich geworden ist, dass dies gerechtfertigt war. Dass es dem Antragsteller dann gelungen ist, diese Rechnung noch auf 1.000,00 € zu reduzieren, ist demgegenüber nicht erheblich.

    Weiterhin fällt auf, dass der Antragsteller bereits in seinem zuvor bezeichneten Erstbericht vom 11.11.2013 an das Nachlassgericht, zu einem Zeitpunkt also, zu dem er ausweislich seiner Tätigkeitszeitaufstellung erst Kontakt zu zwei der dann im Erbschein ausgewiesenen Erben hergestellt hatte (den Beteiligten zu 12 und 14), folgendes mitgeteilt hat: "Da eine größere Erbengemeinschaft besteht, muss das Nachlassgrundstück verkauft werden. Ich habe daher bereits heute das Ortsgericht Stadt1 ersucht, ein Verkehrswertgutachten zu erstellen."

    Auch wenn es einem Nachlasspfleger grundsätzlich rechtlich möglich ist, unter bestimmten Umständen auch ein im Nachlass befindliches Hausgrundstück zu veräußern, belegt alleine der von ihm gegenüber dem Nachlassgericht angegebene Grund keinesfalls die Notwendigkeit eines Verkaufs des Hausgrundstücks, zumal dem Antragsteller dann auch erst Ende August 2014, und auch nicht von allen Erben, schriftliche Zustimmungserklärungen zu einem Hausverkauf übersandt worden sind (damals noch zum Verkaufspreis von 160.000,00 €, trotz eines im Sachverständigengutachten vom 02.04.2014 ermittelten Wertes in Höhe von 189.240,00 €). Entsprechend seiner also von Anbeginn der Nachlasspflegschaft geäußerten Absicht, hat der Antragsteller dann auch seine Verkaufsbemühungen offensichtlich beschleunigt. Ausweislich seiner Tätigkeitszeitaufstellung hatte er bereits am 11.01.2014 ein Treffen vor Ort mit einem Makler, dem dann weitere entsprechende Termine folgten, zum Teil auch ohne Makler und nur mit dem ermittelten Kaufinteressenten (06.03.2014, 15.05.2014, 25.05.2014 und 20.07.2014).

    Nachdem es ihm dann gelungen war, einen ernsthaften Kaufinteressenten zum Verkaufspreis von 160.000,00 € für das Hausgrundstück zu finden, hat der Antragsteller den ermittelten Erben mit zwei Schreiben vom 15.08.2014 (vgl. u.a. Bd. I, Bl. 138 ff und Bd. II, Bl. 186 ff d.A.) zum einen diesen Umstand mitgeteilt und um entsprechende Übersendung der zuvor bereits erwähnten Zustimmungserklärungen zum Verkauf gebeten. In dem zweiten, gesonderten Schreiben hat er die Erben darauf hingewiesen, dass seine Tätigkeit vorliegend mit der Stellung des Erbscheinsantrages (dieser datiert vom 28.08.2014) beendet sei, da sich sein Wirkungskreis gemäß Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11.10.2013 nur auf die Ermittlung der Erben und die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses beschränke. Er sei gerne gewillt, die Nachlassabwicklung bis zur Auszahlung des Nachlasses an die Erben weiterzuführen. Hierzu gehöre unter anderem auch der Verkauf der Immobilie, die Abwicklung des Verkaufs, die Erbauseinandersetzung gemäß dem noch zu erteilenden Erbschein, die Vertretung gegenüber der Bank zur Auszahlung des Nachlasses sowie die Vertretung gegenüber der X Versicherung. Um die Angelegenheit bis zur vollständigen Auszahlung des gesamten Nachlass abzuwickeln, benötige er von allen Erben eine gleichlautende Vollmacht. Den Schreiben ist dann jeweils eine von dem Antragsteller formulierte Vollmacht - deren Inhalt nach dem unbestrittenen Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer bereits in einem anderen, ähnlichen Fall von dem OLG Frankfurt am Main, Az. 7 U 146/10 als nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes vereinbar angesehen wurde - beigefügt worden mit dem Hinweis, es bleibe den Erben selbstverständlich überlassen, sich selbst um die weitere Abwicklung zu bemühen. Seine Vergütungsansprüche rechne er nach der in Kopie beigefügten Rheinischen Tabelle für Testamentsvollstrecker ab, wobei seine "Bevollmächtigung… mit der Anerkennung dieser Vergütungsansprüche verbunden" sei. Zuletzt hat er dann nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine weitere Abwicklungstätigkeit davon abhänge, dass "a l l e" Erben die Vollmachtsurkunde unterzeichnen.

    Ein derartiges Verhalten des Antragstellers, der zunächst unter Überschreitung seiner Kompetenzen einen Verkauf des im Nachlass befindlichen Hausgrundstücks vorantreibt, ohne dass er hierfür zwingende Gründe angeben konnte und ohne, dass er wenigstens mit allen Erben diesen Verkauf schon abgestimmt hatte, um den Erben dann, nachdem er einen Kaufinteressenten ermittelt hatte, mitzuteilen, dass der Nachlass somit in kürzester Zeit zur Auszahlung kommen könne, wenn ihm denn eine entsprechende Vollmacht von allen Erben erteilt würde, wobei deren Erteilung gleichzeitig mit einer besonderen Vergütungsvereinbarung für den Antragsteller verbunden war, wird einer an den besonderen Treuepflichten gegenüber den (potentiellen) Erben ausgerichteten Nachlasspflegschaft nicht gerecht.

    Hinzu kommt in diesem Zusammenhang zum einen, dass aus der von dem Antragsteller seinem zweiten Schreiben vom 15.08.2014 beigefügten dreiseitigen Kopie der "Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers (Fortentwicklung der "Rheinischen Tabelle")" mit ihren vielen Sachverhaltsalternativen jedenfalls für die Vielzahl der Erben nicht ohne sachverständige Hilfe zu entnehmen war, wie hoch letztlich die von dem Antragsteller beanspruchte Vergütung, die nach dem "Angebotstext" des Antragstellers mit der Erteilung der Vollmacht an ihn automatisch bewilligt worden wäre, tatsächlich sein würde. Zum anderen hatte der Antragsteller in dem weiterem Schreiben vom15.08.2014 mitgeteilt, dass er um Rückmeldung hinsichtlich des Verkaufs an den Interessenten für 160.000,00 € bis zum 29.08.2014 bitte und für den Fall, wenn einer der Erben dem Verkauf nicht zustimmen könne, es nach Erbschaftsaufteilung dann Aufgabe der Erbengemeinschaft sei, die Immobilie selbst zu verkaufen. Auch wenn letztere Angabe die Rechtslage richtig wiedergibt, ist auch diese Mitteilung ein Mosaikstein in der die Erben schon aufgrund der geschaffenen Tatsachenlage faktisch unter Druck setzenden Lage.

    Ohne dass es für die Gesamtbeurteilung des Senats zur festgestellten Verwirkung des von dem Antragsteller geltend gemachten Vergütungsanspruchs darauf ankommt, weist der Senat abschließend noch darauf hin, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer unbestritten vorgetragen hat, dass es sich bei der von dem Antragsteller "angeblich" beauftragten Maklerfirma um die Y e. Kfr." handelt. Zum einen ergibt sich diesbezüglich aus dem von dem Verfahrensbevollmächtigen der Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Ausdruck einer "Wirtschaftsinfo" aus dem Internet für deren Tätigkeitsbeschreibung neben der Erbringung von Beratungs- und Vermittlungsleistungen auf dem Gebiet von Immobilien unter anderem auch die Erbenermittlung im In- und Ausland, Gebäudereinigung und Gebäudemanagement. Zum anderen ergibt sich aus dem öffentlich einsehbaren elektronischen Handelsregister A des Amtsgerichts Stadt2 (dort HRA …) ein Eintrag unter dieser Firma und im Rahmen der zu dieser Firma einsehbaren veröffentlichten elektronischen Urkunden die Anmeldung des betreffenden Handelsgewerbes durch eine Frau Y1. Ob hier eine persönliche Verbindung zu dem Antragsteller besteht und ob gegebenenfalls auch insoweit durch eine tatsächlich erfolgte entsprechende Beauftragung dieser Firma eine besondere Treuepflichtverletzung gegenüber den (potentiellen) Erben eingetreten sein könnte, kann wie oben dargelegt zum einen nicht Gegenstand des hiesigen Vergütungsfestsetzungsverfahren sein und bedarf zum anderen auch im Hinblick auf die bereits festgestellten Tatsachen zur Bejahung einer Verwirkung des von dem Antragsteller geltend gemachten Vergütungsanspruches keiner weiteren Erörterung.

    Letztlich weist der Senat abschließend darauf hin, dass es im Hinblick auf die festgestellte Verwirkung auch auf die weitere Frage nicht ankommt, ob zwischen dem Antragsteller und der Erbengemeinschaft eine wirksame Vergütungsvereinbarung unter ausdrücklichem Verzicht auf eine Beantragung zur Festsetzung der Nachlasspflegervergütung durch das Nachlassgericht getroffen worden ist und welche Wirkung eine derartige gegebenenfalls getroffene Vergütungsvereinbarung auf das vorliegende Beschwerdeverfahren haben könnte.

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hält es der Senat für angemessen, dem Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die gegebenenfalls im Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Nachlassgericht entstandenen Auslagen aufzuerlegen sowie die Erstattung der den Beschwerdeführern in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Aufwendungen anzuordnen (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG).

    Die Feststellung der Gerichtsgebührenfreiheit des Vergütungsfestsetzungsverfahrens vor dem Nachlassgericht im Tenor dieses Beschlusses erfolgte lediglich deklaratorisch (vgl. zur Gebührenfreiheit Engelhardt in Keidel, FamFG, 19. Aufl., 2017, § 168, Rn. 43; siehe auch Kostenverzeichnis Nummer 12310 Anl. 1 zum GNotKG wonach für das allgemeine Verfahren der Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nachlasspflegschaft eine 0,5 fache Gebühr erhoben wird, die jedoch nicht entsteht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Nachlasspflegschaft fallen).

    Die Festsetzung des Geschäftswertes auf jeweils 9.500,00 € orientiert sich an dem von dem Antragsteller geltend gemachten Vergütungsbetrag gegen den sich die Beschwerde in voller Höhe wendet.

    Eine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, da die Entscheidung auf der Anwendung allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze im Einzelfall beruht.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 1960 BGB

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