Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.01.2018 · IWW-Abrufnummer 199043

    Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 31.08.2017 – 3 W 74/17

    Für die Erteilung eines sogenannten Negativattests in Nachlasssachen kann eine Gebühr gemäß Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG erhoben werden.


    Oberlandesgericht Oldenburg

    Beschl. v. 31.08.2017

    Az.: 3 W 74/17

    Tenor:

    Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 28. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

    Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    I.

    Der Beschwerdeführer hat mit am 30. Januar 2017 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage im Zusammenhang mit der Verfolgung einer titulierten Forderung gegen den Erblasser angefragt, ob insoweit ein Nachlassvorgang vorliege.

    Noch am gleichen Tag hat das Nachlassgericht mitgeteilt, dass ein solcher Vorgang nicht vorhanden sei und eine Gebühr über 15,- Euro gemäß Nr. 1401 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG in Rechnung gestellt.

    Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde des Antragstellers ebenfalls zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Auf die Gründe der Entscheidungen wird Bezug genommen.

    II.

    1.) Der Senat ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG in voller Besetzung zur Entscheidung berufen, nachdem die Beschwerdekammer des Landgerichts in voller Besetzung entschieden hat.

    2.) Die gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG (i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG) nach Zulassung durch das Landgericht zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

    Zu Recht hat das Landgericht die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts zurückgewiesen.

    Das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer für die erteilte Negativauskunft richtig die Gebühr gemäß Nr. 1401 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG in Höhe von 15,- Euro in Rechnung gestellt.

    Der Senat vermag der abweichenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Koblenz (NJW-RR 2016, 1277 und JurBüro 2017, 202) und Köln (FGPrax 2017, 142) nicht zu folgen.

    Jedenfalls für den Bereich des Landes Niedersachsen liegt eine wirksame gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühr vor.

    Die Beschwerde hat zwar im Ausgangspunkt darin Recht, dass das JVKostG unmittelbar nur für die Justizbehörden des Bundes sowie für die Landesjustizbehörden in den in § 1 Abs. 2 JVKostG abschließend aufgezählten Justizverwaltungsangelegenheiten gilt.

    § 111 Abs. 1 Satz 2 NJG erklärt darüber hinaus jedoch das JVKostG insgesamt für anwendbar und bestimmt zugleich wiederum bestimmte Ausnahmen, zu denen die hier in Frage stehende Angelegenheit jedoch nicht gehört. Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber in der Begründung der Ursprungsfassung der Regelung im Jahr 1957 ausdrücklich hervorgehoben, dass aufgrund der Verweisung die Justizverwaltungskostenbestimmungen des Bundes in vollem Umfang auch für die Justizbehörden des Landes gelten (LT-Drs. 766 der 3. Wahlperiode). So hat es die Praxis seitdem - also seit Jahrzehnten - auch gehandhabt.

    Soweit das OLG Koblenz (a. a. O.) und ihm folgend das OLG Köln (a. a. O.) in diesem Zusammenhang offenbar meinen, die dynamische Verweisung auf das JVKostG bedeute, dass dieses für die Landesjustizbehörden dennoch ausschließlich in den in § 1 Abs. 2 JVKostG enumerativ aufgeführten Fällen anwendbar sei, trifft das nach den Ausführungen im vorangegangenen Absatz jedenfalls auf die Rechtslage in Niedersachsen nicht zu.

    Ein solches Verständnis wäre im Übrigen auch deshalb widersinnig, weil der Landesgesetzgeber u. a. in §§ 111 Abs. 3, 112 Abs. 3 NJG gerade explizit Ausnahmen bzw. Abweichungen vom Anwendungsbereich des JVKostG bestimmt hat, welcher ohne die Annahme einer Geltung dieses Gesetzes in toto auch für die Landesjustizbehörden in Niedersachsen von vorneherein nicht eröffnet wäre.

    Man mag mit der zitierten OLG-Rechtsprechung zweifeln, ob die Erteilung des Negativattestes einen Justizverwaltungsakt darstellt (vgl. zur Definition § 23 EGGVG sowie BGHZ 105, 395, Juris Rn. 23). Für letzteres spricht allerdings, dass die Anfrage nach dem Vorliegen eines Nachlassvorganges gerade keinen Bezug zu einem bestimmten gerichtlichen Verfahren aufweist. Noch deutlicher ist das im vorliegenden Verfahren, in dem es zum Zeitpunkt der Anfrage einen solchen Vorgang tatsächlich nicht gegeben hat.

    Auf diesen Punkt kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes soll Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG gerade den vorliegend in Frage stehenden Fall erfassen. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/11471, S. 309) wird insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass die Kostenbestimmung auch für Negativatteste in Nachlasssachen gelten solle.

    Es liegt im Handlungsspielraum des Gesetzgebers, den Vorgang letztlich als Justizverwaltungsakt einzuordnen und dem Anwendungsbereich des JVKostG zu unterwerfen. Ob es unter systematischen Aspekten eher geboten gewesen wäre, die Kostenpflichtigkeit des Negativattests als einen Anwendungsfall von §§ 13, 357 FamFG im GNotKG zu regeln, kann dahinstehen. Denn ein etwaiger systematischer bzw. "technischer" Fehler des Bundesgesetzgebers führte jedenfalls nicht dazu, dass die im JVKostG geschaffene Rechtsgrundlage unwirksam wäre.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG.

    RechtsgebieteJVKostG, FamFGVorschriften§ 4 Abs. 1 Anlage Nr. 1401 JVKostG, § 13 FamFG, § 357 FamFG

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents