18.01.2001 · IWW-Abrufnummer 010100
Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 20.09.1999 – 9 K 216/99
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG
Im Namen des Volkes
Urteil
Az.: 9 K 216/99
In dem Finanzrechtsstreit
Finanzamt
wegen Erbschaftsteuer
hat der 9. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg - mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - in der Sitzung vom 20.September 1999 durch
Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
Richter am Finanzgericht
ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 15.April 1998 wird (ersatzlos) aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf DM festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen das Urteil ist die Revision an den Bundesfinanzhof nur statthaft, wenn das Finanzgericht sie zugelassen hat. Einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedarf es nicht, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne des § 116 Abs. 1 FGO gerügt werden, ferner nicht für die Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Finanzgericht 1) einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Die Revision oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden; die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Finanzgericht 1) einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil des Finanzgerichts abweicht, oder der gerügte Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 und 2 FGO).
Wird die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses der Lauf der Revisionsfrist. Die Revision ist dann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Finanzgericht 1) einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Die Revision oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Revision oder der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Schriftsätzen im Verfahren über die Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde sollen so viele Abschriften beigefügt werden, wie Beteiligte vorhanden sind.
Tatbestand:
Am 1991 verstarb die am m 1905 geborene Mutter des Klägers -Kl-(im folgenden: die Erblasserin). Nach der "Mitteilung eines Sterbefalls" (Hinweis auf § 9 Abs.1 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 19.Januar 1962 -ErbStDV a.F.-; sog. Sterbeanzeige: Verfügung der Oberfinanzdirektion -OFD-Stuttgart vom 21.Dezember 1990 S 3844 A-4-St 43 - 81.83-90 der FG-Akten) wohnte die Erblasserin zuletzt in Die Sterbeanzeige wurde vom Standesamt dem Beklagten (dem Finanzamt -FA) als dem zuständigen ErbSt-FA, [demgemäß § 17 Abs.2 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) und § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 17 Abs.2 FVG auf das Finanzministerium vom 4.Februar 1991 durch § 1 Nr.1 der Verordnung des Finanzministeriums zur Übertragung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf bestimmte Finanzämter vom 11.November 1997 die Verwaltung der Erbschaftsteuer u.a. für die Finanzämter und übertragen wurde] übersandt [und zwar in zweifacher Ausfertigung: Hinweis auf den Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 21.März 1985 O 2144-8/81, ErbSt-Kartei der OFD'en Freiburg Karlsruhe Stuttgart (im folgenden: ErbSt-Kartei) Verwaltungsanweisungen Karte 2 N].
Die im vorliegenden Zusammenhang vom Finanzgericht (FG) durchgeführte Sachverhaltsaufklärung hat folgendes Ergebnis:
In in der befindet sich das Seniorenstift. Es handelt sich dabei um ein Altenpflegeheim, wohin die Erblasserin im Mai 1991 eingezogen ist. Grund hierfür war, daß die Erblasserin zuvor einen Oberschenkelhalsbruch erlitten hatte und auch im übrigen hinfällig war. Für die Besteuerung von natürlichen Personen, die in ! ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist als Wohnsitzfinanzamt das Finanzamt örtlich zuständig (Hinweis auf § 19 der Abgabenordnung -AO 1977-).
Ihre Wohnung an ihrem bisherigen Wohnort in behielt die Erblasserin bei. Nach ihrem Einzug in das Altenpflegeheim in kehrte die Erblasserin jedoch nicht mehr in ihre Wohnung in zurück. In dem Gebäude in wohnt auch der Kl. Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen, die ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in haben, ist das Finanzamt als Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig.
Die Erblasserin wurde für sämtliche Veranlagungszeiträume bis zu ihrem Todestag durch das Finanzamt zur Einkommensteuer -ESt- veranlagt. Die Steuernummer der Erblasserin lautete In der am 6.April 1993 für den Veranlagungszeitraum 1991 abgegebenen ESt-Erklärung wird bei den allgemeinen Angaben (Zeilen 2 bis 8 a.a.O.) angegeben, daß die Erblasserin am 1991 verstorben und ihr Wohnort in gewesen sei. In dem an das Finanzamt gerichteten Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 13. November 1991 wurde mitgeteilt, daß die Erblasserin am 1991 verstorben und damit die Steuerpflicht durch Tod beendet sei (Bl.2/VZ 1990 der ESt-Akten Band I).
Der Prozeßbevollmächtigte im vorliegenden Verfahren hat die Erblasserin, in deren steuerlichen Angelegenheiten gegenüber dem Finanzamt seit langem vertreten. Das gleiche gilt auch für den Kl.
Das Finanzamt erließ am 1.Juli 1991 einen Bescheid auf den 1.Januar 1990 über Vermögensteuer -VSt-, der an die Erblasserin gerichtet wurde (Bl.9 und 10/1.1.1990 VSt-Akten). Hiernach besaß die Erblasserin auf den 1.Januar 1990 ein Rohvermögen von rund DM, nach Abzug von Kapital- und Rentenschulden bzw. Steuerschulden ein Gesamtvermögen von DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Angaben in der am 18.Juni 1990 eingereichten VSt-Erklärung auf den 1.Januar 1990 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 11.Februar 1992 wurde auf den Stichtag 1.Januar 1992 die Aufhebung der VSt-Veranlagung angeordnet.
Das beklagte FA übersandte den Vordruck "Mitteilung eines Sterbefalls" (bzw. Mitteilung des Vermögens) in einer Ausfertigung an das für Steuerpflichtige -- die ihren Wohnsitz in haben -- zuständige Wohnsitzfinanzamt mit der Bitte, das Vermögen der Erblasserin mitzuteilen (Hinweis auf Tz.1.3.1 Buchstabe e der Allgemeinen Verwaltungsanweisungen für die Erbschaftsteuer --ErbStVA-- ErbSt-Kartei Verwaltungsanweisungen Karte 1N). Die Bewertungsstelle beim Finanzamt vermerkte auf dem Vordruck, daß die Erblasserin keinen Grundbesitz auf der Gemarkung habe. Die VVSt vermerkte, daß die Erblasserin nicht geführt werde, keine Steuernummer erteilt worden sei. Diese Angaben wurden von den zuständigen Bediensteten am 26.November 1991 (bezüglich der Angaben der Bewertungsstelle) und am 16.Dezember 1991 (bezüglich der Angaben der VVSt) gemacht. Anschließend wurde die "Mitteilung des Vermögens" dem FA zurückgesandt. Ein vermerk o.ä. zur "Mitteilung des Vermögens" ist beim Finanzamt wie allgemein üblich nicht vorhanden und wird auch nicht angefertigt. Nach Eingang des Vordrucks beim FA wurde die bei diesem zurückbehaltene zweite Ausfertigung vernichtet.
Am 13.August 1992 richtete das FA eine Anfrage an das Notariat. Auf dem hierfür verwendeten Vordruck ErbSt 2 wird darum gebeten, die a.a.O. aufgeführten Fragen zu beantworten, wenn erforderlich, erst nach Befragung der Angehörigen der Erblasserin (Bl.4 der ErbSt-Akten). Am 18.September 1992 ging die Antwort beim FA ein. Darin gibt das Notariat an, daß Erbe der Erblasserin deren Sohn, geboren am 1946 (der Kl) sei. Dieser sei auch zur Auskunftserteilung am geeignetsten. Die Erblasserin habe kein Vermögen gehabt. Es sei keine letztwillige Verfügung vorhanden. Die Erblasserin sei an keiner Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, Vor- und Nacherbschaft beteiligt gewesen. Hinsichtlich des Nachlasses sei keine Auseinandersetzung erfolgt.
Die in diesem Zusammenhang vom FG durchgeführten Sachverhaltsermittlungen ergaben folgendes:
Die Angaben, die das Notariat gegenüber dem FA gemacht hat, beruhen im wesentlichen auf der Mitteilung eines Sterbefalls [gemäß § 39 Abs.1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12.Februar 1975 (mit nachfolgenden Änderungen -LFGG-)], die das Standesamt am 5.November 1991 dem Notariat übersandt hatte. Auf diese, bei den Nachlaßgerichtsakten befindliche Mitteilung wird Bezug genommen. Zur Ziffer 9 der Mitteilung (Angaben des Erschienenen) erklärte der Kl im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes am 12.August 1999: Soweit a.a.O. ausgeführt werde, daß die Angaben auf seine Auskunft erfolgt seien, und er beim Notariat beim Standesamt erschienen sei, könne er dies nicht bestätigen. Er habe dort nicht vorgesprochen.
Nach den Ermittlungen des FG hat die Erblasserin keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Die Erblasserin hatte keine Angehörigen außer dem Kl, die als gesetzliche Erben hätten in Betracht kommen können. Die Erblasserin war seit 1959 geschieden. Deren geschiedener und wiederheirateter Ehemann und Vater des Kl ist am 1985 gestorben. Die Erblasserin hatte zugunsten ihres Sohnes eine Vollmacht auf den Todesfall ausgestellt. Aufgrund dieser Vollmacht war es dem Kl möglich, nach dem Ableben der Erblasserin über deren Kapitalvermögen zu verfügen (Hinweis auf das Schreiben des Kl vom 29.September 1999 zu 3). Da die Erblasserin neben dem Kl keine gesetzlichen Erben oder Erbberechtigten hatte, hatte sie davon abgesehen, zugunsten des Kl eine letztwillige Verfügung zu erlassen.
Am 15.Januar 1992 und am 28.November 1991 gingen Anzeigen der Kreissparkasse KSK- und der Filiale - beim FA ein (Hinweis auf § 33 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes --ErbStG 1974-- und auf § 5 ErbStDV a.F.). Auf diesen Anzeigen wird als Wohnort und Wohnung der Erblasserin angegeben und als Sterbeort jeweils. Hinter der Angabe des Sterbeorts auf der Anzeige der KSK hat der zuständige Bearbeiter beim FA ein Fragezeichen angebracht und hinter der entsprechenden Angabe auf der Anzeige der Filiale das (nicht mehr nachvollziehbare) Kürzel mtl. Aufgrund der Anzeigen ergab sich ein Kapitalvermögen von DM.
Nachdem die "Mitteilung des Vermögens" durch das Finanzamt die Angaben des Notariats zum Erbfall und die Anzeigen der Kreditinstitute dem FA vorlagen, fertigte der zuständige Bedienstete am 30.September 1992 intern einen sog. Freibeleg (Freistellungsverfügung) an. Das FA sah danach [u.a. wegen des für den Erwerb des Kl anzuwendenden Freibetrags von 90.000 DM (§ 16 Abs.1 Nr.2 ErbStG 1974)] davon ab, den Kl zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung aufzufordern.
Das FA übersandte ebenfalls am 30.September 1992 dem Finanzamt eine "Kontrollmitteilung für die Steuerakten des Erblassers" und dem Finanzamt Meine "Kontrollmitteilung für die Steuerakten des Erwerbers" (des Kl). Auf den Kontrollmitteilungen ist das Kapitalvermögen der Erblasserin mit DM angegeben. Auf der "Kontrollmitteilung für die Steuerakten des Erblassers" ist im übrigen angegeben, daß der Sohn der Erblasserin Erbe zu 1/1 sei.
Nachdem dem Finanzamt am 1.Oktober 1992 die Kontrollmitteilung für die Steuerakten der Erblasserin zugegangen war, forderte es mit Verfügung vom 10.November 1992 den Kl auf zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1991 für die Erblasserin (Bl.29 und 30 der ErbSt-Akten). Daraufhin teilte der Prozeßbevollmächtigte mit, daß die Erblasserin seither beim Finanzamt unter der Steuernummer veranlagt werde. Die ESt-Erklärung für 1991 werde ebenfalls beim Finanzamt eingereicht. Die Aufforderung und das Antwortschreiben des Prozeßbevollmächtigten wurden dem Finanzamt zugesandt (Bl.27-34 der ErbSt-Akten), wo sie am 30.November 1992 eingingen. Die vorgenannten Unterlagen (Bl.27-34 der ErbSt-Akten) wurden dem FA erst durch die Bp-Stelle beim Finanzamt mit Schreiben vom 15.Dezember 1997 übersandt. Beim FA gingen sie am 18.Dezember 1997 ein (siehe 81.26 der ErbSt-Akten). Hiervon unberührt werden die Erbschaftsteuerfinanzämter über die Auswertung von Kontrollmitteilungen durch andere Finanzämter nicht (von Amts wegen) informiert.
Am 22.Oktober 1993 ging beim FA der Erbschein des Notariats - Nachlaßgericht - vom 18.Oktober 1993 ein. Nach den Angaben im Erbschein wurde die am 21.Oktober 1991 und zuletzt in wohnhafte Erblasserin von ihrem Sohn (dem Kl), wohnhaft in als Alleinerbe beerbt. Auf der Rückseite des Erbscheins befindet sich die Feststellung: Wert: DM. Zuvor - am 20.September 1993 - hatte der Kl beim Notariat in die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Wegen der weiteren Angaben des Kl in diesem Zusammenhang wird auf Bl.5 der Nachlaßgerichtsakten Bezug genommen. Der Kl benötigte einen Erbschein, um den Verkauf der zum Nachlaß gehörenden Eigentumswohnung in durchführen zu können (Schriftsatz des Kl vom 8.Mai 1998 zu 11.2.3. Abs.3 - Auszug des Kaufvertrags vom 20.September 1993, 81.76 und 77 der ErbSt-Akten).
Zwischen dem 6.September 1993 und dem 17.Mai 1996 (mit Unterbrechungen) fand beim Kl eine Außenprüfung -Ap- statt. Die Ap wurde durchgeführt durch die Bp-Stelle beim Finanzamt (im folgenden: Bp-Stelle). Die Schlußbesprechung fand am 19.November 1997 statt (Hinweis auf Tz.D.1. des Berichts über die Ap vom 23.Dezember 1997, Bl.69-95 der Bp-Akten). Am 11.Dezember 1997 richtete die Bp-Stelle ein Schreiben an das FA, das bei diesem am 16. Dezember 1997 einging (131.11 der ErbSt-Akten). Dieses Schreiben enthält folgenden Zusatz:
"Sollte das Darlehen an den Sohn zurückgezahlt sein, müßte das Barvermögen höher als von den Banken gemeldet sein. Wird die Forderung überhaupt bestritten, bitte ich um Rückruf, da hier bei VuV Schuldzinsen abgezogen wenden."
Zuvor hatte die Bp-Stelle dem FA mitgeteilt (Eingang des entsprechenden Schreibens beim FA am 11. Dezember 1997 - Bl.11-25 der ErbSt-Akten), daß die Erblasserin zum 31.Dezember 1989 und zum 31.Dezember 1990 eine Darlehensforderung an den Kl in Höhe von m DM bzw. von DM gehabt habe. Diese habe ihren Ursprung in der Stundung der Kaufpreisforderung im Kaufvertrag vom 30. Dezember 1981 (131.1925 der ErbSt-Akten).
Zuvor hatte der Sachgebietsleiter der Bp-Stelle, Oberamtsrat, den zuständigen Bediensteten beim FA angerufen. Bei dieser Gelegenheit erfuhr der Erstgenannte u.a., daß bisher keine ErbSt-Steuerfestsetzung gegenüber dem Kl durchgeführt worden war. Nach den Informationen der Bp-Stelle (Hinweis auf den noch nicht getilgten Teil der Darlehensforderung der Erblasserin an den Kl) war dies jedoch nicht nachvollziehbar. Daraufhin übersandte diese das bereits erwähnte Schreiben vom 11. Dezember 1997.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 1997 wurde der Kl schließlich aufgefordert, bis zum 23.Januar 1998 eine ErbSt-Erklärung über den Erwerb von Todes wegen nach der Erblasserin einzureichen (131.97 der ErbSt-Akten). Gegen diese Aufforderung legte der Kl am 12.Januar 1998 form- und fristgerecht Einspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Zur Begründung führt er aus: Bei der Übertragung des Grundstücks im Vertrag vom 30.Dezember 1981 handele es sich zwar (ertragsteuerrechtlich) um eine unentgeltliche vorweggenommene Erbfolge. Dieser Erwerb sei auf den Stichtag 30. Dezember 1981 zu besteuern. Für diesen Stichtag sei aber bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Daher sei er nicht verpflichtet, eine ErbSt-Erklärung abzugeben.
Im Schreiben vom 15.Januar 1998 teilte das FA dem Kl mit, daß noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Selbst wenn man von einer unentgeltlichen Zuwendung im Zusammenhang mit dem notariellen Vertrag vom 30.Oktober 1981 ausgehe, sei deshalb noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, weil dem FA bisher nicht bekannt gewesen sei, daß eine Schenkung vorliege. Im übrigen ergäben sich wegen der einkommensteuerrechtlichen Ablehnung des Kaufvertrags keine erbschaftsteuerrechtlichen Auswirkungen.
Laut dem Schreiben vom 17.Februar 1998 des FA sollten die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO 1977 geschätzt werden, wenn die Erbschaftsteuererklärung nicht spätestens bis zum 16.März 1998 vorliege.
Am 26. Februar 1998 stellte der Kl Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Verfügung bezüglich der Aufforderung zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Tz.V a.a.O Bezug genommen (131.52 ff. der ErbSt-Akten), im übrigen auch auf den sonstigen Inhalt des vorgenannten Schreibens (131.45-53 der ErbSt-Akten).
Mit Verfügung vom 27.März 1998 lehnte das FA die Aussetzung der Vollziehung ab. Der Verfügung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt (vgl. 81.56 der ErbSt-Akten). Im Schreiben vom 15.April 1998 bringt der Kl nochmals vor, eine ErbSt-Erklärung sei nicht abzugeben, weil die Festsetzungsfrist inzwischen abgelaufen sei. Dieses Schreiben wurde vom FA nicht als Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung beurteilt.
Am 15.April 1998 gab das FA einen an den Kl gerichteten ErbSt-Bescheid zur Post. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs.1 Satz 1 AO 1977 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Besteuerungsgrundlagen wurden gemäß § 162 AO 1977 geschätzt (siehe Ziffer "3. Erläuterungen"). Den Erwerb ermittelte das FA auf DM. Die Schätzung beruht u.a. auf der beim Finanzamt auf den 1.1.1990 für die Erblasserin abgegebenen VSt-Erklärung. Die Angaben in dieser Steuererklärung ließ sich das FA zuvor telefonisch (!) übermitteln. Im einzelnen ermittelte es wie folgt (131.61 der Erbschaftsteuerakten):
GV 140%
Darl.'ford.
KapV
Wertpap.
Schulden
Nach der Aktenlage und der Mitteilung durch die Bp ergeben sich zum Todestag die folgenden Wert lt. Aktenlage KSK
Zins
Depot
lt. Bp: ETW
Darlehensford
Nachlaßwert nach Aktenlage
+ Unsicherheitszuschlag f. nicht erklärtes Vermögen u. VS
Schätzungswert gem. § 162 AO DM"
Hiervon ausgehend errechnete das FA die ErbSt-Schuld auf DM.
Gegen den ErbSt-Bescheid erhob der Kl am 11.Mai 1998 Sprungklage (§ 45 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Klage ist als Einspruch zu behandeln, weil das FA im Schreiben vom 4.Juni 1998 der Sprungklage nicht zugestimmt hat (Hinweis auf § 45 Abs.3 FGO). Zuvor hatte der Kl ein Schreiben an das FA gerichtet (Bl. 65 der Erbschaftsteuerakten), in dem er ankündigte, Sprungklage zu erheben, Einwendungen gegen den Erbschaftsteuerbescheid vorbringt und dessen Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das FA geht davon aus, daß der Kl damit Einspruch eingelegt hat (Hinweis auf das Schreiben vom 30.April 1998).
Am 29.April 1998 verfügte das FA die Aussetzung der Vollziehung des ErbSt-Bescheids bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Im Schreiben vom 29.April 1998 wurden dem Kl die Besteuerungsgrundlagen, die im ErbSt-Bescheid angesetzt sind, im einzelnen erläutert (Bl. 67 der ErbSt-Akten).
Am 30.April 1998 teilte das FA dem Kl mit, daß der Einspruch zur weiteren Bearbeitung an die Rechtsbehelfsstelle abgegeben worden sei. Von dort erhalte er weitere Nachricht. Wegen der großen Zahl der anhängigen Verfahren würden die Einsprüche in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Daher könne nicht vorhergesagt werden, zu weichem Zeitpunkt der Kl mit einer endgültigen Entscheidung rechnen könne. Er erhalte zu gegebener Zeit unaufgefordert Nachricht:
Im Schreiben vom 1. Februar 1999 forderte der Kl das FA auf, eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung zu erlassen, widrigenfalls werde er ohne weitere Vorankündigung Untätigkeitsklage erheben. In einem Telefongespräch am 10.Februar 2999 wurde die Rechtsbehelfssachbearbeiterin beim FA durch die zuständige Bearbeiterin beim Finanzamt darüber unterrichtet, daß die nach der Ap ergangenen Bescheide noch nicht bestandskräftig geworden seien. Bis Ende Februar liege Bestandskraft vor. Die Akten würden dann übersandt werden. Fraglich sei im Moment noch, ob nicht doch Einspruch gegen die ESt-Änderungsbescheide eingelegt würden (Hinweis a.a.O. auf den Forderungs-Kaufpreis). Nach Rücksprache entschied sich die Rechtsbehelfssachbearbeiterin mit einer Entscheidung abzuwarten, bis die vom Finanzamt bekanntgegebenen Bescheide bestandskräftig geworden seien.
Am 5.Juni 1999 erhob der Kl unter Hinweis auf die Vorschrift des § 46 FGO (Untätigkeits-) Klage (Tz.II. 2.1 der Klageschrift). Im übrigen trägt der Kl vor, der Verwaltungsakt vom 12.April 1998 sei rechtswidrig, weil er nach dem 31.Dezember 1997 erlassen worden sei. Spätestens mit Ablauf des 31.Dezember 1997 sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Im übrigen bringt er vor, der Verwaltungsakt sei nicht hinreichend begründet. Der Senat verweist insoweit auf Tz.II. 2.5 der Klageschrift.
Der Kl beantragt,
den ErbSt-Bescheid vom 15.April 1998 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es vor. Im Streitfall sei der Kl verpflichtet gewesen, seinen Erwerb von Todes wegen gemäß § 30 Abs.1 ErbStG 1974 anzuzeigen. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen. Demzufolge sei der Anlauf der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs.2 Satz 1 Nr.1 AO 1977 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 gehemmt gewesen. Gehe man hiervon aus, sei die Festsetzungsfrist erst zum 31.Dezember 1998 abgelaufen. Demzufolge sei die ErbSt-Festsetzung am 5.April 1998 noch rechtzeitig erfolgt. Wegen der weiteren Darlegungen wird auf die Niederschrift über den Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes beim FG am 12.August 1999 Bezug genommen. Die Niederschrift wurde den Beteiligten bekanntgegeben.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Dem Finanzgericht -FG- lagen folgende Akten vor: vom FA:
? 1 Band ErbSt-Akten StNr.:
vom Nachlaßgericht
? 1 Heft Aktenversandbogen Az.:
vom Finanzamt
? 1 Band ESt-Akten Band I, angelegt 1980, StNr.:
? 1 Band VSt-Akten StNr.:
? 1 Band Allgemeine Akten StNr.:
? 1 Band VPL StNr.:
? 1 Band Bp-Akten Band I StNr.:
? 1 Band ESt-Akten - angelegt 1992 geschlossen 1994 - StNr.:
? 1 Band ESt-Akten Band III - angelegt 1988 geschlossen 1991 - StNr.:
? 1 Band VSt-Akten - angelegt 01.01.93 - StNr.:
vom FG:
? 1 Band FG-Akten Aktenzeichen: 9 K 147/98
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig, obwohl über den Einspruch des Kl vom 11.Mai 1998 (Hinweis auf § 45 Abs.3 FGO) und ggf. vom 17.April 1998 (Hinweis auf 81.65 der ErbSt-Akten) noch nicht entschieden wurde, und es deshalb insoweit im Sinne des § 44 Abs.1 FGO an einer Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf fehlt.
Nach § 44 Abs.1 FGO ist in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Abweichend von der Vorschrift des § 44 FGO ist die Klage ohne vorherigen Abschluß des Vorverfahrens allerdings zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46 Abs.1 Satz 1 FGO). Das Vorhandensein eines zureichenden Grundes allein ist demzufolge noch kein die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ausschließendes Verfahrenshindernis im Sinne von § 46 Abs.1 Satz 1 FGO. Hinzu kommen muß (für die Annahme der Unzulässigkeit), daß der zureichende Grund auch mitgeteilt wurde (Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 4.Aufl., 1997, § 46 Rdnr.23 m.w.N.). Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Dem Kl wurde im Schreiben vom 30.April 1998 lediglich mitgeteilt, daß wegen der großen Zahl der anhängigen Verfahren die Einsprüche in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs bearbeitet würden und deshalb nicht gesagt werden könne, wann über seinen Einspruch entscheiden werde. Diese allgemeine, dem Sinne nach mit starker Arbeitsbelastung begründete Mitteilung stellt keinen, die Zulässigkeit der Klage ausschließenden Grund im Sinne von § 46 Abs.1 Satz 1 FGO dar (Urteil des FG Düsseldorf vom 15.August 1972 VI 224/71, Bew, Deutsche Steuerzeitung/Eildienst 1972, 438; von Beckerath in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Kommentar, § 46 FGO, Rz.119; Steinhauff in Hübschmann/Nepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, 10.Aufl., Rdnr.54; Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, 16.Aufl., § 46 FGO Tz.5; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr.5679, jeweils m.w.N.). Die Finanzverwaltung muß für eine dem Gesetzesauftrag entsprechende Personalausstattung der Rechtsbehelfsstellen sorgen (von Beckerath in Beermann, a.a.O., § 46 FGO Rz.119).
II.
Die Klage ist begründet.
Der ErbSt-Bescheid vom 15.April 1998 ist aufzuheben, weil er rechtswidrig ist (§ 100 Abs.1 Satz 1 FGO).
1. Der ErbSt-Bescheid ist deshalb rechtswidrig, weil er erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung erlassen wurde. Da die Erblasserin im Jahr 1991 verstorben ist, begann grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 1991 die vierjährige (§ 169 Abs.2 Satz 1 Nr.2 AO 1977) Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs.1 AO 1977 i.V.m. § 9 Abs.1 Nr. 1 ErbStG 1974 und endete demzufolge regelmäßig mit Ablauf des Jahres 1995.
a) Gründe im Sinne der Vorschrift des § 170 Abs.5 Nr. 1 AO 1977 über die Anlaufhemmung, die zu einem späteren Beginn der Festsetzungsfrist führen könnten, liegen nicht vor.
Nach § 170 Abs.5 Nr.1 AO 1977 beginnt die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer nach den Absätzen (des § 170) Abs.1 und 2 (AO 1977) bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat. Um die Festsetzungsfrist in Gang zu setzen, muß der Erbe mit einer solchen Zuverlässigkeit und Gewißheit Kenntnis von seinem Erwerb erlangt haben, daß er in der Lage ist und deshalb auch von ihm erwartet werden kann, seine ggf. sich ergebende Anzeigepflicht nach § 30 Abs.1 ErbStG 1974 zu erfüllen (BFH-Urteil vom 8.März 1989 II R 63/86, BFH/NV 1990, 444; vgl. im übrigen: BFH-Urteil vom 27.April 1988 II R 253/85, BStBl II 1988, 818). In der Regel erlangt der Erwerber zuverlässige und sichere Kenntnis von seinem Erwerb durch die Testamentseröffnung (BFH-Urteil vom 27.November 1981, II R 18/80, BStBl II 1982, 276).
Im Streitfall erlangte der Kl auch ohne daß eine Testamentseröffnung stattfand noch im Jahr 1991 eine zuverlässige und sichere Kenntnis von seinem Erwerb von Todes wegen nach der Erblasserin. Auch ohne eine Verfügung von Todes wegen (im Sinne von § 1937 BGB) der Erblasserin zugunsten des Kl bestand an dessen Stellung als ein Alleinerbe aufgrund der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (Hinweis auf § 1922 f. BGB) kein Zweifel. Der Senat berücksichtigt dabei die Aussagen des Kl im Erörterungstermin vom 12.August 1998, daß außer ihm selbst keine Person(en) vorhanden ist (sind), die als (gesetzliche) Erben überhaupt auch nur in Betracht hätten kommen können. Wegen der weiteren Feststellung des Senats im vorliegenden Zusammenhang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 Abs.2 des Tatbestandes Bezug genommen.
b) Der Senat folgt dem FA nicht darin, daß die dem Kl obliegende Anzeigepflicht im Sinne von § 30 Abs.1 ErbStG 1974 nicht erfüllt worden und daher der Anlauf der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Alternative 3 AO 1977 bis zum 31.Dezember 1994 mit der Folge gehemmt gewesen sei, daß die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs.2 Satz 1 Nr.2 AO 1977) erst mit Ablauf des 31. Dezember 1998 und somit nach Bekanntgabe des angegriffenen ErbSt-Bescheids im April 1998 endete. Die Anzeigepflicht gemäß § 30 Abs.1 ErbStG 1974 wurde spätestens im Jahr 1993 durch die Übersendung des Erbscheins vom 18.Oktober 1993 an das FA erfüllt. Demzufolge war der Anlauf des Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 AO 1977 bis (längstens) zum 31.Dezember 1993 gehemmt. Die vierjährige Festsetzungsfrist lief hieran anschließend (spätestens) am 31.Dezember 1997 ab. Der angefochtene Steuerbescheid wurde vom FA aber erst im Jahr 1998 erlassen und ist somit rechtswidrig.
Gemäß § 170 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 AO 1977 [in der Fassung von Art.26 Nr.13 Buchst. a und Art.34 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz --StMBG--) vom 21.Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50)] beginnt abweichend von (§ 170) Abs.1 (AO 1977) die Festsetzungsfrist, wenn eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist [es sei denn, daß die Festsetzungsfrist nach Abs.1 später beginnt].
Zu einer Anlaufhemmung im Sinne des § 170 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 AO 1977 kann es auch wegen der Anzeigepflicht des Erwerbers gemäß § 30 Abs.1 ErbStG 1974 kommen [BFH-Entscheidungen vom 9.Juni 1999 II B 101/98, BStBl II 1999, 529; vom 5.Mai 1999 II R 96/97, BFH/NV 1999, 1341 zu 1.a) aa); vom 16.Oktober 1996 II R 43/96, BStBl II 1997, 73; vom 16.Februar 1994 II R 125/90, BStBl II 1994, 866 - die Grunderwerbsteuer betreffend -; Verfügungen der OFD Saarbrücken vom 12.Juni 1997 S 3841-9-St 262, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge -ZEV- 1997, 372; der OFD Magdeburg vom 4.September 1996 - S 3849 - 1-St 333, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht -UVR- 1997, 102 zu 1.3.2).
Gemäß § 30 Abs.1 ErbStG 1974 ist jeder der ErbSt unterliegende Erwerb vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem für die Verwaltung der ErbSt zuständigen FA anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es u.a. nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar (vgl. hierzu: § 38 LFGG) eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt (§ 30 Abs.3 ErbStG 1974 i.V.m. § 12 ErbStDV a.F.). Gemäß § 30 Abs.4 ErbStG 1974 soll die Anzeige u.a. folgende Angaben enthalten:
1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers und des Erwerbers,
2. Todestag und Sterbeort des Erblassers,
3. Gegenstand und Wert des Erwerb,
4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung,
5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis,
6. frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Nach dem Sinn und Zweck des § 30 ErbStG 1974 soll die Anzeige eines Erwerbers das FA lediglich über das Vorliegen eines Erwerbsvorgangs unterrichten und es in die Lage versetzen, zu prüfen, ob ein erbschaftsteuerbarer Vorgang vorliegt. Die Anzeigepflicht soll insoweit die möglichst vollständige Erfassung aller Erwerbe sicherstellen. Hierzu reicht regelmäßig die namentliche Bezeichnung des Erblassers und des Erwerbers sowie die Mitteilung des Rechtsgrundes für den Erwerb aus [unter Angabe des (Rechts-)Verhältnisses zwischen dem Erwerber und dem Erblasser: BFH-Entscheidungen in BStBl II 1999, 529; in BStBl II 1997, 73].
Dieser Beurteilung steht nicht die Regelung in § 30 Abs.4 ErbStG 1974 über den Inhalt der nach § 30 Abs.1 ErbStG 1974 zu erstattenden Anzeigen entgegen, soweit danach auch Angaben gemacht werden sollen, die für die Frage, ob ein steuerbarer Vorgang vorliegt, keine Bedeutung haben. Der Gesetzgeber hat nämlich diese Regelung lediglich als "Sollvorschrift" ausgestaltet und damit hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, daß eine Anzeige nicht unbedingt alle in § 30 Abs.4 ErbStG 1974 aufgeführten Angaben enthalten muß. Der Anzeigepflicht nach § 30 Abs.1 ErbStG 1974 kann somit auch dann Genüge getan sein, wenn die Anzeige nicht alle in Abs.4 aufgeführten Angaben enthält, das FA aber aufgrund der Mitteilung in der Lage ist zu prüfen, ob ein steuerbarer Vorgang vorliegt und ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung (§ 31 ErbStG 1974) auffordern soll. Hierzu reicht regelmäßig die namentliche Bezeichnung des Erblassers und des Erwerbers sowie die Mitteilung des Rechtsgrundes für den Erwerb aus (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 73, 74).
Hiernach war der sich aus § 30 Abs.1 1974 ergebenden Anzeigepflicht des Kl als Erwerber von Todes wegen nach der Erblasserin dadurch genüge getan, daß das zuständige Nachlaßgericht dem FA in den Schreiben vom August/September 1992 und durch die Angaben im Erbschein, der dem FA im Oktober 1993 übersandt wurde, das (Rechts-)Verhältnis zwischen der Erblasserin und dem Kl substantiiert und detailliert dargelegt hat. A.a.O. wird u.a. ausgeführt, daß die zuletzt in wohnhafte Erblasserin (§ 34 i.V.m. § 18 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 8.August 1957 mit nachfolgenden Änderungen) von ihrem in wohnhaften Sohn als Alleinerbe beerbt wurde. Denn nach diesen Angaben und den darüber hinaus dem FA vorliegenden Anzeigen von Kreditinstituten im Sinne von § 33 Abs.1 ErbStG 1974 (i.V.m. § 5 ErbStDV a.F.; vgl. zu den Angaben "Dritter" im Rahmen des § 30 ErbStG 1974: Urteil des Hessischen FG vom 21.Juni 1994 1 K 2856/94, EFG 1995, 56, insoweit bestätigt durch BFH-Urteil vom 30.Oktober 1996 II R 70/94, BStBl II 1997, 11; Christoffel/Geckle/Pahlke, ErbStG, Kommentar, 1998, § 30 Rz.7 m.w.N.; Meincke, ErbSt- und SChStG, Komentar, 12.Aufl., 1999, § 30 Rz.4) war die Finanzbehörde in die Lage versetzt zu prüfen, ob ein steuerbarer Vorgang vorliegt und ein Besteuerungsverfahren einzuleiten ist (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 73) mit der Entscheidung (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 73), ob und wer zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung aufgefordert werden soll, weil die Möglichkeit eines steuerbaren Vorgangs bestand, dessen Besteuerung nicht vollkommen ausgeschlossen war (Petzoldt, ErbSt- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 2.Aufl., 1986 § 31 Rz.4).
Aus den dem FA übersandten Unterlagen ergibt sich - über den notwendigen Inhalt der Anzeigen im Sinne von § 30 ErbStG 1974 - hinaus die "Wohnung" (§ 30 Abs.4 Nr. 1 ErbStG 1974) und der Sterbeort (§ 30 Abs.4 Nr.2 ErbStG 1974) der Erblasserin (in Eppingen, Waldstraße 47). Diese zutreffenden Angaben hätten dem FA Anlaß zur weiterer Sachverhaltsaufklärung geben müssen. Denn nach den Angaben in den Anzeigen der KSK und der Filiale vom Januar 1992 bzw. vom November 1991 befanden sich der Wohnort und die Wohnung der Erblasserin an deren Todestag in während lediglich als der Sterbeort der Erblasserin bezeichnet wurde. Hieran anschließend hätte sich dem FA aufdrängen müssen, den Vordruck zur "Mitteilung des Vermögens" (131.3 der ErbSt-Akten) nicht nur an das (für zuständige Wohnsitz-)Finanzamt, sondern auch an das Finanzamt bei dem die Erblasserin tatsächlich ertragsteuerlich geführt wurde, zu übersenden mit der Bitte, Angaben zu deren Vermögen zu machen. Das Finanzamt hätte dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem beklagten FA deren Vermögen in der Weise dargelegt, daß anschließend der Kl zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung aufgefordert worden wäre. Nach diesen Erwägungen beruht die hier ausschlaggebende Unkenntnis des FA über die Finanzbehörde, die für die Erblasserin tatsächlich als Wohnsitzfinanzamt tätig geworden ist, und in deren Folge über das Vermögen der Erblasserin zu deren Todestag auf einer von der Finanzbehörde selbst zu verantwortenden mangelnden Aufklärung des Sachverhalts. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, die Anzeigepflicht im Sinne des § 30 ErbStG 1974 über ihren gesetzlich normierten Inhalt hinaus auszudehnen und zu verlangen, daß auch das zuständige (tatsächlich tätig gewordene) Wohnsitzfinanzamt des Erblassers anzugeben ist. Dieses zu ermitteln ist die Aufgabe der Finanzverwaltung. Hierzu hat sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dies dürfte (unter Mithilfe der EDV) keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bereiten.
Dabei berücksichtigt der erkennende Senat, daß die Finanzämter (und dabei insbesondere dessen Bp-Stelle) und das beklagte FA frühzeitiger über die ihnen vorliegenden und für das Erbschaftsteuerverfahren entscheidenden Sachverhalte hätten unterrichten können (Hinweis u.a. darauf, daß die Ap bereits im Jahr 1993 begann). Im übrigen hätte der Ablauf der Festsetzungsfrist (vgl. § 171 Abs.4 AO.1 977) in Zusammenhang mit der Ap beim Kl durch eine rechtzeitige Erweiterung des Prüfungsanfangs (in der Prüfungsanordnung) um die Erbschaftsteuer gehemmt werden können.
Auch soweit nach § 30 Abs.4 Nr.4 ErbStG 1974 in der Anzeige über deren "Mußinhalt" hinaus der Wert des Erwerbs anzugeben ist, wurden die erforderlichen Angaben in den vom Nachlaßgericht übersandten Unterlagen gemacht. Auf der Rückseite des Erbscheins hat das Nachlaßgericht den Wert des Nachlasses mit DM angegeben (vgl. jedoch auch die Angaben auf dem Vordruck ErbSt 2 - Bl.4 der ErbSt-Akten). Dies genügt nach Auffassung des erkennenden Senats. Denn die Anzeige soll dem FA lediglich die Prüfung erleichtern, ob und ggf. wen es zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung auffordert, nicht jedoch bereits die Angaben in der ErbSt-Erklärung vorwegnehmen (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 73). Deshalb reicht es aus, wenn die genaueren Angaben [unter Berücksichtigung der erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften über die Wertermittlung (§ 12 ErbStG 1974)] erst in der Steuererklärung mitgeteilt werden (Moench, ErbSt- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, ErbStG § 30 Rz.6).
Im Streitfall liegen bei verständiger Würdigung des Sachverhalts keine Anhaltspunkte vor, die für eine Anzeige von Vorschenkungen der Erblasserin an den Kl sprechen könnten (§ 30 Abs.4 Nr.6 ErbStG 1974).
Dem in den zuvor dargelegten Erwägungen zum Ausdruck kommenden Ergebnis, daß die Anzeigepflicht gemäß § 30 Abs.1 ErbStG 1974 durch die Mitteilungen des Nachlaßgerichts in den Jahren 1992 und 1993 erfüllt wurde, steht nicht entgegen, daß in § 30 Abs.1 ErbStG 1974 von der Anzeigepflicht des Erwerbers (hier: des Kl) die Rede ist. Dem Kl kommen insoweit die Angaben des Nachlaßgerichts in den Jahren 1992 und 1993 zugute. Denn mit diesen Schreiben sind alle notwendigen Angaben gemacht worden, die zur Erfüllung der Anzeigepflicht unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Vorschrift des § 30 Abs.1 ErbStG 1974 ausreichen (siehe die zuvor dargelegten Erwägungen). Auch der Sicherungszweck des § 170 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Alternative 3 AO 1977 erfordert in diesem Fall kein weiteres Hinausschieben des Beginns der Festsetzungsfrist (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1997, 11; Hinweis in diesem Zusammenhang auch auf den BFH-Beschluß vom 14.Juli 1999 I B 151/98 DB 1999, 2043 zu 2.; Meincke, a.a.O., § 30 Rz.4). Denn das FA war ausgehend von den zuvor näher dargelegten Angaben in der vom Nachlaßgericht übersandten Anzeige bei gehöriger Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten in der Lage zu entscheiden, ob der Kl zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung aufgefordert werden sollte. Daß dies nicht veranlaßt wurde, beruht auf einer Verletzung einer gehörigen Sachaufklärungspflicht, die der Verantwortungssphäre der Finanzbehörde zuzurechnen ist und die sich deshalb nicht zu Lasten des Kl auswirken darf.
c) Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Alternative 1 AO 1977 ist nicht deshalb eingetreten, weil das FA den Kl mit Verfügung vom 16. Dezember 1997 zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung aufgefordert hat. Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 10.Juni 1998 9 K 147/97 (nicht rechtskräftig, weil Revision eingelegt: Az.: BFH: II R 50/98) und 9 K 160/97 (EFG 1999, 54 - nicht rechtskräftig. weil Revision eingelegt: Az. BFH: II R 44/98) entschieden, daß die Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung innerhalb der Dreijahresfrist des § 170 Abs.2 Satz 1 Nr.1 AO 1977 erfolgen muß, damit sie den Anlauf der Festsetzungsfrist hemmen kann. Hieran hält er fest. Da die Dreijahresfrist im Streitfall mit Ablauf des 31.Dezember 1994 endete, die Aufforderung des FA zur Abgabe der ErbSt-Erklärung erst am 16. Dezember 1997 zur Post gegeben wurde, konnte sie demzufolge keine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 AO 1977 bewirken.
2. Einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bedurfte es nicht wegen des noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens gegen die Aufforderung zur Abgabe der ErbSt-Erklärung (bzw. wegen des ggf. ebenfalls noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des vorgenannten Verwaltungsakts). Die Aussetzung des Verfahrens hätte nur dann angeordnet werden können, wenn sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in den angeführten (Einspruchs-)Verfahren eine Feststellung über dasselbe Rechtsverhältnis zu treffen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. In den Einspruchsverfahren ist über ein anderes Rechtsverhältnis zu entscheiden als im vorliegenden Klageverfahren. In jenen Verfahren geht es darum, ob das FA den Kl zu Recht zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung und damit zutreffend das ihm obliegende Ermessen ausgeübt hat (Petzoldt, a.a.O., § 31 Rz.4; BFH-Urteil vom 2.Juli 1997 I R 45/96, BFH/NV 1998, 14; BFH-Beschlüsse vom 11.Juni 1958 1156/57 U BStBl III 1958, 339; vom 10. Oktober 1951 IV 216/51 S, BStBl III 1951, 209). Im vorliegenden Verfahren geht es hingegen um die Rechtmäßigkeit einer rechtlich gebundenen Steuerfestsetzung. Soweit in beiden Verfahren gleichwohl übereinstimmende Rechtsfragen ggf. zu entscheiden sind, reicht dies für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO nicht aus. Denn eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 74 FGO wird (selbst) durch eine Identität der Rechtsfragen nicht begründet (BFH-Beschlüsse vom 26.April 1994 VIII B 89/93, BFH/NV 1995, 43; vom 6.Oktober 1982 I R 71182, BStBl II 1983, 48).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf §§ 151 Abs.3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10 und 711 ZPO (BFH-Beschluß vom 15.April 1981 IV S 3/81, BStBl II 1981, 402). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch das FA hält der Senat für nicht erforderlich (Hinweis auf das Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 26.Februar 1991 4 K 23/90, EFG 1991, 338; aus anderen Gründen vom BFH aufgehoben durch Urteil vom 17.Dezember 1991 VII R 36/91, BFH/NV 1992, 569).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs.1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. § 25 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 2 GKG.
5. Die Revision war gemäß § 115 Abs.2 Nr.1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Rechtsfrage, ob die Aufforderung zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung innerhalb der Dreijahresfrist des § 170 Abs.2 Satz 1 Nr.1 AO 1977 erfolgen muß, um den Anlauf der Festsetzungsfrist zu hemmen, kommt grundsätzliche Bedeutung bei. Das gleiche gilt für die Rechtsfrage (zum Umfang der Anzeigepflicht gemäß § 30 Abs.1 ErbStG 1974 und), ob die Anzeigepflicht des Erwerbers gemäß § 30 Abs.1 ErbStG 1974 im Streitfall auch von einem Dritten (dem Nachlaßgericht Eppingen) erfüllt werden konnte mit der Folge, daß die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres begann, in dem das Nachlaßgericht Eppingen die Anzeigepflicht erfüllte (Hinweis auf § 170 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 AO 1977).