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  • 21.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140897

    Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 15.01.2014 – 9 O 444/12 U

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Düsseldorf

    9 O 444/12 U

    Tenor:

    Die Klage wird bezüglich der Anträge zu 1) und 2) abgewiesen.

    Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

    Tatbestand:

    Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den Nachlass der gemeinsamen Mutter, sowie noch zu beziffernde Zahlung an die Erbengemeinschaft.

    Die Parteien sind neben Dagmar Renate C und Harald Heinz Hermann C Kinder der am 23.2.2008 verstorbenen Renate C. Sie bilden eine ungeteilte Erbengemeinschaft.

    Aufgrund einer Fehlbehandlung am 4.9.2000 wurde die Erblasserin betreuungsbedürftig. Als Betreuerin wurde die Beklagte bestellt.

    Diese beauftragte Rechtsanwalt N in einem Rechtsstreit gegen das behandelnde Krankenhaus vor dem LG Düsseldorf, Az. 3 O 536/03 und in der Berufung vor dem OLG Düsseldorf, Az. I-8 U 8/05. Nachdem 100.000 € an die Erblasserin gezahlt wurden, sprach das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22.3.2007 der Erblasserin weitere 125.000 € zu sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 500 € seit dem 1.8.2004 und stellte fest, dass materielle Schäden zu ersetzen waren. Es erfolgten diverse Zahlungen des Krankenhauses an Rechtsanwalt N, der diese an die Erblasserin weitergab (Bl. 11 d.A.).

    Am 14.4.2005 erhielt der Kläger 16.000 € auf seinen zukünftigen Erbanteil.

    Nach dem Tod der Mutter erklärten der Kläger und die übrigen Erben gegenüber der Beklagten am 19.4.2008 in einer Entlastungserklärung (Bl. 63 d.A.) einen Haftungsverzicht bzgl. ihrer Tätigkeit als Betreuerin und verzichteten auf eine Schlussrechnung für das Betreuungsgericht.

    Am 13.12.2008 veräußerte die Beklagte das Auto der Erblasserin für 21.300 €. Für die Beerdigung entstanden insgesamt Kosten in Höhe von 9.006,46 €. Die persönliche Habe teilten die Erben unter sich auf.

    Nach der zweiten Ausfertigung des Erbscheins vom 29.3.2012 erhielt der Kläger Kontoauszüge zum Konto der Erblasserin für 2007 und Mai, Juni, August, September und Dezember 2008.

    Der Kläger vermutet aufgrund der Kontoauszüge, dass die Beklagte diverse Geldbeträge veruntreut hat.

    Der Kläger beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, der Erbengemeinschaft nach der am 23 Dezember 1937 geborenen und am 23. Februar 2008 in Düsseldorf verstorbenen Renate C, geborene Bruchhaus, bestehend aus dem Kläger, der Beklagten, Dagmar Renate C und Harald Heinz Hermann C

    a) Auskunft über den Bestand der Erbschaft, insbesondere über das Geldvermögen am den 23. Februar 2008 und 31. Dezember 2011 und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen,

    b) durch Vorlage einer geordneten Aufstellung, insbesondere Darstellung aller Aktiva und Passiva versehen mit Belegen zu allen Buchungspositionen, über die seit dem Erbfall vom 23 Februar 2008 über das Nachlassvermögen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung getätigten Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen,

    c) Auskunft und Rechenschaft darüber abzulegen, welche Verfügungen sie über das Vermögen der Erblasserin seit Bestellung und Aufnahme der Betreuung über die Erblasserin gemäß Beschluss des Amtsgericht Düsseldorf zum Az. 98 XVII B 1441 vom 26.09.2000 vorgenommen hat, insbesondere über die anlässlich der ärztlichen Fehlbehandlung vom 4.9.2000 erhaltenen Schadensersatzleistungen

    vom 22.7.2004 über 95.465,35 €
    vom 10.11.2004 über 49.811,50 €
    vom 8.4.2005 über 59.782,50 €
    vom 18.8.2005 über 5.950,70 €
    vom 10.5.2006 über 19.898,50 €
    vom 19.6.2006 über 10.800,00 €
    vom 29. 9. 2006 über 7.926,92 €
    vom 19.12.2006 über 4.947,80 €,

    sowie alle nach dem 19.12.2006 vorgenommenen Verfügungen über das Konto der Erblasserin bei der Sparkasse Düsseldorf zur Kto.-Nr. 30308936,

    d) über die als Prozessbevollmächtigte der Erblasserin anlässlich des Medizinschadens vom 4.9.2000 erhaltenen Schadensersatzleistungen und deren Verwendung,

    2. soweit die Beklagte die Auskunft und Rechenschaftsgliederungen nach vorstehender Ziff. 1 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat, sie zu verurteilen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass die Auskunft und Rechenschaft nach besten Wissen vollständig abgegeben hat, wie sie hierzu in der Lage war,

    3. nach Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung noch zu errechnenden Geldbetrag an die Erbengemeinschaft zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte behauptet, dass sie keine weiteren Auskünfte über den Nachlass geben kann, die der Kläger nicht ohnehin schon besitzt. Sie hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

    Die Akte des Landgerichts Düsseldorf Az. 3 O 536/03, I-8 U 8/05 wurde beigezogen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Feststellungen in den folgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist bezüglich der Anträge zu 1) und 2) unbegründet.

    1. Der Kläger hat gegen die Beklage keinen Anspruch auf Erteilung von Auskunft an die Erbengemeinschaft über den Bestand der Erbschaft zum 23.2.2008 und 31.12.2011, sowie bis zum 18.12.2013 (Antrag 1a, b).

    Die Parteien befinden sich nach unstreitigem Vortrag in einer bislang ungeteilten Erbengemeinschaft. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch über den Nachlass unter Miterben besteht nicht (Palandt/Weidlich, 73. Aufl. 2014, § 2038 Rn.14). Als Miterbe kann sich der Kläger jederzeit selbst über den Bestand und Wert des Nachlasses in Kenntnis setzen.

    Der Anspruch ergibt sich hier auch nicht ausnahmsweise aus § 2027 BGB. Danach ist ein Erbschaftsbesitzer verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. Ein Miterbe ist grundsätzlich nicht Erbschaftsbesitzer, auch nicht, wenn er einen Nachlassgegenstand in Besitz nimmt. Er wird erst dann zum Erbschaftsbesitzer, wenn er sich unter Negierung der Rechte der Miterben das Alleineigentum an dem Nachlassgegenstand anmaßt. Die Klägerin trägt unbestritten vor, dass sie bis auf den PKW der Erblasserin keine Gegenstände in Alleinbesitz genommen hat. Bzgl. des PKW hat sie durch Vorlage des Kaufvertrages vorprozessual bereits ausreichend Auskunft über den Verbleib des Nachlassgegenstandes erteilt. Eine Auskunftspflicht bzgl. des Werts des gesamten Nachlasses kann hieraus nicht hergeleitet werden.

    Soweit die Beklagte als Verwalterin des Nachlasses tätig geworden ist, ergäbe sich ein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB. Dieser verjährt allerdings drei Jahre zum Jahresende nach Entstehung. Der Auskunftsanspruch zum Vermögensstand im Jahr 2008 war daher am 31. Dezember 2011 und damit vor Klageerhebung verjährt.

    Schließlich wäre ein Auskunftsanspruch, selbst wenn er bestehen würde, bereits durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen. Die Beklagte hat Ausgaben bzgl. der Beerdigung der Erblasserin detailliert unter Vorlage von Rechnungen vorprozessual dargelegt (Bl. 46 ff. d.A.). Auch den Verkauf des PKW hat sie nachgewiesen. Weitere Vermögensgegenstände, über welche ausschließlich die Beklagte Kenntnis hat, sind nicht ersichtlich.

    Schließlich sind Auskunftsansprüche grundsätzlich nur dann akzessorisch zu einem Leistungsanspruch gewährt, wenn dessen Bezifferung ohne die Auskunft nicht möglich wäre. Hier ist aber der Kläger bereits umfassend informiert, so dass kein Auskunftsbedürfnis besteht. Er legt selbst Kontoauszüge des Kontos der Erblasserin vor, auf denen sich seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Buchungen zu Gunsten der Beklagten befinden. Höhe, Zahlungsempfänger und Verwendungszweck sind dem Kläger damit bekannt. Die Rechtsgründe für die Buchungen wären im Rahmen einer Leistungsklage zu erörtern. Es gibt keinen Anlass zur Annahme, dass die Beklagte weitere Vermögensauskünfte erteilen könnte.

    2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung von Auskunft an die Erbengemeinschaft und Rechenschaft über Verfügungen, die sie als Betreuerin über das Vermögen der Erblasserin getätigt hat (Antrag 1c).

    Die Miterben, auch der Kläger, haben der Beklagten bzgl. ihrer Tätigkeit als Betreuerin der Erlasserin am 19.4.2008 Entlastung erteilt. Zwar betrifft der Verzicht auf eine Schlussrechnung nur die Pflicht der Beklagten gegenüber dem Vormundschaftsgericht. Der Kläger hat die Beklagte aber zudem von einer Haftung aus der Verwaltung befreit. Insoweit hat der Kläger keine Rechte mehr gegen die Beklagte.

    Ein Auskunftsanspruch wäre außerdem verjährt. Er verjährt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Die Betreuung endete mit dem Tod der Erblasserin am 23.2.2008. Unmittelbar nach Ende der Betreuung trafen sich die Erben und unterzeichneten die Verzichtserklärung. Vor dem Unterzeichnen dieser Erklärung hätten sie sich über die Betreuungstätigkeit informieren müssen. Nach der nicht bestrittenen Aussage der Beklagten wurde unmittelbar nach dem Tod u.a. über diese Angelegenheiten gesprochen. Es ist selbstverständlich, dass anlässlich einer Haftungsfreistellung auch die entsprechenden Belege geprüft werden. Die Verjährung trat damit zum 31.12.2011 ein.

    Die 30jährige Verjährungsfrist für familien- und erbrechtliche Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., Art. 229 § 23 EGBGB war vorliegend nicht einschlägig, da es sich um einen betreuungsrechtlichen Auskunftsanspruch handelt.

    3. Ein Auskunftsanspruch über als Prozessbevollmächtigte der Erblassen erhaltene Zahlungen in Bezug auf die medizinische Fehlbehandlung der Erblasserin (Antrag 1 d) scheitert schon daran, dass die Beklagte nicht als deren Prozessbevollmächtigte aufgetreten ist. Ausweislich der beigezogenen Akte des Landgerichts Düsseldorf Az. 3 O 536/03, I-8 U 8/05 erfolgte die Vertretung der Erblasserin sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht durch die Rechtsanwälte N und nicht durch die Beklagte.

    4. Da keine Auskünfte mehr zu erteilen waren, ist auch die zweite Stufe unbegründet. An den vorprozessual erteilten Auskünften hatte der Kläger keinen Zweifel geäußert.

    Wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese dem Schlussurteil vorbehalten.

    Um über die Leistungsklage entscheiden zu können, hat der Kläger den Antrag zu 3 im Folgenden zu beziffern.Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

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