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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögensprivilegien

    Verwaltungsvermögen bei schenkweiser Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften

    von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Bei der Übertragung von Anteilen an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft sollte wegen den Vergünstigungen nach § 13a ErbStG zum einen darauf geachtet werden, dass zumindest für das begünstigte Vermögen eine 100%ige Verschonung beantragt werden kann. Nachfolgend wird dargestellt, wie die Finanzverwaltung ab dem 1.7.16 die Zurechnung des Verwaltungsvermögens vornimmt, und zwar abweichend von ihrer früheren Rechtsauffassung verbunden mit Hinweisen dazu, wie eine günstigere Besteuerung erreicht werden kann. |

    1. Aufteilung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft

    Nach § 97 Abs. 1a BewG ist der für das Gesamthandsvermögen (GHV) einer Personengesellschaft festgestellte Unternehmenswert ‒ ermittelt nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder als Mindestwert nach dem Substanzwertverfahren ‒ auf die Gesellschafter in der Weise aufzuteilen, dass ihnen die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz vorweg zugerechnet und das verbleibende Restbetriebsvermögen nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufgeteilt werden. Das Kapitalkonto aus der Gesamthandsbilanz des jeweiligen Gesellschafters und sein Anteil am Restbetriebsvermögen ergeben den Wert seines Anteils am GHV. Diese Ausgangsgröße ist bei Vorliegen von Wirtschaftsgütern und Schulden des Sonderbetriebsvermögens (SBV) um den sich daraus ergebenden Wert zu korrigieren.

     

    MERKE | Vorweg zugerechnet werden nur die Kapitalkonten, die Eigenkapitalcharakter haben (R B 97.3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ErbStR 2011). Kapitalkonten mit Fremdkapitalcharakter, wie z.B. das Verrechnungskonto, mit dem keine Verluste der Personengesellschaft verrechnet werden, sind nicht vorweg zuzurechnen. Hierbei handelt es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter, die bei dem Gesellschafter als Forderung in seiner Sonderbilanz auszuweisen ist. Als Wirtschaftsgut des SBV ist sie bei dem jeweiligen Gesellschafter zusätzlich zu dem Anteil am GHV mit dem gemeinen Wert anzusetzen (R B 97.3 Abs. 3 und 4 ErbStR 2011).

                               

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