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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Junges Verwaltungsvermögen: Nutzungsänderung oder Umschichtung

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Die Steuerverschonungen gemäß §§ 13a , 13b ErbStG gelten nicht für das steuerpflichtige Verwaltungsvermögen. Bei Ermittlung des Verwaltungsvermögens ist zu beachten, dass sich das Verwaltungsvermögen aufgrund verschiedener Regelungen in § 13b ErbStG ‒ insbesondere durch den Sockelbetrag für Finanzmittel, den Abzug von Verbindlichkeiten und die Unschädlichkeitsgrenze von 10 % ‒ ermäßigt, jedoch gelten diese Regelungen nicht für junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG, § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG, § 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG). Für eine optimale Steuerentlastung sind daher junges Verwaltungsvermögen sowie junge Finanzmittel möglichst zu vermeiden. |

    1. Neuere Rechtsprechung

    Ein Urteil des FG Münster (30.11.17, 3 K 2867/15 Erb, ErbBStg 18, 55 f.) gibt Anlass zu der Frage, inwieweit Umschichtungen oder Nutzungsänderungen im Betriebsvermögen zu jungem Verwaltungsvermögen oder jungen Finanzmitteln führen können. Die Entscheidung ist zwar zu § 13b ErbStG a.F. ergangen, die Frage stellt sich aber für das zum 1.7.16 reformierte Recht gleichermaßen.

    2. Musterfall

    Am 17.3.18 verstarb Frau F. Erben sind ihre Tochter T und ihr Sohn S zu gleichen Teilen. Zum Nachlass der F gehörte auch eine Kommanditbeteiligung an der Firma V GmbH & Co. KG (im Folgenden KG). Unternehmensgegenstand der KG ist die Herstellung von Kunststoffrohren. Der gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG festgestellte Wert der Kommanditbeteiligung betrug 8.486.000 EUR.

                        

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