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  • · Fachbeitrag · Abfindungszahlungen

    Schenkungsteuerliche Behandlung von Abfindungsvereinbarungen in Eheverträgen

    von StBin Dr. Katrin Dorn, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge DStV e. V., Partnerin bei Möhrle Happ Luther, München/Hamburg

    | Mit Eheverträgen können bereits vor der Eheschließung die vermögensrechtlichen Folgen einer möglichen Scheidung geregelt werden. Häufig verzichten (die baldigen) Ehegatten darin auf einen möglicherweise entstehenden Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt und vereinbaren stattdessen die Zahlung einer Abfindung. In einigen Fällen sehen die Verträge vor, dass diese Abfindung lediglich im Fall der Scheidung als sog. Bedarfsabfindung oder bereits vor der Ehe als sog. Pauschalabfindung gezahlt wird. Für die schenkungsteuerliche Behandlung dieser Abfindungszahlungen macht dies einen wesentlichen Unterschied, wie die jüngste Rechtsprechung des BFH erneut zeigt. |

    1. Die Problematik kurz skizziert

    Der BFH hat mit Urteil vom 9.4.25 (II R 48/21) seine Rechtsprechung fortgeführt, dass eine Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche schenkungsteuerpflichtig ist, wenn diese Abfindung vor der Ehe vereinbart und geleistet wird. Damit stellt der BFH klar, dass diese Pauschalabfindungen von den sog. Bedarfsabfindungen abzugrenzen sind. Auch wenn sich die Verträge über die Abfindungen ähneln, entsteht der Anspruch auf diese Bedarfsabfindung ‒ anders als bei Pauschalabfindungen ‒ erst dann, wenn die Ehe tatsächlich, z. B. durch Scheidung, beendet wird. Genau hierin liegt der wesentliche Unterschied für die schenkungsteuerliche Behandlung dieser Abfindungen.

    2. Das BFH-Urteil vom 9.4.25 zu Pauschalabfindungen

    In dem Urteilsfall schloss der (Revisions-)Kläger mit seiner späteren Ehefrau vor der Eheschließung einen Ehevertrag. Sie vereinbarten grundsätzlich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der aber für alle Fälle der Beendigung der Ehe außer dem des Versterbens des Klägers wieder ausgeschlossen wurde. Für diesen Fall wurde der Zugewinnausgleich der Höhe nach begrenzt. Einen Versorgungsausgleich schlossen die Beteiligten ebenfalls aus. Zudem verzichteten sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt sowie auf etwaige Ansprüche auf Hausratsteilung.