· Fachbeitrag · Verstöße gegen Behaltensfristen und Nachversteuerungsfalle
Haltefristverstöße nach einer begünstigten Unternehmensübertragung
von StB Dipl.-Finw. Matthias Borgmeier, LL. M., FOM, und RA Ann-Kristin Gruner, LL. M., beide Essen
Die Steuerbefreiungen nach §§ 13a, 13b ErbStG für Betriebsvermögen, L + F-Betriebe und Anteile an Kapitalgesellschaften genießen in der Praxis große Beliebtheit. Nicht zuletzt, weil viele unentgeltliche Vermögensübertragungen ohne diese Begünstigung aufgrund der hohen Schenkungsteuerlast sonst nicht abbildbar wären. Wer es versäumt, eine gut strukturierte Übertragung zu Lebzeiten umzusetzen, muss (spätestens) im Erbfall mit einer hohen Erbschaftsteuer rechnen, soweit der Erwerb nicht begünstigt ist, etwa durch Überschreiten der 90%igen Bruttoverwaltungsvermögensquote. Dieser Beitrag soll an eine begünstigte Unternehmensübertragung anknüpfen und ein Grundverständnis vermitteln, welche Problemfelder man in der Nachbehaltensfrist unbedingt im Blick haben sollte.
1. Regelungsumfang von § 13a ErbStG und Intention des Gesetzgebers
§ 13a ErbStG reiht sich hinter § 13b Abs. 2 ErbStG ein und setzt damit bereits einen bestandenen 90%igen Bruttoverwaltungsvermögenstest voraus. Das auf diese Art und Weise ermittelte begünstigte Vermögen wird im Folgeschritt nach § 13a Abs. 1 ErbStG entweder zu 85 % (sog. Regelverschonung) oder nach § 13a Abs. 10 ErbStG zu 100 % steuerfrei gestellt (sog. Optionsverschonung). Zu beachten ist, dass für die Inanspruchnahme der Optionsverschonung außerdem ein bestandener Nettoverwaltungsvermögenstest Voraussetzung ist. Variante 1 setzt keinen Antrag voraus, während Variante 2 antragsgebunden ist (unwiderruflicher Antrag).
Durch die Begünstigung nach § 13a ErbStG sollten die Fortführung des Unternehmens und der Erhalt von Arbeitsplätzen sichergestellt werden (BVerfG 22.6.95, 2 BvR 552/91; BFH 1.9.11, II R 67/09, BStBl II 13, 210). Während der Fokus zunächst auf die Erfüllung der Begünstigungsvoraussetzungen gelegt werden sollte, dürfen im Nachgang die Nachbehaltensfristen nicht vernachlässigt werden, um keine rückwirkende Versteuerung des Erwerbs zu begründen.
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