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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    Abgrenzungsfragen bei der Besteuerung von Sachleistungsansprüchen und -verpflichtungen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Nicht immer erschließt sich von vornherein, welche Vermögenspositionen mit welchem Wert anzusetzen sind. Während z.B. Sachvermächtnisse mit dem Steuerwert des Vermächtnisgegenstands angesetzt werden, sind Sachleistungsansprüche bei gegenseitigen Verträgen mit dem gemeinen Wert des Gegenstands zu bewerten, auf dessen Leistung sie gerichtet sind. Der steuerrechtlich maßgebliche Ansatz hat nicht nur Bedeutung für die Höhe des Vermögensanfalls, sondern auch für die Steuerbefreiungen. |

    1. Sachvermächtnisse

    Ist Gegenstand des Vermächtnisses ein Grundstück (Sachvermächtnis), erfolgt der Ansatz des Grundstücks mit dem festgestellten Grundbesitzwert. Beim Erben ist der Grundbesitzwert als Nachlassverbindlichkeit wieder abzuziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) und beim Vermächtnisnehmer als Erwerb durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStG) anzusetzen (so auch R B 9.1 Abs. 2 ErbStR 2011). Folglich würde auch der Vermächtnisnehmer für das Grundstück die Steuerbefreiungen erhalten, z.B.

    • die 10 %-Steuerbefreiung für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG),
        

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