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  • · Fachbeitrag · Vermächtnisanordnungen

    Erfreuliche Klarstellungen des BFH zur Besteuerung von Vermächtnissen

    von Prof. Dr. Gerhard Brüggemann, Münster

    | Vermächtnisanordnungen können aus vielfältigen Gründen ein sowohl zivilrechtlich als auch erbschaftsteuerlich wichtiges Gestaltungsinstrument sein. Zwei jüngere Entscheidungen des BFH treffen zu verschiedenen für die Besteuerung von Vermächtnissen wesentlichen Fragen erfreuliche Klarstellungen, die für die Gestaltungspraxis von wesentlicher Bedeutung sind. |

    1. Erwerbsgegenstand bei einem Sachvermächtnis

    Bei einem Sachvermächtnis könnte sich die Frage stellen, ob Gegenstand der Besteuerung der Sachgegenstand selbst ist oder nur der zivilrechtliche Anspruch (§ 2074 BGB) auf Übereignung des Sachgegenstands. Der Unterschied ist für die Besteuerung des Vermächtnisnehmers von erheblicher Bedeutung. Geht es um den Sachgegenstand selbst, können dafür die einschlägigen Steuerbefreiungen gewährt werden; ist hingegen der zivilrechtliche Anspruch auf Übereignung Gegenstand der Besteuerung, würde es sich um einen Sachleistungsanspruch handeln ‒ eine Steuerbefreiung wäre dann zu versagen.

     

    MERKE | So hat der BFH beispielsweise für ein Familienheim entschieden, dass der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten als Erben nicht von der Erbschaftsteuer befreit ist. Gegenstand des Erwerbs sei hier nicht der Sachgegenstand selbst, sondern nur der Anspruch auf Übereignung (BFH 29.11.17, II R 14/16, DStR 18, 671).

        

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