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  • 27.05.2026 · Fachbeitrag · Immobilienerbschaften

    Vorsicht bei Anwendung von § 82b EStDV

    Wird eine Immobilie vererbt, gehen die verbleibenden, noch nicht verbrauchten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den Rechtsnachfolger über. Dies bedeutet, dass der Erbe dazu berechtigt ist, die vom Rechtsvorgänger initiierte Gebäudeabschreibung fortzuführen. Anders verhält es sich bei der Verteilung des Erhaltungsaufwands gemäß § 82b EStDV. Hier ist der noch nicht abgeschriebene Anteil zwingend beim Verstorbenen zu berücksichtigen.