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  • · Fachbeitrag · Immobilien

    Steuerung des Ausführungszeitpunkts von Grundstücksschenkungen als Gestaltungsmittel

    von Dr. Thomas Stein, RA/StB/FA für Steuerrecht, Ulm

    Bei der Gestaltungsberatung im erbschaftsteuerlichen Kontext spielen insbesondere die optimale Nutzung von Freibeträgen und die Zusammenrechnung von Erwerben i. S. d. § 14 ErbStG eine wichtige Rolle. Gerade bei Grundstücksschenkungen kommt es entscheidend auch auf die richtige Steuerung des Schenkungszeitpunktes an. So gehört die Planung von Schenkungen in 10-Jahres-Abschnitten zum Standardrepertoire in der Nachfolgeberatung, um außerhalb der Zusammenrechnungen des § 14 ErbStG Freibeträge nach § 16 ErbStG erneut in Anspruch nehmen zu können. Doch daneben sollte man sich auch die steuerlichen Verlagerungswirkungen zunutze machen, indem man aktiv einen späteren Zuwendungszeitpunkt i. S. d. § 9 ErbStG herbeiführt.

    1. Grundsätze zur Bewirkung einer Schenkung i. S. d. Schenkungsteuerrechts

    Eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist erst dann der Schenkungsbesteuerung zugrunde zu legen, wenn die Zuwendung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt wird. Eine Schenkung oder freigebige Zuwendung ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll.

     

    Eine Grundstücksschenkung gilt abweichend davon nach R E 9.1. ErbStR als ausgeführt, wenn