· Fachbeitrag · Gestaltungsmissbrauch
Grundstücksverkauf, Nutzungsrechte & Co.: Wann bei Verträgen mit nahen Angehörigen die Falle des § 42 AO zuschnappt
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck
Verträge zwischen nahen Angehörigen unterliegen naturgemäß einer besonders kritischen Überprüfung durch die Finanzverwaltung, da es bei den Vertragsparteien i. d. R. an einem Interessenwiderstreit fehlt. Dies betrifft nicht nur die Frage, ob die getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, sondern auch, ob ihrer steuerlichen Anerkennung eventuell ein Gestaltungsmissbrauch entgegensteht. Nachfolgend wird ein kompakter Überblick gegeben, wie sich die Finanzrichter zum Dauerbrenner „§ 42 AO bei Grundstücksverträgen zwischen nahen Angehörigen“ positioniert haben. Dies hilft einzuschätzen, ob eine Gestaltung noch rechtskonform oder schon missbräuchlich und damit steuerlich unangemessen ist.
1. Allgemeine Grundsätze zu § 42 AO vorab
Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, ihre Rechtsverhältnisse im Rahmen der Steuergesetze frei zu gestalten. Diese Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze jedoch in § 42 AO, wonach ein Steuergesetz nicht durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten umgangen werden darf. Ist dies der Fall, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehen würde. § 42 Abs. 1 AO stellt zunächst klar, dass entsprechende Missbrauchsverhinderungsregeln in den Einzelsteuergesetzen der allgemeinen Regelung in § 42 AO vorgehen. Sodann definiert § 42 Abs. 2 AO Gestaltungsmissbrauch als unangemessene rechtliche Gestaltung, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.
MERKE — Unangemessenheit liegt vor, wenn eine Gestaltung von verständigen Dritten unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung ohne den Steuervorteil nicht gewählt worden wäre. Die Angemessenheit einer Gestaltung steht insbesondere dann im Fokus der Finanzverwaltung, wenn sie ohne Berücksichtigung der beabsichtigten steuerlichen Effekte unwirtschaftlich, umständlich, kompliziert, gekünstelt, überflüssig, ineffektiv oder widersinnig erscheint. Allerdings kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass für die von ihm gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe vorlagen, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (§ 42 Abs. 2 S. 2 AO). |
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