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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Veräußerung von begünstigtem Vermögen: Verstoß gegen Behaltensregelung kann teuer werden

    von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Kommt es innerhalb der fünf- bzw. siebenjährigen Behaltensfrist zur Veräußerung von begünstigtem Vermögen, bei dem es sich um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage handelt, stellt sich die Frage, inwieweit dies zu einem Verstoß gegen die Behaltensregelungen in § 13a Abs. 6 ErbStG führt. Sollte es innerhalb von sechs Monaten nach Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlage nicht zu einer begünstigten Reinvestition kommen, droht die Nachversteuerung. Dabei treten Ungereimtheiten auf, die der Gesetzgeber verursacht hat, aber auch solche, weil sich die Finanzverwaltung zur Durchführung der Nachversteuerung weder in den ErbStR 2019 noch in den dazu ergangenen Hinweisen positioniert hat. Der nachfolgende Praxisfall soll Ihnen die Problematik vor Augen führen. |

    1. Ausgangsfall

    Vater V war Alleingesellschafter der A-GmbH. Seinen Geschäftsanteil hat er am 1.4.21 auf seinen Sohn S übertragen. Zu diesem Zeitpunkt belief sich der Unternehmenswert für die GmbH-Beteiligung auf 4 Mio. EUR. In diesem Unternehmenswert war Verwaltungsvermögen von 700.000 EUR enthalten. Darüber hinaus waren weder schädliche Finanzmittel noch junge Finanzmittel oder junges Verwaltungsvermögen vorhanden.

     

    Bei der Schenkungsteuerveranlagung des Sohnes hatte das Finanzamt den Unternehmenswert von 4 Mio. EUR zugrunde gelegt und diesen Unternehmenswert in Verwaltungsvermögen von 700.000 EUR und begünstigtes Vermögen von 3.300.000 EUR aufgeteilt. Das begünstigte Vermögen von 3.300.000 EUR führte zu einer Umgliederung in Höhe von 10 % = 330.000 EUR (§ 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG). Somit ermäßigte sich das schädliche Verwaltungsvermögen auf 370.000 EUR. Das begünstigte Vermögen erhöhte sich auf 3.630.000 EUR.

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