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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Beerdigungskosten: So lässt sich die Steuerlast der Erben mindern

    | Wie wirken sich Beerdigungskosten bei der Steuer aus? Diese Frage sorgt nicht nur bei Steuerzahlern, sondern auch in den Finanzämtern regelmäßig für Kopfzerbrechen. Gut, dass eine Verfügung aus dem Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt) Licht ins Dunkel bringt. |

    1. Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen stellen außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 2 EStG dar, wenn

    • sich ein Steuerzahler den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und
    • die Kosten weder aus dem Nachlass bestritten werden können noch durch Ersatzleistungen gedeckt sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn die Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen i. S. des § 15 AO übernommen werden, wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen vorliegt (BayLfSt vom 16.12.16, S 2284.1.1-21/1 St 32, Abruf-Nr. 191142).

     

    Nachweise zu den rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen müssen nur erbracht werden, wenn der Verstorbene kein naher Angehöriger war. Da sich aus der Erbenstellung nicht selbst ergibt, dass der Erbe die Beerdigungskosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig tragen muss, müssen im Zweifel noch tatsächliche und sittliche Gründe angeführt werden, warum die Kosten übernommen werden.

    2. Diese Beerdigungskosten sind abziehbar

    Zunächst muss das Finanzamt von der Zwangsläufigkeit der Beerdigungskosten überzeugt sein. Weiter ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung aber nur zulässig, wenn die unmittelbaren Beerdigungskosten angemessen sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn diese nicht mehr als 7.500 EUR betragen.

     

    PRAXISHINWEIS | Liegen die unmittelbaren Beerdigungskosten über 7.500 EUR, ist die Angemessenheit nach den Besonderheiten des Einzelfalls erneut zu prüfen. Ob die Kosten angemessen sind, richtet sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen und nicht nach der des Erben, der die Beerdigungskosten trägt.

     

    Als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind nur die Kosten der eigentlichen Bestattung. Folgekosten und mittelbare Beerdigungskosten sind dagegen steuerlich tabu. Die Übersicht zeigt, welche Kosten die Finanzverwaltung wie beurteilt.

     

    • Abzugsfähige Beerdigungskosten

    Unmittelbar notwendige und abziehbare Beerdigungskosten

     

    • Überführung
    • Bestatterleistungen
    • Sarg
    • Trauerfeier
    • Trauerredner
    • Blumenschmuck
    • erstmalige Herrichtung des Grabs
    • angemessenes Grabmal
    • öffentliche Gebühren

    Mittelbare nicht abziehbare Folgekosten der Beerdigung

     

    • Reisekosten zur Beerdigung
    • Trauerkleidung
    • Bewirtung der Trauergäste
    • aufwendige Grabstätte
    • aufwendiges Grabmal
    • Grabpflege, Grabbepflanzung
     

    Übersteigen die unmittelbaren Beerdigungskosten den Betrag von 7.500 EUR, weil der Verstorbene ins Ausland überführt wird, sind die übersteigenden Kosten regelmäßig unangemessen und nicht zu berücksichtigen. Mit einer Ausnahme: Wenn nachgewiesen wird, dass in Deutschland keine brauchtums- oder konfessionsspezifische Bestattung möglich war, werden die übersteigenden Kosten berücksichtigt.

    3. Kürzung um Nachlass und sonstige Ersatzleistungen

    Voraussetzung für den Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Kosten weder aus dem Nachlass noch aus sonstigen durch den Todesfall zugeflossene Geldleistungen wie Sterbegeld- oder Lebensversicherungen bestritten werden können. Auch Vermögenswerte, die der Verstorbene vor dem Tod zugewendet hat, werden hier berücksichtigt. Bei der Sterbegeldversicherung ist zu beachten, dass die Versicherungsleistung sowohl für die unmittelbaren Beerdigungskosten als auch für die steuerlich nicht abziehbaren mittelbaren Kosten zufließt. Zahlungen aus der Sterbegeldversicherung sind also niemals in voller Höhe von den unmittelbaren Beerdigungskosten abzuziehen.

     

    • Beispiel

    Für die Beerdigung des Vaters entstehen Kosten i. H. von 5.000 EUR. 4.000 EUR (also 4/5) davon entfallen auf unmittelbare Beerdigungskosten. 1.000 EUR zählen zur Kategorie mittelbare Folgekosten. Ein Nachlass besteht nicht. Die Sterbegeldversicherung des Vaters zahlt 3.500 EUR. Der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Betrag ermittelt sich wie folgt:

     

    unmittelbare Beerdigungskosten

    4.000 EUR

    ./.

    Sterbegeldversicherung (entfällt zu 4/5 auf die unmittelbaren Beerdigungskosten; 3.500 EUR x 4/5)

     - 2.800 EUR

    =

    außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG (vor Abzug der zumutbaren Belastung)

    1.200 EUR

     

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2017 | Seite 64 | ID 44532368

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