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  • · Nachricht · Doppelte Haushaltsführung im Ausland

    Aufteilung der Mietaufwendungen auf in- und ausländische Einkünfte

    Das FG Hessen (26.11.25, 11 K 930/23 ; Rev. BFH VI R 20/25 ) ist zu der Beurteilung gelangt, dass die Kosten für eine grenzüberschreitende doppelte Haushaltsführung mit Tätigkeitsstätte im Ausland auf den nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohn aufzuteilen und nicht vorrangig dem im Inland steuerfreien Arbeitslohn zuzurechnen sind.

     

    Im Streitfall hatte der Kläger seinen Hauptwohnsitz in Deutschland und war für einen in den USA ansässigen Arbeitgeber nichtselbstständig tätig. Für Zwecke der Arbeitstätigkeit hatte er in den USA eine Wohnung angemietet und damit eine grenzüberschreitende doppelte Haushaltsführung begründet. Bei einer solchen Konstellation kann der Werbungskostenabzug für die Mietaufwendungen nicht vollumfänglich mit der Begründung versagt werden, dass die Mietaufwendungen vollständig den nach DBA steuerfreien Einkünften zuzuordnen seien, wenn sich ein eindeutiger Veranlassungszusammenhang allein mit den in den USA erbrachten Arbeitstagen nicht feststellen lässt. Der Werbungskostenabzug kann laut FG also nur für den Teil der Aufwendungen verweigert werden, der dem Anteil des Arbeitslohns entspricht, den der Steuerpflichtige während seiner Arbeitstage in den USA verdient hat.

     

    PRAXISTIPP — Solange der Arbeitnehmer seinen Familienwohnsitz im Inland behält und seine Tätigkeit teilweise auch von dort ausübt, sind die Kosten der Auslandswohnung nach Ansicht des FG anteilig als inländische Werbungskosten abziehbar. Steuerliche Berater sollten betroffene Mandanten auf eine dafür notwendige Dokumentation der Auslands- und Inlandsarbeitstage hinweisen.

     
    Quelle: ID 50831990