Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Trotz Stimmrechtsvollmacht des Schenkers können KG-Anteile begünstigt übertragen werden

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die Übertragung eines KG-Anteils gegen Vorbehalt des Nießbrauchs ist auch dann nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG begünstigt, wenn der Erwerber dem Schenker zwar eine Stimmrechtsvollmacht erteilt, diese Vollmacht den Erwerber aber nicht hindert, sein Stimmrecht selbst auszuüben - so das FG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 24.8.16. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K übertrug zum 31.12.06 einen Teilkommanditanteil an der A-KG seinem Sohn B unter Nießbrauchsvorbehalt. B bevollmächtigte K auf dessen Lebenszeit, den B in den Gesellschaftsversammlungen der KG zu vertreten und das Stimmrecht aus dem geschenkten Gesellschaftsanteil auszuüben; ferner verpflichtete sich B, zu Lebzeiten des K keinerlei Verfügungen über den Gesellschaftsanteil vorzunehmen. K behielt sich das Recht vor, die Schenkung zu widerrufen, falls B die Vollmacht widerrufen sollte oder über den Kommanditanteil verfügt.

     

    Das FA lehnte die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG ab, da B wegen der vorbehaltenen Stimm- und Verwaltungsrechte nicht Mitunternehmer der A-KG geworden sei. Nach Ansicht des K sei B aber Mitunternehmer geworden, da die Stimmrechte auch mit dem Nießbrauch dem B erhalten blieben.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage hatte Erfolg (FG Düsseldorf 24.8.16, 4 K 3250/15 Erb, Abruf-Nr. 189680, Revision zugelassen). Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG sind zu gewähren.

     

    Die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG sind aber nur zu gewähren, wenn der Erwerber Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG wird (Mitunternehmerinitiative und -risiko).

     

    • Mitunternehmerinitiative bedeutet Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen zumindest im Umfang der Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten nach den Regelungen des HGB oder der gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte nach § 716 Abs. 1 BGB.

     

    • Das Mitunternehmerrisiko wird regelmäßig durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts vermittelt. Ein nach den Vorgaben des BGB ausgestalteter Nießbrauch lässt die Mitunternehmerinitiative des den Nießbrauch bestellenden Erwerbers einer Kommanditbeteiligung nicht entfallen (BFH 16.12.09, II R 44/08, BFH/NV 10, 690).

     

    Dem K waren die Stimm- und Verwaltungsrechte seines Sohnes nicht übertragen worden. Er war nur unwiderruflich bevollmächtigt, sie für seinen Sohn wahrzunehmen. Diese Vollmacht galt auch umfassend zur Mitwirkung an Grundlagengeschäften.

     

    Andererseits war B nicht gehindert, die ihm als Kommanditisten zustehenden Stimm- und Verwaltungsrechte selbst wahrzunehmen. Dies war weder ausgeschlossen noch waren dafür Sanktionen vorgesehen. Anderes gilt beim Widerruf der dem K erteilten Vollmacht, die den K zum Widerruf der Schenkung berechtigt. K ging beim Vertragsschluss also ersichtlich davon aus, dass B die ihm zustehenden Stimm- und Verwaltungsrechte selbst ausüben konnte. Insofern war dem B Mitunternehmerinitiative zuzuerkennen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Mit Urteil vom 6.5.15 (II R 34/13, ErbBstg 15, 219 f.) hat der BFH bereits entschieden, dass die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a. F. nur steuerbegünstigt ist, wenn der Bedachte Mitunternehmer wird. Für den Fall, dass sich der Schenker die Ausübung der Stimmrechte auch in Grundlagengeschäften der Gesellschaft vorbehält, verneint der BFH jedoch die Mitunternehmerinitiative des Bedachten. Für die Beurteilung, ob der Beschenkte mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils Mitunternehmer geworden ist, ist der Übertragungszeitpunkt maßgeblich. Schenkungsteuerrechtlich sind daher allein die vertraglichen Regelungen im Zeitpunkt der Übertragung und nicht das Verhalten der Beteiligten nach Übertragung des Gesellschaftsanteils maßgeblich.

    Quelle: Ausgabe 11-12 / 2016 | Seite 287 | ID 44307504

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents